ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIZB64.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 64/14 vom 19. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 829, § 887; HGB § 87c Abs. 2; BGB § 401 Die isolierte Pfändung der Rechte aus § 887 ZPO in Verbindun g mit dem A n- spruch des Handelsvertreters aus § 87c Abs. 2 HGB ist nichtig. Diese Rechte sind als unselbständige Nebenrechte untrennbar mit dem Provisionsanspruch verbu n- den und können nicht unabhängig von diesen geltend gemacht werden. BGH, Beschluss vom 19 . September 2017 - VII ZB 64/14 - LG Augsburg AG Aichach - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier , Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sach er beschlossen: D ie Recht sbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 11. November 2014 wird zurückgewiesen . Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. Gründe: I. Die Gläubig erin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Schuldner war seit April 2003 als Handelsvertreter für die R. G mbH & Co. KG tätig. Das Handelsvertreter - Vertragsverhält nis endete durch frist lose Kündigung der R. G mbH & Co. KG vom 28. Oktober 2005. Die Drit t- schuldnerin war persönlich haftende Gesellschafterin der R. G mbH & Co. KG. 1 2 - 3 - Mit Urteil des Landgerichts A. vom 12. Februar 2010 in der Fassung des Berufungsurteil s d es Oberlandesgerichts M. vom 28. Juli 2011 wurde die Drit t- schuldnerin verurteilt, dem Schuldn er einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2013 ermä chtigte das Landgericht A. den Schuldner, die der Drittschuldnerin aufer legte Pflicht zur Erteilung eines Buchauszugs durch einen von ihm zu beauftragenden Steue r- berater vornehmen zu lassen. Zugleich verpflichtete das Landgericht A. die Drittschuldnerin , 12.960 Kosten der Beauftragung eines Steuerberaters an den Schuldner zu zahlen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsger icht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 31. Juli 2013 "sämtliche Ansprüche des Schuldners gege n die Drittschuldnerin aus dem Bes chluss des Landgerichts A. vom 10. Mai 2013, insbesondere der Anspruch des Schuldners auf Zahlung von 12.960 Vorauszahlung der für die Erstellung des Buchauszuges voraussichtlich anfa l- gen diesen Beschluss hat der Schuldner Eri n- nerung eingelegt. Die Erinnerung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 27. März 2014 zurückgewiesen. Auf die vom Schuldner g e- gen den Zurückweisungsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerd e hat das Beschwerdegericht den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsg e- richts - Vollstreckungsgerichts - aufgehoben, soweit dieser den Anspruch auf Zahlung von 12.960 betrifft. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 4 - 4 - II. Die Re chtsbeschw erde der Gläubigerin hat keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Mit seiner Beschwerde wende sich der Schuldner gegen den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss nur insoweit, als der Anspruch auf Zahlung von 12.960 szahlung der für die Erstellung des Buchauszugs vorau s- sichtlich anfallenden Kosten gepfändet sei. Insoweit sei die Beschwerde b e- gründet. Der Anspruch auf Vorauszahlung unterliege nicht der Pfändung. G e- mäß § 399 Fall 1 BGB sei eine Forderung unübertragbar u nd damit gemäß § 851 ZPO unpfändbar, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Hi erzu gehörten insbesondere zweckgebundene Forderungen. Der Vorauszahlungsanspruch für die Kosten der Erstellung des Buchauszuges sei in diesem Sinne zwec kgebunden, da er allein der Erstellung des Buchau s- zuges diene. Im Falle der Übertragung des Vorauszahlungsanspruches könne der Zweck nicht mehr erreicht werden, weil der Drittschuldner zur Erteilung des Buchauszuges gerade nur gegenüber dem Schuldner verpf lichtet sei. 2. Das hält d er rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es der Gläubigerin nicht deshalb am R echtsschutzb e- dürfnis für die Rechtsbeschwerde, weil der Pfändungsbeschluss vom 31. Juli 2013 vom Beschwerdegericht aufgehoben worden ist. Die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses durch den Beschluss des Beschwerdegerichts ist 5 6 7 8 9 10 - 5 - ungeachtet der Anfechtbarkeit di eses Beschlusses sofort wirksam geworden. Ein aufgehobener Pfändungsbeschluss lebt bei Wegfall des Aufhebungsb e- schlusses nicht wieder auf; er kann vom Rechtsmittelgericht auch nicht mehr in seiner ursprünglichen Fas sung (mit demselben Rang) wiederhergestel lt we r- den. Etwas anderes gilt nur dann, wenn - was hier nicht geschehen ist - das den Pfändungsbeschluss aufhebende Gericht zugleich die Anordnung trifft, dass der Aufhebungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird (B GH, Beschluss vom 18. Mai 201 7 - VII ZB 38/16 , WM 2017, 1161 Rn. 19). Ist ein Pfändungsbeschluss durch instanzgerichtlichen Beschluss aufg e- hoben worden und hat das aufhebende Gericht keine Anordnung getroffen, dass der Aufhebungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Rechtsbeschwerde des Gläubigers gleichwohl gegeben, wenn mit ihr das Ziel verfolgt wird, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - VII ZB 38/16, WM 2017, 1161 Rn. 20). In dies em Sinne ist die Rechtsbeschwerde der Glä u- bigerin zu verstehen. b) Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht die Pfändbarkeit des Vorauszahlungsanspruches verneint. Der Anspruch auf Erteilung de s Buchau s- zu g s nach § 87c Abs . 