BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 65/08 vom 9. Juli 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 850 d Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgl344ubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess f344llt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des 247 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 65/08 - LG Ellwangen AG Aalen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 16. Juli 2008 wird auf Kosten des Gl344ubi-gers zur374ckgewiesen . Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfest-setzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 2. April 2008 (Az.: 2 F 15/07), in dem die Kosten eines zuvor gegen den Schuldner gef374hrten Unterhaltsprozesses tituliert sind. Am 6. Juni 2008 hat das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) we-gen dieser Kostenforderung einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erlassen, den Antrag des Gl344ubigers auf Herabsetzung der Pf344ndungsfreigren-zen nach 247 850 d Abs. 1 ZPO indes abgelehnt. Seine dagegen gerichtete sofor-tige Beschwerde hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht durch Beschluss vom 16. Juli 2008 zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger seinen Antrag auf bevorrechtigte Pf344ndung nach 247 850 d Abs. 1 ZPO weiter. 1 - 3 - II. 2 Die gem344337 247 11 Abs. 1 RPflG, 247247 793, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, das Pf344ndungsprivileg des 247 850 d Abs. 1 ZPO gelte nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur f374r gesetzliche Unterhaltsanspr374che. Anspr374che auf Erstattung der Kosten eines zur Durchsetzung solcher Unterhaltsanspr374che durchgef374hrten Unterhaltspro-zesses geh366rten nicht dazu, weil sie einem anderen, selbst344ndigen Rechts-grund entspr344ngen. Auch nach Sinn und Zweck des 247 850 d Abs. 1 ZPO seien Prozesskosten nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst. Deren wesentlicher Zweck bestehe darin, den in seiner Existenz von den Zahlungen des Schuldners abh344ngigen Gl344ubiger nicht auf die Sozialhilfe zu verweisen. Diese Gefahr bestehe wegen der Prozesskosten allerdings weder bei einer ge-neralisierenden Betrachtungsweise noch konkret im vorliegenden Fall. Dass der im obigen Sinne bed374rftige Gl344ubiger die Prozesskosten aus Mitteln entnehmen m374sse, die ihm sonst f374r seinen Unterhalt zur Verf374gung st374nden, rechtfertige die bevorrechtigte Vollstreckung daraus resultierender Kostenerstattungsan-spr374che ebenfalls nicht, weil sonst jede auf Erstattung verauslagter Geldbetr344ge gerichtete Forderung des Gl344ubigers gegen den Unterhaltsschuldner als privi-legiert gelten m374sse. 2. Das h344lt der rechtlichen Pr374fung im Ergebnis stand. Das Landgericht hat eine bevorrechtigte Vollstreckung des in Rede stehenden Kostenerstat-tungsanspruchs zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des 247 850 d Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. 4 - 4 - a) In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings die Auffassung vertre-ten, dass der Anspruch des Unterhaltsgl344ubigers gegen den Unterhaltsschuld-ner auf Erstattung der aus einem Unterhaltsrechtsstreit resultierenden Prozess-kosten vom Pf344ndungsprivileg des 247 850 d Abs. 1 ZPO umfasst sei (OLG Hamm, Rpfleger 1977, 109, 110; M374nchKommZPO/Smid, 3. Aufl., 247 850 d Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., 247 850 d Rdn. 2; Schuschke/ Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 3. Aufl., 247 850 d Rdn. 2; Taeger, JR 1964, 348; Behr, Rpfleger 1981, 382, 386; M374mmler, JurB374ro 1982, 510, 511 f. - f374r Beitrei-bungskosten). Der Unterhaltsgl344ubiger m374sse die von ihm vorgeschossenen Prozesskosten aus Mitteln entnehmen, die ihm sonst f374r seinen Unterhalt zur Verf374gung st374nden. Deshalb entspreche es dem in 247 850 d Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dem Gl344ubiger zu einer m366g-lichst ungeschm344lerten Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs zu verhelfen, wenn ihm 374ber die Zubilligung eines Pf344ndungsvorrechts nach 247 850 d Abs. 1 ZPO auch die Beitreibung jener, seinen Unterhalt sonst schm344lernden Kosten erleichtert werde (so insbesondere: OLG Hamm, aaO; Behr, aaO). 