BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 66/03 vom28. Januar 2004in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 bIm Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unan-gegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Parteizugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätz-lich entzogen.BGH, Beschluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 -LG KielAG Rendsburg - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,Wiechers und Dr. Wolstbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 8.Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 13. Mai 2003 wird zurück-gewiesen.Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen.Beschwerdewert: 16.412 Gründe: I.Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, daß der zwischenihm und den Beklagten geschlossene Mietvertrag vom 15./17. September 1995nicht durch die Kündigungen der Beklagten zum 30. September 2002 beendetist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fort-besteht. Das am 31. Oktober 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rends-burg, durch das der Klage stattgegeben worden ist, ist den Beklagten am5. November 2002 zugestellt worden. Hiergegen haben die Beklagten am - 3 -28. November 2002 beim Landgericht Kiel Berufung eingelegt und diese am3. Januar 2003 begründet. Mit Verfügung vom 3. Januar 2003 sind die Beklag-ten vom Landgericht vorsorglich darauf hingewiesen worden, daß die beimLandgericht Kiel eingelegte Berufung unzulässig sei, sofern der Kläger bereitsbei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Ausland gehabt habe (§ 119 Abs. 1Nr. 1 b GVG), was derzeit mangels vorliegender Akten noch nicht überprüftwerden könne. Demgegenüber haben die Beklagten geltend gemacht, daß derKläger im Zeitpunkt der Klagezustellung am 16. August 2002 seinen allgemei-nen Gerichtsstand noch in Deutschland gehabt habe; ein Wille, seinen früherenWohnsitz in Deutschland aufzugeben, sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkenn-bar gewesen.Nach entsprechendem Hinweis hat das Landgericht durch Beschluß vom13. Mai 2003 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Be-gründung ist ausgeführt, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei das Landgericht fürStreitigkeiten, in denen eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand zum Zeit-punkt der Klageerhebung im Ausland habe, nicht zuständig. Die Berufung hättedanach nur bei dem Oberlandesgericht wirksam eingelegt werden können, wasnicht geschehen sei. Die Beklagten hätten die Zulässigkeitsvoraussetzungender Berufung und damit auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zubeweisen; dieser Beweisverpflichtung seien sie nicht nachgekommen. Da derKläger selbst angegeben habe, in Frankreich wohnhaft zu sein, hätten die Be-klagten nachweisen müssen, daß er statt dessen - oder aber zusätzlich - beiKlageerhebung einen Wohnsitz in der Bundesrepublik innegehabt habe. DieBeklagten hätten nicht einmal substantiiert darlegen können, daß der Klägerunter der angegebenen Adresse in der Gemeinde G. überhaupt jemalsgelebt habe. Für einen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers inG. lägen nur gewisse, jedoch nicht ausreichende Indizien vor. - 4 -Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zurückverwei-sung der Sache an das Landgericht Kiel, hilfsweise an das OberlandesgerichtSchleswig.II.1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grund-sätzlicher Bedeutung für die Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1Nr. 1 b GVG, der durch Art. 1 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001(BGBl. I S. 1887) neu gefaßt worden ist, zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist imübrigen nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den. Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Se-natsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II1 b).2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet und daher zurück-zuweisen.a) Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002die Oberlandesgerichte zuständig für die Verhandlung und Entscheidung überdie Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen derAmtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen einePerson erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt derRechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Ge-richtsverfassungsgesetzes hatte. Durch diese Sonderzuweisung soll nach derBegründung des Gesetzesentwurfs in der Fassung der Beschlußempfehlungdes Rechtsausschusses dem Umstand Rechnung getragen werden, "daß durch - 5 -die Internationalisierung des Rechts und den zunehmenden grenzüberschrei-tenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eineobergerichtliche Rechtsprechung besteht". Dabei wurde an den allgemeinenGerichtsstand einer Partei im Ausland angeknüpft, weil "das Gericht in diesenFällen regelmäßig die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts anzu-wenden hat, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entschei-dung zugrunde legt"; dabei gewährleiste das Gerichtsstandskriterium im Zeit-punkt der Rechtshängigkeit "eine hinreichende Bestimmtheit und damit Rechts-sicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen Landgerichtund Oberlandesgericht" (BT-Drucks. 