BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 65 / 1 3 vom 6 . März 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . März 201 4 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. K niffka, die Richter in Safari Chabestari , die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Rechts mittel der Gläubigerin w e rd en der B eschluss de r 7 . Zivil kammer des Landgerichts Regensburg vom 2 2 . November 201 3 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Vollstreckungs - gericht Regensburg vom 9 . Oktober 2013 aufgehoben . Die Sache wird zur er neu t en Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsg ericht Vollstreckungs - gericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht darf den Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grü n- den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. Gründe: I. Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses . Sie ist Inhaberin einer gegen die Schuldnerin durch Vollstreckungsb e- scheid titulierten Forderung in Höhe von 556,26 nebst Zinsen und Kosten . 1 2 - 3 - Wegen diese r Anspr ü ch e hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Vollstreckungsgericht die Pfändung und Überweisung angebliche r Forderu n- gen der Schuldneri n gegen die L . - Bank beantragt. Hierzu hat sich die Gläubig e- rin ein es Antragsformular s bedient , welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwang s- vollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular - Ve rordnung ZVFV , BGBl. 2012 I S. 1822, 1827 ) überein stimmt . Z um T eil fehlen die i n dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Textlinien. Zudem weich en in einigen Bereichen die Abmessu n- gen d er auf den einzelnen Seiten vorgegebenen Rahmen sowie der einzelnen Zeilen, die Größe der Ankreuzkästchen sowie die Zeilenabstände von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ab . Das Formular ist zudem in schwarz - weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vo rgesehenen grünfarbigen Elemente auf. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen . Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Mit ihre r vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschw erde begehrt die Gläub i- gerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des b e- antragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses , hilfsweise die Zurüc k- verweisung der Sache zur erneuten Entsche idung . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung de r angefochtenen Beschl ü sse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht . 3 4 5 6 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, de r Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs - und Ü berweisungsbeschlusses sei nicht formg e- recht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindliche n Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei . Die Anerkennungsfähigkeit von Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimm ungen de r Z wangsvollstreckungsformular - Verordnung noch deren Umsetzung durch das Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur g anz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche Drucksoft - und - hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individ uell gefertigter Formularausdrucke vom Ersche i- nungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplex druck, Schwarz - W eiß - Druck statt Farbdruck, programm - und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der oblig atorischen Nu t- zung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründete U n- terschiede werde die Authentizität des Formulars ni cht berührt. Die Nutzung einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht. 2. Dies hält der rechtlichen Üb erprüfung nicht stand. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden. Der Antrag ist ni cht deshalb formunwirksam , weil sich die Gläubigerin e i- nes Antra gsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Form u- lar gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht. Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtig t, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Form u- lare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingefü hrt sind, muss sich der A n- 7 8 9 10 11 - 5 - tragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Sa tz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung in Kraft getreten (BGBl. 2012 I S. 182 2 ). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge au f Erlass eines Pfändungs - und Ü berweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen. Wie der Senat mit Beschluss vom 13 . Fe bruar 2014 VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formula r- zwang regelnden Normen nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen entha l- ten. Weicht wie hier ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und - l änge, in den Zeilenabständen oder in sonstigen Layout - elementen ab , die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die A n- tragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung de s Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor. Unerheblich ist auch, dass das von der Gläubigerin verwendete Antrag s- formular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV entha l- tenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel , die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu e r- leichtern (vgl . BGH, Beschluss vom 13 . Februar 2014 VII ZB 39/13 , zur Verö f- fentlichung in BGHZ vorgesehen ). 12 13 14 - 6 - III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlu sses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht Vollstreckungsgericht zurückz u- verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 09.10.2013 - 1 M 5071/13 - LG Regensburg, Entscheidung vom 22.11.2013 - 7 T 417/13 - 15
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