BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 65/12 vom 23 . April 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer U n- tervermietung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 IX ZB 88/13, NJW - RR 2014, 1197 = Rpfleger 2014, 687). BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12 - LG Lübeck AG Ahrensburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 3 . April 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin nen Graßnack und Wimmer beschlossen: Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- währt. Auf seine Rechtsbeschwerde wird de r Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 9. August 2012 i n- soweit aufgehoben, als seine sofortige Beschwerde bezüglich se i- nes Antrags zurückgewiesen worden ist, ihm nach § 850i ZPO seine Einkünfte aus der Untervermietung in Höhe von monatl ich 150 Das Verfahren wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Schuldner begehrt Vollstreckungsschutz gegen einen von der Gl ä u- bigerin erwirkten Beschluss, mit dem seine Ansprüche gegen den Drittschul d- ner auf Zahlung von Untermiete gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind. 1 - 3 - Der Schuldner ist nicht erwerbstätig und erhält zur Sicherung seines L e- bensunterhalts Leistun gen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 374 u- züglich 360 eine von ihm angemietete 4 - Zimmer - Wohnung, in der zunächst auch seine Schwester mit ihrem Ehemann wohnte. Nach deren Auszug über ließ der Schuldner ein Zimmer zur Nutzung an den Drittschuldner, der ihm hierfür m o- natlich 150 Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat die Ansprüche des Schul d- ners auf Zahlung des Untermietzinses gegen den Drittschuldner gepfändet u nd der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Einen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners hat es zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige B e- schwerde hat keinen Erfolg gehabt . Das Beschwerdegericht hat die Rechtsb e- schwerde zur Beantwortung der F rage zugelassen, ob § 850i Abs. 1 ZPO auch auf die Einkünfte eines Schuldners angewendet werden könne, die er aus U n- termietzahlungen erzielt. Der Senat hat hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde gesehen und dem Schuldner insow eit für die Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewil ligt, die dieser unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelegt hat . Er begehrt weiterhin in diesem Umfang Vollstreckungsschutz. II. Dem Schuldner war Wiederein setzung in den vorigen Stand zu gewä h- ren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung und B e- gründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, § 233 ZPO. 2 3 4 - 4 - Die zulässige Rechtsbeschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beschl usses . 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die gepfändete Forderung des Schuldners unterliege nicht dem Pfändungsschutz des § 850i Abs. 1 ZPO. Bei den Untermietzahlungen handele es sich nicht um sonstige Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift. Da s ergebe eine Auslegung der Norm auf Grundlage der Gesetzesbegründung und der systematischen Einordnung in die Pfä n- dungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung. Hiernach sei davon ausz u- gehen, dass § 850i ZPO trotz der Formulierung "sonstige Einkünfte, d ie kein Arbeitseinkommen sind" nur das Einkommen Erwerbstätiger erfasse. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Antrag des Schuldners, ihm seine Einkünfte aus der Untervermi e- tung in Höhe von monatlich 150 t der Begründung abgelehnt werden, sie unterfielen nicht § 850i Abs. 1 ZPO. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, erfasst der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH, B e- schluss vom 26. Juni 2014 IX ZB 88/13, NJW - RR 2014, 1197 = Rpfleger 2014, 687 ). Hierfür sprechen der Wortlaut der Regelung sowie eine systematische Auslegung in Verbindung mit dem Willen des Gesetzgebers ( im Einzelnen B GH, Beschluss vom 26. Juni 2014 IX ZB 88/13, aaO Rn. 9 - 14) . Dies gilt auch, wenn es sich um Mieteinkünfte handelt ( BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 IX ZB 88/13, aaO Rn. 16). Dem schließt sich der Senat an. Es besteht keine Veranlassung, danach zu u nterscheiden, wofür der Schuld ner die Unterm ieteinkünfte konkret benötigt oder verwendet oder ob im 5 6 7 8 9 10 - 5 - Einzelfall durch einen Pfändungsschutz eine Entlastung der Sozialhilfeträger eintritt oder nicht. Der Schuldner soll allgemein motiviert werden, Einkünfte s e l- ber zu erzielen und dadurch die eigen e Leistungsfähigkeit zu erhöhen (BGH, Beschluss v om 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13 , aaO Rn. 12 ) . Eine solche Differe n- zierung würde außerdem der Klarheit der Regelung entgegenstehen. 3. Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat das Beschwerdeg e- richt keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des § 850i Abs. 1 ZPO getroffen. Der Beschluss ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht z u- rückzuverweisen. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 15.05.2012 - 62 M 557/12 - LG Lübeck, Entscheidung vom 09.08.2012 - 7 T 467/12 - 11
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