5 Die Gegenmeinung geht demgegen374ber auf der Grundlage einer am Wortlaut orientierten, engen Auslegung des 247 850 d Abs. 1 ZPO davon aus, dass Kostenerstattungsanspr374che des Gl344ubigers den nach dieser Vorschrift allein bevorrechtigten Unterhaltsanspr374chen selbst dann nicht gleichstehen, wenn sie die Kosten eines vorausgegangen Unterhaltsprozesses betreffen (LG M374nchen I, Rpfleger 1965, 278; LG Berlin, Rpfleger 1967, 223; LG Offenburg, JR 1964, 347; LG Essen, MDR 1960, 680; OLG Celle, JW 1931, 2178; B374ttner, FamRZ 1994, 1433, 1434; St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 1085; Z366ller/St366ber, ZPO, 27. Aufl., 247 850 d Rdn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 850 d Rdn. 10; H374337tege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., 247 850 d Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., 247 850 d Rdn. 3; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., 247 850 d Rdn. 2). 6 - 5 - b) Die letztgenannte, auch vom Landgericht vertretene Auffassung ist richtig. 7 8 aa) Die Vollstreckungsprivilegierung nach 247 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst nur gesetzliche Unterhaltsanspr374che des Gl344ubigers (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03, FamRZ 2004, 185 = Rpfleger 2004, 111). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des im Unterhaltsprozess obsie-genden Unterhaltsgl344ubigers ist kein solcher Anspruch. Er entsteht vielmehr eigenst344ndig nach Ma337gabe der 247247 91 ff. ZPO (allg. Meinung, vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor 247 91 Rdn. 14 m.w.N.) und unabh344ngig vom Gegenstand der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Klageforderung, der nur im Rahmen der 247247 93 a bis 93 d ZPO als Ankn374pfungspunkt f374r die dort normierten Sondertatbest344nde der Kostenverteilung Bedeutung erlangt. Gegen-teiliges ergibt sich nicht aus 247 367 Abs. 1 BGB, wonach Zahlungen des Schuld-ners vorrangig auf Zinsen und (Prozess-) Kosten anzurechnen sind. Der Kos-tenerstattungsanspruch des Unterhaltsgl344ubigers wird nicht dadurch zu einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch, dass er kraft gesetzlicher Anordnung vor die-sem getilgt wird, wenn der Unterhaltsschuldner unterscheidungslos auf beide Forderungen zahlt. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur abge-sonderten Befriedigung wegen nach Insolvenzer366ffnung f344llig gewordener An-spr374che auf Kosten und Zinsen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, WM 2008, 1660) folgt nichts anderes. bb) Es besteht auch keine Veranlassung, das Pf344ndungsprivileg des 247 850 d Abs. 1 ZPO auf einen in der soeben beschriebenen Weise mit Unter-haltsforderungen verkn374pften Kostenerstattungsanspruch zu erstrecken. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht vom Regelungsgehalt des 247 850 d Abs. 1 ZPO umfasst. 9 - 6 - Hinter der durch 247 850 d Abs. 1 ZPO f374r gesetzliche Unterhaltsanspr374che angeordneten Herabsetzung der Pf344ndungsfreigrenzen steht das gesetzgeberi-sche Anliegen, den Gl344ubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialf374rsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privile-giert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des ihm gegen374ber unterhaltspflichtigen Schuldners nehmen d374rfen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565). Allerdings ist die vollstreckungsrechtliche Bevorzu-gung des Unterhaltsgl344ubigers gem344337 247 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO zeitlich auf solche Unterhaltsforderungen beschr344nkt, die nicht l344nger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pf344ndungsbeschlusses f344llig geworden sind, und sonst nur f374r die F344lle zugelassen, in denen sich der Unterhaltsschuldner seiner Zah-lungsverpflichtung absichtlich entzogen hat. Auch das entspricht dem gesetz-geberischen Zweck der Vorschrift. Denn f374r r374ckst344ndigen Unterhalt, der wegen des Zeitablaufs nicht mehr dazu dienen kann, seinen aktuellen Unterhaltsbedarf zu befriedigen, bedarf der Unterhaltsgl344ubiger keiner vollstreckungsrechtlichen Privilegierung, weil dann die Gefahr nicht besteht, dass er wegen ausbleibender Zahlungen des Schuldners auf Sozialleistungen angewiesen ist (BGH, Be-schluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565). Aus alle-dem ergibt sich, dass nur der im obigen Sinne unterhaltsbed374rftige Gl344ubiger bevorzugt Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners