BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 65/10 vom 8. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 9. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: bis 3.500 200 Gr374nde: I. Die Parteien haben nach Beendigung eines Wohnraummietverh344ltnisses 374ber die vom Kl344ger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mietr374ck-st344nde und Betriebskostennachzahlungen in H366he von insgesamt 2.687,21 200 sowie 374ber eine von den Beklagten widerklagend begehrte Erstattung von Auf-wendungen f374r Arbeiten an der Mietwohnung in H366he von insgesamt 26.800 200 gestritten. Nachdem zun344chst ein der Klage stattgebendes Vers344umnisurteil gegen die Beklagten ergangen war, haben die Parteien vor dem Amtsgericht 1 - 3 - einen Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass wechselseitig keine Forde-rungen mehr bestehen und der Rechtsstreit damit erledigt sei. 334ber die Kosten sollte das Gericht durch - nicht zu begr374ndenden - Beschluss entscheiden. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 9. April 2010 die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Landgericht durch Beschluss des Einzelrich-ters den Beklagten die Kosten ihrer S344umnis sowie die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Vergleichs zu zwei Dritteln auferlegt. Mit seiner vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt der Kl344ger sein Begehren, den Beklagten neben den Kos-ten der S344umnis wenigstens 90 Prozent der weiteren Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs aufzuerlegen, weiter. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen (247 575 ZPO) zul344ssig. Die Zulassung der Rechts-beschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer h344tte 374bertra-gen m374ssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdege-richt gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; Senatsbeschl374sse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 5; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61 Rn. 4; st. Rspr.). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Die angefochtene Ent-scheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) 4 - 4 - ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulas-sungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu 374bertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in 247 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgr374nde zu verstehende (BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 unter II 2; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448 unter II; vom 9. M344rz 2006 - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697 unter III [2] a; vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07, WuM 2008, 159 Rn. 5) - grunds344tzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willk374rlich und verst366337t gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Versto337 ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu ber374ck-sichtigen (BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO; Senatsbeschl374sse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, aaO Rn. 6; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, aaO Rn. 5; st. Rspr.). Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter (vgl. BGH, Beschl374sse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, ZfBR 2003, 557 unter IV 1; vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07, aaO) - zur374ckzuverweisen. 5 Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Se-nat von der M366glichkeit des 247 21 GKG Gebrauch. 6 3. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen eine Kostenent-scheidung gem344337 247 91a ZPO - um eine solche geht es hier - die Rechtsbe-schwerde nicht aus materiellrechtlichen Gr374nden zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grunds344tzlicher Be- 7 - 5 - deutung zu kl344ren oder das Recht fortzubilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH, Beschl374sse vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9; vom 17. M344rz 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219 unter II 1 a; Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 22). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 09.04.2010 - 75 C 2951/09 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.08.2010 - 23 T 66/10 -
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