BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 65/06 vom 16. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 329 Abs. 1; 247 233 Fc a) Bei Beschl374ssen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschlie337en sollen oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abh344ngen, muss sich aus der Urschrift ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen ist. b) Der Eintrag des endg374ltigen Ablaufs der Berufungsbegr374ndungsfrist im Fristenka-lender ist erst zul344ssig, wenn eine beantragte Fristverl344ngerung tats344chlich ge-w344hrt worden ist. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 17. August 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 3.230 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzanspr374che we-gen eines Verkehrsunfalls geltend. Gegen das ihren Prozessbevollm344chtigten am 13. M344rz 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts, mit dem die Klage ab-gewiesen wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 13. April 2006 Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Mai 2006, der am selben Tage bei dem Beru-fungsgericht eingegangen ist, hat sie um "Fristverl344ngerung um einen Monat, bis zum 15. Juni 2006" zur Berufungsbegr374ndung gebeten. Eine Einwilligung des Prozessgegners hat sie nicht vorgetragen. 1 - 3 - Am 16. Mai 2006 wurde die Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 13. Juni 2006 verl344ngert, weil die Zustellung des Urteils am 13. M344rz 2006 erfolgt sei, und eine Mitteilung an die Parteivertreter per Telefax verf374gt. Ausweislich eines Vermerks in den Akten wurde diese Verf374gung am 23. Mai 2006 ausgef374hrt. 2 3 Die Berufungsbegr374ndung ging am 16. Juni 2006 (dem Tag nach Fron-leichnam) bei dem Berufungsgericht ein. Nach dem Hinweis, dass die Beru-fungsbegr374ndung versp344tet eingegangen sei, haben die Prozessbevollm344chtig-ten der Kl344gerin ausgef374hrt, sie h344tten die Fristverl344ngerung bis zum 15. Juni 2006 beantragt, weil der 13. Mai 2006 ein Samstag gewesen sei. Dass die Be-rufungsbegr374ndungsfrist nur bis 13. Juni 2006 verl344ngert worden sei, sei nicht mitgeteilt worden. Sie h344tten daher davon ausgehen k366nnen, dass die Fristver-l344ngerung, wie beantragt, bis zum 15. Juni 2006 gew344hrt worden sei. Vorsorg-lich haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wie-dereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verwor-fen. Ohne Einwilligung des Gegners habe die Begr374ndungsfrist um einen Mo-nat, also bis 13. Juni 2006, verl344ngert werden k366nnen. Diese rechtlichen Erw344-gungen erg344ben sich aus dem Gesetz. Die Nichtkenntnis von einer gerichtli-chen Entscheidung fingiere keine antragsgem344337e Entscheidung. Die Kl344gerver-treter seien daher verpflichtet gewesen, sich innerhalb der Begr374ndungsfrist nach der beantragten Entscheidung zu erkundigen. 4 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil es an den 5 - 4 - Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Das Berufungsgericht hat im Er-gebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin zur374ckgewiesen und ihre Berufung als unzul344ssig verworfen. Fragen von grunds344tzlicher Bedeu-tung stellen sich nicht. 6 a) Die angefochtene Entscheidung ist nicht bereits deswegen aufzuhe-ben, weil aus ihrer Urschrift die Parteien des Rechtsstreits nicht ersichtlich sind. Zwar ist der Beschluss formell fehlerhaft zustande gekommen, weil ein voll-st344ndiges Rubrum entsprechend 247 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlt. Bei Beschl374s-sen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschlie337en sollen oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abh344ngen, muss sich aus der Urschrift selbst ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen sein soll. Auch wenn 247 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf 247 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verweist, ist allgemein anerkannt, dass auch f374r Beschl374sse die letztgenannte Vorschrift entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - VersR 2002, 464; vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03 - NJW 2003, 3136, 3137; OLG K366ln BB 2001, 1498; OLG Jena, OLGR 2003, 122). Trotz dieses Rechtsmangels liegt aber ein wirksamer Beschluss vor, bei dem unter Ber374cksichtigung des Urteils erster Instanz sowie des Berufungsver-fahrens ohne weiteres ersichtlich ist, zwischen welchen Parteien der Rechts-streit stattgefunden hat und hinsichtlich welcher Parteien der angefochtene Be-schluss erlassen ist. Besondere Umst344nde, die hier eine Feststellung der Par-teien erschweren w374rde, liegen nicht vor. Deshalb ist nicht allein wegen des fehlerhaften Rubrums eine Aufhebung des Beschlusses erforderlich. b) Wie vom Berufungsgericht angenommen, lief die Berufungsbegr374n-dungsfrist mit dem 13. Juni 2006 ab, weil die Frist nur bis zu diesem Zeitpunkt verl344ngert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 - Rn. 8). Die Verf374gung vom 16. Mai 2006 ist kein gerichtsinterner Vor- 7 - 5 - gang geblieben, auch wenn die Kl344gerin geltend macht, diese Verf374gung sei ihren Prozessbevollm344chtigten nicht zugegangen. Ausweislich seines Schrift-satzes vom 10. August 2006 wurde die Verf374gung jedenfalls dem Beklagtenver-treter per Fax zugeleitet. Die Verl344ngerung bedurfte, auch soweit sie hinter dem Antrag der Kl344gervertreter zur374ckblieb, keiner f366rmlichen Zustellung, weil sie keine Frist in Lauf setzte (BGHZ 93, 300, 305), so dass nach 247 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO die formlose Mitteilung gen374gte. Die Teilablehnung der Fristverl344n-gerung kann au337erdem nach 247 225 Abs. 3 ZPO nicht angefochten werden. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdef374hrerin sind keine Umst344nde vorgetragen, aus denen sich ergeben k366nnte, dass sie bzw. ihre Prozessbevollm344chtigten, deren Verschulden ihr gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnen ist, ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten (vgl. 247247 233, 236 Abs. 2 ZPO). 8 aa) Zwar kann der Kl344gerin kein Verschulden ihrer Prozessvertreter in-soweit angelastet werden, als diese auf die Verl344ngerung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist in der beantragten Weise vertrauten, nachdem sie einen ersten Verl344ngerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatten (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Sep-tember 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579, 1580; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Demgem344337 waren die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin grunds344tzlich auch nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbe-gr374ndungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verl344ngerungsantrag recht-zeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - aaO; BGH, Beschl374sse vom 12. M344rz 1986 - VIII ZB 6/86 - VersR 1986, 787, 788; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559, 1560). 9 - 6 - bb) Die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin haben aber weder darge-tan noch glaubhaft gemacht, dass sie durch eine ordnungsgem344337e Organisati-on der Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei daf374r Sorge getragen haben, dass nach einem Fristverl344ngerungsantrag die Frist nicht vers344umt wird. 10 11 F374r die Kontrolle von Fristen bei Fristverl344ngerungsantr344gen gelten grunds344tzlich entsprechende Voraussetzungen wie f374r die unmittelbare Fristen-kontrolle von Berufung und Berufungsbegr374ndung. Danach ist es erforderlich, das mutma337liche Ende einer Berufungsbegr374ndungsfrist bei oder alsbald nach Einreichung einer Berufungsschrift im Fristenkalender einzutragen. Dieser Ver-merk muss sp344ter anhand der gerichtlichen Eingangsbest344tigung 374berpr374ft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663 m.w.N.). Die Eintragung nur vorl344ufig berechneter bzw. hypothetischer Fristen birgt n344mlich eine Gefahrenquelle, weil sie leicht dar374ber hinwegt344u-schen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag als angenom-men f344llt. Dementsprechend darf eine beantragte Fristverl344ngerung nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewil-ligt worden sei. Auch hierbei handelt es sich n344mlich zun344chst um eine hypo-thetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen k374rzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann. Der Eintrag des endg374ltigen Fristablaufs ist des-halb erst dann zul344ssig, wenn die Verl344ngerung tats344chlich gew344hrt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - aaO; BGH, Beschl374s-se vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - aaO; vom 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00 - BGH-Report 2001, 483, 484; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - BGH-Report 2002, 246, 247). In jedem Fall ist durch geeignete Ma337nahmen sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der - 7 - Frist - gegebenenfalls durch R374ckfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Se-natsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - aaO; BGH, Beschl374sse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - aaO; vom 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00 - aaO; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - aaO; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 - Rn. 16). 12 Die Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs enth344lt keinen Vortrag dazu, dass im B374ro der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin solche organisa-torischen Ma337nahmen vorgesehen waren. Diese durften aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auf die Gew344hrung der beantragten Frist-verl344ngerung nicht so lange vertrauen, wie sie keine anders lautende Nachricht von dem Gericht erhielten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - aaO Rn. 8). Sie h344tten sich vielmehr rechtzeitig 374ber das wirkliche Ende der Frist, gegebenenfalls durch R374ckfrage bei Gericht, Gewissheit verschaffen m374ssen, nachdem keine entsprechende Verf374gung zugegangen war. Der Um-stand, dass nach 247 224 Abs. 3 ZPO entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet wird, hier also von dem Tag an, an dem die gesetzliche Berufungsbegr374ndungsfrist unter Ber374cksichtigung des urspr374nglichen Fristendes an einem Sonnabend abgelau-fen w344re (247 222 Abs. 2 ZPO), 344ndert hieran nichts. Diese Besonderheit h344tte die Prozessbevollm344chtigten allenfalls zu einer besonderen Sorgfalt bei der Fristenkontrolle veranlassen k366nnen. d) Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Kl344gerin wegen Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zu Recht als unzul344ssig verworfen. 13 - 8 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 16.02.2006 - 332 C 10492/05 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.08.2006 - 17 S 7048/06 -
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