2 HGB und der darauf beruhende Anspruch auf Vorau s- zahlung aus § 887 Abs. 2 ZPO stelle n Nebenrechte zum Provisionsan spruch des Schuldners dar, die nicht selb ständig pfändbar sind. Die Beschlagnahme dieser Nebenrechte erfolgt vie lmehr mit der Pfändung des Provisionsanspruchs. 11 12 13 - 6 - a a ) Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonde rten Neben - und Hilfspfändung bedarf es dazu nicht. Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vors chrift unter anderem auf Hilfsrechte en t- sprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Fo r- derung erforderlich sind . Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - VII ZB 50/11, BGHZ 196, 62 Rn. 8; vom 18. Juli 2003 - IX a ZB 148/03, MDR 2004, 114 , juris Rn. 6; vgl. zudem BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 242/97, BGHZ 138, 179 , 184, juris Rn. 16). b b ) Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs stellt zum Provis i- onsan spruch des Handelsvertreters aus § 87 HGB eine n solchen unselbständ i- gen Nebenanspruch dar. Der Anspru ch aus § 87c Abs. 2 HGB soll den Ha n- delsvertreter in die Lage versetzen, die Abrechnung seines Vertragspartners nachzuprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen , und hat deshalb den Zweck, die Durchsetzung des Provisionsanspru ch s zu ermöglichen und zu erleichtern (Mü nch Ko mm HGB/von Hoyningen - Huene, 4. Aufl., § 87c Rn. 4; Riemer in Küstner/Thume , Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, B and 1, 5. Aufl., Kap. VI Rn. 1; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 8 ; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87c HGB Rn. 7 ; Hopt, Handelsvertrete r- recht, 5. Aufl., § 87c Rn. 1, 13 ). Dementsprechend geht der Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB mit der Abtretung des Provisionsanspruches entsprechend § 401 BGB auf den Abtre tungsempfänger über. Damit sind die Ansprüche aus § 87c Abs. 2 HGB nicht selbständig pfändbar ( OLG Hamm , NJW - R R 1997, 1322, 14 15 - 7 - 1323 , juris Rn. 4 - zur Abtretbarkeit; Mü nch Ko mmHGB/von Hoyningen - Huene, aaO ; Emde, aaO Rn. 21; Fröhlich , in Flohr/Wauschkuhn , aaO ; Hopt, aaO Rn. 1; Schlegelberger/Schröder , HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 5d, 13; a. A. EBJS/ Löwisch , HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 25). cc) Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für den nach § 887 Abs. 2 ZPO ausgeur teilten Vorauszahlungsanspruch zur Deck ung der Kosten des zu beauftragenden Steuerberaters. Die Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB wird nach § 887 ZPO vollstreckt, wenn der Buchauszug - wie hier - aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 67/09, WM 2011, 1380 Rn. 10). Der nach § 887 Abs. 2 ZPO ausgeurteilte Vo rauszahlungsanspruch dient deshalb der Verwirklichung des Anspruches auf Erstellung eines Buchau szuges und damit der Klärung der Voraussetzungen des Provisionsanspruches. dd ) Sollte die Gläubigerin Provisionsansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet haben oder pfänden, kann das für diese Pfä n- dung zuständige Vollstreckungsge ric ht auf Antrag der Gläubiger in die Mitpfä n- dung des Vorauszahlungsanspruchs klarstellend aussprechen ( vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Dezember 2012 - VII ZB 50/11, BGHZ 196, 62 Rn. 12). ee ) Aus dem Umstand, dass sich der Schuldner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ausschließlich gegen die Pfändung und Überweisung des Vorauszahlungsanspruchs, aber nicht gegen eine Pfändung der Ermächt i- gung zur Selbstvornahme der Erstellung des Buc hauszugs gewandt hat, folgt nichts anderes. D amit geht kein Auseinand erfallen der Verfügungsbefugnis e i- 16 17 18 - 8 - nerseits zur Selbstvornahme und andererseits zum Vorauszahlungsan spruch einher. Denn eine isolierte Pfändung des Rechts auf Selbstvornahme der E r- ste l lung des Buchauszugs ist nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig , und kan n deshalb unabhängig von einer gerichtlichen Aufhebung keine Wirkungen entfa l- ten (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2001, 1133, 1134, juris Rn. 57 ). Die Nichtigkeit eines Pfändungsbeschlusses setzt voraus, dass ein schwerer und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden U m- stände offenkundiger Fehler gegeben ist. Offenkundig ist ein Fehler, wenn für einen mit den Umständen vertrauten, verständigen Beobachter die schwere Fehlerhaftigkeit ohne weiteres ersic htlich ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98 , 102 f., juris Rn. 23; Jurgeleit, Die Haftung des D rittschuldners, 2. Aufl., Rn. 3 ). Auf dieser Grundlage ist die isoli erte Pfändung des Rechtes aus § 887 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem Anspruch des H andelsvertreters aus § 87c Abs. 2 HGB nichtig. Diese Rechte sind als unselbständige Nebenrechte u n- trennbar mit dem Provisi onsanspruch verbunden und können nicht unabhängig von diesem geltend gemacht werden. Werden diese Rechte gleichwohl isoliert gepfändet , liegt darin ein schw erer Fehler, der für einen mit den Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist. 19 20 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Aichach, Entscheidung vom 05.06.2013 - M 1027/13 - LG Augsburg, Entscheidung vom 11.11.2014 - 42 T 2208/14 - 21
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