BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 65/11 vom 12. April 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Dr. Kuffer, die R ichterin Safari Chabe stari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechts beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 15. Zivil - kammer - vom 8. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben, § 21 GKG. Gründe: I. Di e Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Ausfertigung zu der notariellen Urkunde des Notars Dr. W. vom 19. Dezember 1997. Sie hat einen Pfändungs - und Überweisung s- beschluss vom 7. Februar 2011 erwirkt, mi t dem die Forderungen, Ansprüche und Rechte des Schuldners an die Drittschuldnerin aus einem Bausparvertr ag gepfändet und ihr zur Einzieh ung überwiesen worden sind. Dagegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, es liege kein rechtswir k- 1 - 3 - samer Vollstreckungstitel vor, da die Unterwerfungserklärung unter die persö n- liche Zwangsvollstreckung von einer vollmachtlosen Vertreterin abgegeben worden sei. Darüber hinaus sei die Gläubigerin Rechtsnachfolgerin der Bayer i- schen H ypo - und Vereinsbank AG , so dass eine neue Zwangsvollstreckung s- kl ausel hätte erteilt werden müssen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückg e- wiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen r ichtet sich die von dem Einzelrichter zugela s- sene Rechtsbeschwerde, mit der der Schuldner sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegeric ht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ei n- zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschi e- den hat. 2. Die Entscheid ung des Einzelrichters unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, so n- dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr . 2 ZPO der Kammer übertr a- gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 2 4. Juli 2008 - VII ZB 2/08, in j uris; vom 5. Mai 2011 - VII ZB 15/11, in j uris; vom 2 3 4 5 - 4 - 24. November 2011 - VII ZB 33/11, WM 2012, 140 ; vom 12. Januar 2012 VII ZB 25/11, in juris ). 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einze l- richter, der den angefo ch tenen Beschluss erlassen hat. 4. Für das weitere Verfahren we ist der Senat darauf hin, dass d er Bu n- desgerichts hof in zwei Beschlüssen vom 21. Juli 2011 (I ZB 93/10, NJW - RR 2011, 1335 und I ZB 94/10, in juris) im Einzelnen dargelegt hat , dass die Glä u- bige rin nicht als Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo - und Vereinsbank AG anzusehen ist, sondern Personenidentität besteht, und dass die Gläubigerin dies ausreichend nachgewiesen hat. Dem hat sich der Senat in seinem B e- schluss vom 27. Oktober 2011 (VII ZB 87/10, in juris) angeschlossen. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Leupertz Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 18.05.2011 - 1 M 334/11 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 08.08.2011 - 15 T 5413/11 - 6 7
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