BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 65/05 vom 5. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 91a, 567 Ein Rechtsmittelverzicht ergibt sich nicht allein daraus, dass bei Abschluss eines Vergleichs auf eine Begr374ndung der dem Gericht 374berlassenen Kostenentscheidung verzichtet wird. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 65/05 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Wellner, Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 9. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 1.160,58 200. Gr374nde: I. Die Parteien haben sich durch einen in der m374ndlichen Verhandlung beim Landgericht geschlossenen Vergleich dar374ber geeinigt, wie die wechsel-seitigen Forderungen aus dem der Klage zugrunde liegenden Unfallereignis, auch im Innenverh344ltnis zwischen der Beklagten und dem Streithelfer, aus-zugleichen sind. Zudem haben sie vereinbart, dass 374ber die Kosten des Verfah- 1 - 3 - rens und des Vergleichs ohne Begr374ndung gem344337 247 91a ZPO entschieden werden soll. 2 Durch Beschluss vom 8. Juli 2005 hat das Landgericht entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden und die Kos-ten der Nebenintervention von der Kl344gerin und dem Nebenintervenienten je-weils zur H344lfte zu tragen sind. Mit der sofortigen Beschwerde hat sich die Kl344gerin dagegen gewendet, dass ihr das Landgericht die H344lfte der Kosten des Streithelfers auferlegt hat. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Ober-landesgericht hat diese mit dem angefochtenen Beschluss als unzul344ssig ver-worfen. Mit dem Verzicht auf eine Begr374ndung der Kostenentscheidung h344tten die Parteien zugleich einen Rechtsmittelverzicht zum Ausdruck gebracht. Die Erkl344rung des Begr374ndungsverzichts in einem Vergleich deute darauf hin, dass der gesamte Streit zwischen den Parteien beendet werden, also auch 374ber die Kosten nicht noch k374nftig gestritten werden sollte. Dieser Schluss sei insbeson-dere gerechtfertigt, weil eine Kostenentscheidung nach 247 91a ZPO unter Be-r374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen habe, also eine Beurteilung des Streits in der Sache selbst erfordere. Zudem d374rfe ein Kostenbeschluss gem344337 247 91a ZPO nur dann ohne Begr374ndung bleiben, wenn er keinem Rechtsmittel unterliege. 3 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Kl344gerin das Ziel weiter, nicht die H344lfte der Kosten des Streithelfers tragen zu m374ssen. 4 - 4 - II. 5 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-l344ssig und begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft die sofortige Beschwerde der Kl344-gerin als unzul344ssig verworfen hat. 6 1. Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht entspricht einer ver-breiteten Auffassung, wonach regelm344337ig ein stillschweigender Rechtsmittel-verzicht vorliegt, wenn die Parteien bei Abschluss eines Vergleichs dem Gericht die Kostenentscheidung unter Verzicht auf eine Begr374ndung 374bertragen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 20 W 11/02 - juris; OLG K366ln MDR 2002, 109 f. und MDR 2000, 472; OLG Braunschweig MDR 2001, 1009; OLG Brandenburg NJW-RR 1995, 1212; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1407; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 247 91a Rn. 37; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 25. Aufl., 247 515 Rn. 5). Nach der Gegenmeinung kann allein aus der Tatsache, dass auf eine Begr374ndung der Kostenentscheidung verzichtet wird, nicht auf einen Rechtsmittelverzicht geschlossen werden (vgl. OLG Hamm MDR 2003, 116; MDR 2000, 721; NJW-RR 1997, 318; NJW-RR 1996, 63; NJW-RR 1995, 1213; OLG Schleswig NJW-RR 1998,1371; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, ZPO, 64. Aufl., 247 91a Rn. 148; M374nchKommZPO/Lindacher, 2. Aufl., 247 91a Rn. 63, 67; Schneider MDR 2000, 987; Z366ller/Vollkommer, aaO, 247 91a Rn. 27). 2. Die letztgenannte Ansicht erweist sich als zutreffend. 7 a) Der Senat hat die Erkl344rung, auf eine Begr374ndung zu verzichten, als Prozesshandlung ohne Bindung an die Erw344gungen des Beschwerdegerichts selbst auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 12. M344rz 2002 - VI ZR 379/01 - VersR 2002, 1125, 1126 und vom 28. M344rz 1989 - VI ZR 246/88 - VersR 1989, 8 - 5 - 602 f.; Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - VersR 1990, 172, 173). F374r die Auslegung einer Erkl344rung als Rechtsmittelverzicht ist Zu-r374ckhaltung geboten. Hier gelten wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfecht-barkeit einer solchen Erkl344rung strenge Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom 28. M344rz 1989 - VI ZR 246/88 - aaO; Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - aaO; BGH, Urteile vom 16. November 1993 - X ZR 7/92 - NJW 1994, 942 und vom 3. April 1974 - IV ZR 83/73 - NJW 1974, 1248, 1249). Zwar ist nicht erforderlich, dass ausdr374cklich von einem "Verzicht" die Rede ist. Je-doch ist unabh344ngig von der Wortwahl ein Rechtsmittelverzicht nur dann anzu-nehmen, wenn in der Erkl344rung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck ge-bracht wird, die Entscheidung endg374ltig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. Senatsurteile vom 12. M344rz 2002 - VI ZR 379/01 - aaO und vom 28. M344rz 1989 - VI ZR 246/88 - aaO; Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - aaO, vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. M344rz 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335). b) Ausgehend von diesen Grunds344tzen l344sst sich entgegen der Auffas-sung des Beschwerdegerichts aus der Erkl344rung der Parteien, dass 374ber die Kosten des Verfahrens und Vergleichs ohne Begr374ndung gem344337 247 91a ZPO entschieden werden solle, ein Rechtsmittelverzicht nicht entnehmen. Ohne Hin-zutreten weiterer Umst344nde, die hier nicht vorliegen, kommt in dieser Erkl344rung nicht klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck, die Kostenentscheidung nach 247 91a ZPO endg374ltig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen. 9 Aus dem Wortlaut der Erkl344rung ergibt sich kein Rechtsmittelverzicht. Ein solcher k366nnte daher allenfalls konkludent erkl344rt worden sein, wenn sich dies unter Ber374cksichtigung der Interessenlage der Beteiligten aus der Erkl344rung ableiten l344sst. Das ist jedoch wegen der einschneidenden Folgen eines Rechts-mittelverzichts nicht der Fall. Es erscheint denkbar, dass in derartigen F344llen die 10 - 6 - beteiligten Anw344lte beim Verzicht auf die Begr374ndung nicht beabsichtigen, gleichzeitig auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Nicht selten werden sie auf An-regung des Gerichts einen solchen Verzicht lediglich erkl344ren, um dem Gericht die Arbeit zu erleichtern. Gerade in einem Anwaltsprozess ist davon auszuge-hen, dass der seiner Partei gegen374ber verantwortliche Rechtsanwalt eine Erkl344-rung mit einer so weitreichenden Auswirkung erst nach verantwortungsbewuss-tem Abw344gen des F374r und Wider abgeben und die weit reichenden Folgen nur in Kauf nehmen will, wenn er ausdr374cklich einen Rechtsmittelverzicht erkl344rt. Dies gilt umso mehr, als mit einem Rechtsmittelverzicht eine Kostenver-g374nstigung nicht verbunden ist, andererseits f374r die Partei und ihren Prozess-bevollm344chtigten aber schwerwiegende Nachteile entstehen k366nnen. Insbeson-dere ginge der die Erkl344rung abgebende Prozessbevollm344chtigte, der m366gli-cherweise ohne R374cksprache mit seiner Partei handelt, das Risiko ein, den Mandatsvertrag zu verletzen und ggf. einem Schadensersatzanspruch ausge-setzt zu sein (vgl. Schneider, MDR 2000, 987, 988 m.w.N.). 11 F374r einen Rechtsmittelverzicht spricht auch nicht der vom Beschwerde-gericht angef374hrte Gesichtspunkt, dass gerichtliche Entscheidungen - und damit auch ein Kostenbeschluss gem344337 247 91a ZPO - nach 247 313a ZPO oder dessen entsprechender Anwendung nur dann ohne Begr374ndung bleiben d374rfen, wenn sie keinem Rechtsmittel unterliegen. Die Erkl344rung, auf eine Begr374ndung zu verzichten, macht im Hinblick auf die damit verbundene Arbeitserleichterung des Gerichts auch dann einen Sinn, wenn man damit keinen Rechtsmittelver-zicht verbindet. Nicht selten wird die Kostenentscheidung des Gerichts die Par-teien befriedigen, so dass sich die Frage eines Rechtsmittels nicht stellt. An-dernfalls kann das die Kostenentscheidung erlassende Gericht entweder im Hinblick auf die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Gr374nde der Be-schwerde abhelfen oder die fehlende Begr374ndung mit Vorlage der Sache an 12 - 7 - das Beschwerdegericht nachholen, um diesem eine 334berpr374fung seiner Ent-scheidung zu erm366glichen. 13 3. Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuver-weisen. 14 F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterst374tzten Hauptpartei ein Anspruch auf Er-stattung seiner Kosten nicht zusteht. Wenn die Kosten des Rechtsstreits zwi-schen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, gilt das nach 247 101 ZPO auch im Verh344ltnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der von ihm unterst374tzten Hauptpartei. Daf374r kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kos-tenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt. Insoweit gilt n344mlich der Grundsatz der Kostenparallelit344t, wonach der Kostenerstattungsan-spruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterst374tzten Partei (vgl. BGHZ 154, 351, 355; BGH, Beschl374sse vom 14. Juli 2003 - 8 - - II ZB 15/02 - NJW 2003, 3354; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - NJW-RR 2004, 1506; vom 10. M344rz 2005 - VII ZB 32/04 - NJW-RR 2005, 1159). M374ller Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 1 O 105/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 09.08.2005 - 24 W 43/05 -
Full & Egal Universal Law Academy