ECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB64.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 64/17 vom 29. Juni 2017 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Ri chter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - vom 7. März 2017 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskos ten werden nicht erhoben. Die zur zweckent - sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in dem Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gr ünde: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asy l- antrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüch t- linge vom 12. September 2016 abgelehnt und der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der En t- 1 - 3 - scheidung zu verlassen. Am 12. Januar 2017 wurde der Betroffene vorläufig festgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsger icht auf Antrag der b e- teiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen A b- schiebung bis zum 26. März 2017 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den - zwische n- zeitlich aus de r Haft entlassenen - Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Mit der von dem Landgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde, diesen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Betroffenen nebst dem damit verbundenen Fe ststellungsantrag zu verwerfen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts durfte Haft zur Sicherung der A b- schiebung des Betroffenen mangels Vorliegens eines zulässigen Haftantrages nicht angeordnet werden. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht st atthaft, da sie von dem Beschwe r- degericht nicht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Voraussetzung en des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FamFG liegen nicht vor, weil sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine fre i- heitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist. 2 3 4 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - R äntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Meschede, Entscheidung vom 12.01.2017 - 4 XIV (B) 2/17 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 07 .03.2017 - I - 5 T 63/17 - 5
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