BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 65/08 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fc Ein Rechtsanwalt darf grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchge-strichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Ober-landesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschlie337end per Fax an dieses Ge-richt 374bermittelt wird. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - VI ZB 65/08 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch die Rich-ter Zoll, Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2008 aufgehoben. Den Kl344gern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Beru-fung der Kl344ger an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens vorbehalten bleibt. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf insgesamt 12.657,61 200 (Kl344ger zu 1: 4.205,27 200; Kl344gerin zu 2: 8.452,34 200) festgesetzt. Gr374nde: Die Kl344ger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ver-kehrsunfall vom 15. Februar 2007 in Anspruch. Der Beklagte hat widerklagend Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Mit Urteil vom 12. Juni 1 - 3 - 2008 hat das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen das ihnen am 20. Juni 2008 zugestellte Urteil haben die Kl344ger mit einem an das Landge-richt gerichteten anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Juli 2008, dort per Post am 21. Juli 2008 eingegangen, Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Beru-fung an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 23. Juli 2008 eingetrof-fen ist. Nach einem Hinweis des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts auf die Vers344umung der Berufungsfrist haben die Kl344ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu durch eidesstattliche Versicherung glaub-haft gemacht, ihr Prozessbevollm344chtigter habe seine Rechtsanwaltsfachange-stellte M. am 18. Juli 2008 nach Eingang der Deckungszusage des Rechts-schutzversicherers gegen 14.20 Uhr angewiesen, die Berufungsschrift an das Berufungsgericht zu fertigen, weil die Berufung wegen des Fristablaufs am 21. Juli 2008 noch an diesem Tage per Telefax habe eingelegt werden sollen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe daraufhin die Berufungsschrift, beste-hend aus zwei Seiten, mit dem Vermerk "vorab per Fax" gefertigt und dem Pro-zessbevollm344chtigten zur Unterschrift vorgelegt, allerdings adressiert an das Landgericht Magdeburg mit dessen Faxnummer. Dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger sei dieser Fehler aufgefallen. Daraufhin habe er die erste Seite der Berufungsschrift durchgestrichen und mit dem Vermerk "an das Oberlandesge-richt Naumburg" versehen, die zweite Seite unterschrieben und die Rechtsan-waltsfachangestellte angewiesen, die Berufungsschrift entsprechend zu korri-gieren und vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu senden. Au337erdem ha-be er sie angewiesen, ihm die in dem Schriftsatz ausgef374hrte Korrektur vor sei-ner Absendung nochmals zur Sichtung vorzulegen. Die - sonst fehlerfrei arbei-tende - Rechtsanwaltsfachangestellte sei dieser Anweisung jedoch nicht (voll-st344ndig) gefolgt. Sie habe die Berufungsschrift zwar korrigiert, das Dokument jedoch infolge eingehender Telefonate ohne die Korrektur gespeichert. Beim 2 - 4 - erneuten Ausdruck der ersten Seite der Berufungsschrift sei unbemerkt geblie-ben, dass hierauf immer noch das Landgericht als Empf344nger und dessen Fax-nummer gestanden h344tten. Die ausdr374ckliche Nachfrage des Prozessbevoll-m344chtigten vom Montag, den 21. Juli 2008 habe die Angestellte wahrheitswidrig dahin beantwortet, dass sie die Berufung an das Oberlandesgericht gerichtet und den Eingang 374berpr374ft habe. Daraufhin habe der Kl344gervertreter den Fris-tenkalender abgezeichnet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die be-gehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Kl344ger als unzul344ssig verworfen, weil diese die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden ihres Prozess-bevollm344chtigten vers344umt h344tten. Die wesentliche Ursache der Fristvers344u-mung habe in der Unterzeichnung eines falsch adressierten Berufungsschrift-satzes durch ihren Prozessbevollm344chtigten am 18. Juli 2008 gelegen. Hiermit habe er diesen Schriftsatz trotz des Streichvermerkes auf der ersten Seite auto-risiert und sich einer zwingenden Kontrollm366glichkeit begeben. Die Neuferti-gung der ersten Seite der Berufungsschrift habe er nicht seiner Kanzleiange-stellten 374berlassen d374rfen. Denn die Anfertigung von Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegr374ndungsschriften sei eine eigenverantwortliche T344tigkeit des Rechtsanwalts, so dass der Rechtsanwalt eine von seinem B374ro gefertigte Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegr374ndungsschrift vor der Unterzeichnung pers366nlich auf Richtigkeit und Vollst344ndigkeit 374berpr374fen m374sse. Eine weitere Ursache habe ihr Prozessbevollm344chtigter