BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 64 /14 vom 22. Oktober 2014 in de r Abs chiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 2 2 . Oktober 20 1 4 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Richter Dr. Czub , die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. April 2014 wird auf Kosten des B e- troffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswe rt des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene ist türkischer Staatsbürger und war i m Jahr 2002 in die Türkei abgeschoben worden. Z u einem unbekannten Zeitpunkt reiste er oh ne Rei sepass und ohne Visum wieder nach Deutschl and ein. Am 12. März 2014 wurde er im Rahmen einer Überprüfung nach dem Schwarzarbeitsbekäm p- fungsgesetz festgenommen. Die beteiligte Behörde ordnete mit Bescheid vom gleichen Tag die Abschiebung des Betroffenen an . Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. März 2014 gegen den Betroffenen Sicherungshaft für den Zeitraum bis zum 4. Juni 2014 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die Haf t- dauer auf den Zeitraum bis zum 24. April 2014 verkürzt , das weitergehende 1 2 - 3 - Rechtsmittel jedoch zurück gewiesen . Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er nach seiner Abschiebung in die Türkei die Feststellung beantragt, durch die Haftanordnung und ihre teilweise Au f- rechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Das Beschwerdegericht bejaht die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG. Lediglich die Haftdauer sei zu verkürzen, da für den 24. April 2014 bereits ein Rückflug gebucht sei . III. Die gemäß § 70 Abs . 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit einem Antrag nach § 62 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihr e teilweise Au f- rechterhaltung durch das Beschwerdegericht sind nicht zu beanstanden. 1. Der Haftanordnung liegt ein zulässiger Haftantrag zugrunde. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens auch ohne eine Rü ge des Betroffenen v on Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erfo rderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den B e- 3 4 5 6 - 4 - gründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags. Zu den gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Abschiebungsvoraussetzu n- gen gehört die nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Vorau s- setzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Aufenth G) vollzie h- bare Ausreisepflicht nämlich nicht ohne weiteres durchgesetzt werden ( zum Ganzen: Senat, Beschl uss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9). b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag. Ausführungen zu einer Abschiebungsandroh ung oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), enthält er selbst zwar nicht. Mit dem Antrag wurde jedoch die Abschiebungsanordnung vom 12. März 2014 übersandt , welche Ausführungen zur Entbehrlichkeit einer Abschiebungsandrohung enthielt. Auf diese Anor d- nung nimmt die beteiligte B ehörde in dem Antrag Bezug. Sie ist dem Betroff e- nen nach dem Inhalt des Protokolls bei der persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht ausgehändigt worden. Mehr war nicht erforderlich (Senat, B e- s chluss vom 16. Mai 2013 V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 15). 2. Zu Recht haben das Amtsgericht und das Beschwerdegericht auch den Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angenommen. a) Im Ansatz zutreffend macht der Betroffene allerdings geltend, dass bei Bestehen eines auf Grund von § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aF erlassenen u n- befristeten Einreiseverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG nF nachträglich von Amt s wegen einzelfallbezogen über eine Befristung befunden werden muss, 7 8 9 - 5 - sofern an ein Einreiseverbot anknüpfende Maßnahmen getroffen werden sollen , und da s s ohne eine solche nachträgliche Entscheidung eine unerlaubte Einre i- se nicht bejaht werden darf. Das erg ibt sich aus Art. 11 Abs. 2 der sog. Rüc k- führungsrichtlinie 2008/115/EG , der ein über fünf Jahre hinausgehende s Einre i- severbot nur im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Gründe zulässt und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch für Geltung der alten Rechtslage entstanden ist (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Rs. 297/12 - Filev und Osmani , ECLI:EU:C:2013:569 = NJW 2014, 527 Rn. 40; Senat, Besch luss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 8). Dies hat die Behörde übersehen, d ie in ihrem Antrag von einem nach wie vor geltenden Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeht. Da s nimmt auch das Beschwerdegericht a n . b) Auf diesem Fehler beruh t aber weder die Haftanordnung des Amtsg e- richt s noch die Beschwerdeentscheidung. aa) Die Annahme , der Betroffene sei unerlaubt in das Bundesgebiet ei n- gereist, stütz t das Amtsgericht ausschließlich und das Beschwerdegericht in erster Linie darauf, dass er weder einen gültigen Pass noch einen Aufenthaltst i- tel bei sich führte. D as ist zutreffend. Nach § 14 Abs. 1 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet nicht nur dann unerlaubt, wenn er wegen eines Einreiseverbots nicht einreisen darf (Nummer 3 der Vorschrift), sondern auch dann , wenn er den erforderlichen Pass oder Passersatz (Nummer 1 der Vorschrift) oder das erforderliche Visum (Nummer 2 der Vorschrift) nicht besitzt, was bei sich führen bedeutet (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 V ZB 224/12, juris Rn. 17). So lag es hier. Der Betroffene führte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts keinen Pass oder 10 11 - 6 - Passersatz be i sich , sondern nur einen türkischen Personalausweis (Nüfus) . Zudem verfügte er auch nicht über das für türkische Staatsbür ger , die, wie der Betroffene, im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht haben, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderliche und unionsrechtlich zulässige ( vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2013 , C - 221/11 Demirkan , ECLI:EU:C:2013:583 = NVwZ 2013, 1465 Rn. 53 f.) Einreisevisum. bb) Ist die Einreise eines Ausländers aus anderen Gründen unerlaubt, darf der Haftgrund der unerlaubten Einreise auch angenommen werden, wenn eine nachträgliche Entscheidung über die Befristung eines bestehenden al t- rechtlichen unbefristeten Einreiseverbots nicht getroffen worden ist. Diese ist nur, aber auch stets erforderlich, wenn sich die unerlaubte Einreise gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG allein aus dem V erstoß gegen das Einr eiseverb o t ergibt . Nur dann ist die Anordnung von Abschiebungshaft eine an dieses Verbot a n- knüpfende Maßnahme. 3. Weitere Einwände gegen die Haftanordnung und ihre Verlängerung erhebt der Betroffene nicht. Sie sind auch nicht ersichtlich. 12 13 - 7 - IV. Di e Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG , die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Stade, Entscheidung vom 13.03.2014 - 41 XIV 2057 B - LG Stade, En tscheidung vom 02.04.2014 - 9 T 24/14 - 14
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