BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 65/10 vom 20. Dezember 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Die Zwangsvollstreckung der Gl344ubigerin gegen den Schuldner aus der notariellen Urkunde vom 8. M344rz 1988, UR-Nr. 152/1988 des Notariats Ditzingen II wird gegen eine vom Schuldner zu leis-tende Sicherheit in H366he von 200.000 200 einstweilen eingestellt. Gr374nde: 1. 334ber die beantragte einstweilige Anordnung ist gem344337 247 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. 247 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu ber374cksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuw344gen, die die Gl344ubigerin bei einer Aussetzung der Vollstre-ckung zu bef374rchten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-streckung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die vorl344ufige Pr374fung er-gibt, dass die Rechtsbeschwerde von vornherein aussichtslos ist. 1 2. Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze ist die Zwangsvollstreckung vorl344ufig gegen Sicherheitsleistung einzustellen. 2 - 3 - a) Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Das Beschwerdegericht hat sie wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen. Die Sache wirft Rechtsfragen auf, die einer umfassenden Pr374fung bed374rfen und 374ber die nicht sofort ent-schieden werden kann. Die Rechtsbeschwerde ist nicht als von vornherein aus-sichtslos anzusehen. 3 4 b) Der Schuldner hat durch die bevorstehende Zwangsvollstreckung gr366-337ere Nachteile zu gegenw344rtigen als die Gl344ubigerin durch deren Aufschub. Dem Schuldner droht im Hinblick auf den f374r den 4. Januar 2011 angesetzten Zwangsversteigerungstermin der Verlust seines Eigentums an dem zu verstei-gernden Grundst374ck. Dagegen ergibt sich f374r die Gl344ubigerin bei vorl344ufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung lediglich eine zeitliche Verz366gerung bis zur Entscheidung 374ber das Rechtsbeschwerdeverfahren. Den daraus m366glicher- - 4 - weise erwachsenden Nachteilen der Gl344ubigerin kann durch die angeordnete Sicherheitsleistung ausreichend Rechnung getragen werden. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 14.07.2010 - 1 M 4364/10 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2010 - 19 T 260/10 -
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