nehmen k366nnen soll. 10 Eine solche Bed374rftigkeit besteht nicht f374r Anspr374che des Unterhalts-gl344ubigers auf Erstattung der Kosten eines Unterhaltsprozesses. Die hiergegen vorgebrachte Erw344gung, der Gl344ubiger habe die Prozesskosten aus Mitteln entnehmen m374ssen, die ihm sonst f374r seinen Unterhalt zur Verf374gung gestan-den h344tten (OLG Hamm, Rpfleger 1977, 109, 110; Behr, Rpfleger 1981, 382, 386; M374mmler, JurB374ro 1982, 510, 511 f. - f374r Beitreibungskosten), geht fehl. Sie beruht auf der Annahme, dass der gerichtlich erst noch durchzusetzende 11 - 7 - Unterhalt des Gl344ubigers geschm344lert wird, weil er die Prozesskosten auslegen muss. Das trifft nicht zu. Der unbemittelte Unterhaltsgl344ubiger muss die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung seiner Unterhaltsanspr374che nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Er kann vom Unterhaltsschuldner Prozesskostenvorschuss verlangen (247247 1360 a Abs. 4, 1610 BGB), und soweit ein solcher Vorschussan-spruch mangels Leistungsf344higkeit des Schuldners oder aus sonstigen Gr374nden nicht besteht, Prozesskostenhilfe nach Ma337gabe der 247247 114 ff. ZPO beanspru-chen. Dabei 374bersieht der Senat nicht, dass die sich aus 247 115 ZPO ergeben-den Kriterien f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deckungsgleich denjenigen entsprechen, nach denen der Unterhaltsbedarf des Gl344ubigers zu bemessen ist. Gleichwohl stellt ihre Anwendung hinreichend sicher, dass dem Unterhaltsgl344ubiger durch die Finanzierung des Unterhaltsprozesses nicht zu-s344tzlich Mittel entzogen werden, die er f374r seinen angemessenen laufenden Unterhalt ben366tigt. Dann aber besteht mit R374cksicht auf den Regelungszweck des 247 850 d Abs. 1 ZPO kein Anlass, ihn wegen seines Kostenerstattungsan-spruchs bei der Vollstreckung zu bevorzugen. Das steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht im Wi-derspruch dazu, dass der Prozesskostenvorschussanspruch des Unterhalts-gl344ubigers dem vollstreckungsrechtlichen Privileg des 247 850 d Abs. 1 ZPO un-terliegt (vgl. M374nchKommZPO/Smid, 3. Aufl., 247 850 d Rdn. 3, m.w.N.). Bei dem Prozesskostenvorschussanspruch handelt es sich im Gegensatz zum prozes-sualen Kostenerstattungsanspruch um einen Unterhaltsanspruch (BGH, Urteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 39/89, FamRZ 1990, 491), der demnach unmit-telbar vom Regelungsgehalt des 247 850 d Abs. 1 ZPO umfasst ist. Seine Entste-hung setzt die Leistungsf344higkeit des Unterhaltsschuldners voraus, die im Un-terhaltsprozess einschlie337lich eines eventuellen Ab344nderungsverfahrens ge-pr374ft wird und in die Bemessung des Selbstbehalts des Schuldners einflie337t (B374ttner, FamRZ 1994, 1433, 1434). Deshalb ist es gerechtfertigt, dem Gl344ubi- 12 - 8 - ger auch wegen dieses Unterhaltsanspruches den bevorzugten Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners zu gestatten. Bei einem prozes-sualen Kostenerstattungsanspruch liegen diese Voraussetzungen demgegen-374ber nicht vor. 13 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die vollstreckungsrechtliche Bevor-rechtigung des Prozesskostenerstattungsanspruchs sei zu bejahen, weil auch der Anspruch des Unterhaltsgl344ubigers auf Erstattung der Kosten der Vollstre-ckung seines Unterhaltsanspruches nach 247 850 d Abs. 1 ZPO privilegiert sei, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ob wegen der Beitreibungs-kosten bevorzugt vollstreckt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (daf374r bspw.: OLG Hamm, Rpfleger 1977, 109, 110; M374nchKomm ZPO/Smid, 3. Aufl., 247 850 d Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., 247 850 d Rdn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 3. Aufl., 247 850 d Rdn. 2; dage-gen: LG Offenburg, JR 1964, 347; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., 247 850 d Rdn. 3; B374ttner, FamRZ 1994, 1433, 1434). Diesen Streit braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn eine bevorzugte Voll-streckung der Beitreibungskosten k366nnte sich allenfalls unter Heranziehung des 247 788 ZPO ergeben, der hier keine Anwendung findet. - 9 - III. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Aalen, Entscheidung vom 06.06.2008 - 1 M 630/08 - LG Ellwangen, Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 T 166/08 -
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