BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 65/02 vom27. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durchden Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,Wiechers und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2002wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt10.190,57 Gründe: Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-schwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO) istunzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Frellesen
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