BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI I Z B 65/14 vom 2 1 . Januar 2015 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 1 . Januar 2015 durch die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Graßnack un d den Richter Dr. Feilcke beschlossen: Der Antrag der Beklagten , ihr Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivils e- nats des Oberland esgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 2014 zu bewi lligen und ihr Rechtsanwa lt Dr. T . beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: 1. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer juristischen Person Prozes s- kostenhilfe nur bewilligt we rden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteid i- gung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. a) Die U nterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen regelmä ßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wir t- schaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 VII ZR 30/12, GuT 2013, 222 Rn. 2 ; B e- schluss vom 24. Juni 2010 III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3, m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Al l- gemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder wenn von der Durchführung 1 2 - 3 - des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeit nehmer ein allgeme i- nes Interesse besteht ( vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 VII ZR 30/12, GuT 2013, 222 Rn. 2 ; Beschluss vom 20. September 1957 VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 184 f.; BT - Drucks. 8/ 3 068, S. 26 f.). Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsät z- lich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Rechtsb e- schwerdeverfahrens geg ebenenfalls Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3 m.w.N. ). b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat d ie Beklagte die Vorau s- setzungen für das Erforderni s, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, nicht hinreichend dargetan ; auch der Akteninhalt gibt dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. 2. Im Übrigen bietet die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte R echtsverteidigung nach dem Sach - und Streitstand auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . D ie Bekla g- te vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts zur Sicherung einer einh eitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs ist nicht ersichtlich und die Entschei dung des Berufungs g e- richts verletzt auch nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewähru ng wi r- kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin zip) . a) Die Berufungsbegründung ist erst am 11. September 2014 und damit nach Ablauf der am 8. September 2014 endenden Frist zur Begründung der Berufung bei dem Berufungsgeri cht eingegangen. 3 4 5 - 4 - b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung liege n nicht vor, da die Beklagte ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisation s- verschul den ihre r Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt hat. Aus dem Vorbringen der Beklagten in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung von Sch. vom 23. Septem ber 2014 ergibt sich nicht, dass die Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten de m Erfordernis , durch au sreichende organisator i- sche Anweisungen Fehler bei der Ermitt lung der für die Übermittlung einschl ä- gigen Telefaxnummer auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl uss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 8; Beschluss vom 27. August 201 4 - XII ZB 255/14, FamRZ 2014, 1915 Rn. 7 ff.), genügt haben. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Feilcke Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 02.07.2014 - 7 O 62/12 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.10.2014 - 2 U 108/14 - 6
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