BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 65/07 vom 28. Oktober 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Streitwert: 20.000 200 Gr374nde: I. Das Kammergericht hat die Berufung des Kl344gers gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 17. April 2007 nach 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Be-schluss als unzul344ssig verworfen, weil der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers weder bei Einlegung der Berufung am 16. Mai 2007 noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist am 27. Mai 2007 zur Vertretung vor dem Oberlan-desgericht zugelassen war. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vorlie-genden Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzun-gen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zu Recht als unzul344ssig verworfen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beru-fung nicht wirksam innerhalb der Berufungsfrist des 247 517 ZPO eingelegt wor-den ist, weil der damalige Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers, der die Beru-fungsschrift unterzeichnet hat, weder bei Einlegung der Berufung am 16. Mai 2007 postulationsf344hig war im Sinne des 247 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. noch die-ser Mangel bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 27. Mai 2007 geheilt worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Notwendigkeit einer besonderen Zulassung beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur St344rkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. M344rz 2007 (BGBl I S. 358) zum 1. Juni 2007 entfallen ist und seither die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hierf374r ausreicht. 3 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch aus verfas-sungsrechtlicher Sicht keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. Die allge-meine Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG - auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft - ist nur im Rahmen der geltenden Gesetze gew344hr-leistet. Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des 247 25 BRAO a.F. (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - VersR 2001, 744 = BVerfGE 103, 1 ff.) kann sich der Kl344ger nicht st374tzen, da das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil lediglich von der Verfassungs-widrigkeit der Singularzulassung bei den Oberlandesgericht ausgegangen ist. Die Notwendigkeit einer Zulassung bei einem Oberlandesgericht und die Be- 4 - 4 - stimmung des 247 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. zur Postulationsf344higkeit unterlagen hingegen bis zu ihrem Au337erkrafttreten keinen durchgreifenden verfassungs-rechtlichen Bedenken. Deshalb war der Gesetzgeber nicht gehindert, sich im Hinblick auf das Au337erkrafttreten der Regelung des 247 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. - insbesondere aus Gr374nden der Rechtssicherheit - f374r einen Stichtag zu entscheiden. M374ller Greiner Wellner St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2007 - 38 O 290/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2007 - 26 U 104/07 -
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