gesetzt, als er am Montag die Beru-fungsfrist als erledigt abgezeichnet habe, ohne sich selbst 374ber die Fristeinhal-tung zu vergewissern. Angesichts der von ihm selbst erkannten Ungewissheit 374ber die richtige Adressierung der Berufungsschrift, die ihn veranlasst habe, ausdr374cklich bei der Angestellten nachzufragen, ob die Berufung auch beim Oberlandesgericht eingegangen sei und ob sie den Eingang auch 374berpr374ft ha- 3 - 5 - be, habe er es bei der Abzeichnung der Berufungsfrist nicht bei der Erkundi-gung bei der Fachangestellten belassen d374rfen. II. 4 Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Kl344-ger in ihrem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollm344chtigten zu versagen, die nach h366chstrichterlicher Rechtspre-chung nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). 1. Das Berufungsgericht 374bersieht, dass nach der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ih-res Anwalts (247247 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristvers344umung grunds344tzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gew344hrleistet h344tte (vgl. Senatsbeschl374sse vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BGH, Beschl374sse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. M344rz 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - 5 - 6 - VersR 2003, 389; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 266; vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - NJW 2009, 296, 297 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - z.V.b.). 6 Ein Rechtsanwalt darf grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine B374roan-gestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelan-weisung befolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - und BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08, jeweils aaO m.w.N.). So liegt der Fall hier, denn der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger hatte seiner Angestellten M. konkret aufgetragen, die von ihm unterzeichnete Berufungs-schrift zu berichtigen, dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen und die Berufungsschrift anschlie337end per Fax an das Oberlandesgericht zu 374ber-mitteln. H344tte M. diese Einzelanweisung befolgt, w344re die Berufungsfrist ge-wahrt worden. Daf374r, dass die organisatorischen Vorkehrungen zur ordnungs-gem344337en Ausgangskontrolle f374r diesen Fall ungeeignet gewesen w344ren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - aaO), sind keine An-haltspunkte ersichtlich. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts traf den Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344ger nicht die Pflicht, die ordnungsgem344337e Ausf374hrung der Korrektur zu 374berpr374fen; eine besondere Kontrolle w344re allenfalls dann erfor-derlich gewesen, wenn die Rechtsmittelschrift mehrere f374r die Zul344ssigkeit rele-vante Fehler aufgewiesen h344tte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - und BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - je-weils aaO m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Wenn die Berufungsschrift ent-sprechend der Anordnung des Prozessbevollm344chtigten korrigiert worden w344re, w344re sie an das richtige Gericht mit dessen Faxnummer adressiert worden und dort rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Dem Prozessbe-vollm344chtigten kann nicht als Verschulden angelastet werden, dass er die Beru- 7 - 7 - fungsschrift vor der von ihm f374r erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - aaO; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - NJW-RR 2003, 934, 935; vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 + 60/81 - NJW 1982, 2670, 2671). Auch trifft ihn nicht die Ver-pflichtung, sich anschlie337end 374ber die Ausf374hrung seiner Weisung zu vergewis-sern. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt w374rden 374berspannt, wollte man verlangen, dass er bei einer Angestellten, an deren Zuverl344ssigkeit keine Zweifel bestehen, die Vornahme einer einfachen Berichtigung der falschen Ad-ressierung zu kontrollieren habe (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - aaO). Wenn er gleichwohl am Montag, den 21. Juli 2008, noch einmal nach der geh366rigen Ausf374hrung der Einzelanweisung nachfragte, kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - aaO). 3. Da der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger mithin glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war, ist den Kl344gern unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wieder- 8 - 8 - einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung dieser Frist zu gew344h-ren (247 233 ZPO) und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung der Kl344ger an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Zoll Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 12.06.2008 - 5 O 744/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2008 - 2 U 101/08 -
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