14/6036 S. 118 f.). Aufgrund dieser reinformalen Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichtskommt es daher nicht darauf an, ob sich - wie auch im vorliegenden Fall - imEinzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen(BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672 unter II3 b; Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II2 a; siehe auch Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 119 GVG Rdnr. 15; Münch-KommZPO/Aktualisierungsband - Wolf, § 119 GVG Rdnr. 4).b) Die gegen diese Regelung erhobenen verfassungsrechtlichen Beden-ken der Beklagten greifen nicht durch. Durch die Anknüpfung der Rechtsmittel-zuständigkeit des Oberlandesgerichts an den allgemeinen Gerichtsstand einerPartei im Ausland im Zeitpunkt der Klageerhebung (Zöller/Gummer aaORdnr. 14; Heidemann NJW 2002, 494 f.) ist bereits bei Verfahrensbeginn vordem Amtsgericht bestimmbar, wo Rechtsmittel eingelegt werden müssen, wasder Rechtssicherheit und der Verfahrensvereinfachung dient (vgl. Schwartze in:Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 mit Zustellungsreformgesetz, § 119GVG Rdnr. 8; MünchKommZPO/Aktualisierungsband - Wolf aaO). In Anbe-tracht dieser klaren Zuständigkeitsregelung kommt auch entgegen der Ansichtder Rechtsbeschwerde eine Abgabe des Verfahrens durch das angerufene Ge- - 6 -richt an das funktionell zuständige Gericht entsprechend den für das Kartell-verfahren geltenden Sonderregeln (BGHZ 71, 367 ff.) nicht in Betracht (BGH,Beschluß vom 19. Februar 2003 aaO).c) Auch soweit die Beklagten sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegenwenden, daß das Landgericht einen Wohnsitz des Klägers bei Klageerhebungin Deutschland nicht festgestellt hat, können sie damit keinen Erfolg haben.aa) Wie die Rechtsbeschwerde im Grundsatz nicht in Abrede stellt, ob-liegt den Beklagten als Berufungsklägern der Nachweis für das Vorliegen derProzeßvoraussetzungen, zu denen auch die funktionelle Zuständigkeit des an-gerufenen Gerichts gehört (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht,15. Aufl., § 96 II 1 d, V 2; MünchKommZPO-Lüke, ZPO, 2. Aufl., Vor § 253Rdnr. 6, 14). Zu Unrecht machen die Beklagten geltend, in Anbetracht der re-gelmäßigen Zuständigkeit des Landgerichts für Berufungen gegen Urteile desAmtsgerichts, der gegenüber die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nurausnahmsweise gegeben sei, sei von einer funktionalen Zuständigkeit desLandgerichts auszugehen, solange die Voraussetzungen für die Zuständigkeitdes Oberlandesgerichts nicht positiv festgestellt seien. Dem kann schon des-halb nicht gefolgt werden, weil § 72 GVG selbst die Zuständigkeit des Landge-richts unter den Vorbehalt einer Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ) Die Rüge der Beklagten, das Landgericht hätte zur Feststellung desvon ihnen behaupteten inländischen Wohnsitzes des Klägers eine weitere Be-weisaufnahme durchführen müssen, ist nicht begründet.Durch die Bestimmung, daß für Berufung und Beschwerden gegenamtsgerichtliche Entscheidungen in Streitigkeiten über Ansprüche, die von eineroder gegen eine Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im Zeitpunkt der Klage-erhebung außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes - 7 -erhoben werden, das Oberlandesgericht zuständig ist, soll bereits bei Verfah-rensbeginn für die Parteien erkennbar sein, bei welchem Gericht gegebenen-falls ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist.Dies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Ge-bot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfunggerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfG, Plenums-beschluß vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924, 1928m.w.Nachw.; siehe auch BGHZ 71, 367, 371 f.). Diesem Gebot widersprächees, wenn der in erster Instanz unbestritten gebliebene ausländische Wohnsitzeiner Partei in der Rechtsmittelinstanz uneingeschränkt wieder in Frage gestelltwerden könnte mit der Folge, daß bei Durchgreifen dieses Einwands dasRechtsmittel bei dem unzuständigen Gericht eingelegt und eine Berufung daherals unzulässig verworfen werden müßte, wenn - was regelmäßig der Fall seindürfte - zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei demzuständigen Gericht verstrichen ist. Das gleiche gilt für den Fall, daß in derRechtsmittelinstanz erstmals der ausländische Gerichtsstand einer Partei be-hauptet wird. Der im ersten Rechtszug unterlegenen Partei kann auch regelmä-ßig nicht zugemutet werden, sofern ein ausländischer Gerichtsstand einer Par-tei im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ausgeschlossen werden kann, vor-sorglich parallel sein Rechtsmittel sowohl beim Landgericht sowie beim Ober-landesgericht einzulegen (vgl. BVerfG aaO).Neben dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die eine klare Zuständig-keitsregelung auch für Rechtsmittelverfahren mit Auslandsberührung erfordert,gebietet ferner das Rechtsstaatsprinzip, den Zugang zu den in den Verfahrens-ordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründennicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234;88, 118, 123 ff.; siehe auch Senatsbeschluß vom 4. September 2002 aaO).Diesem Gebot kann nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden, daß im - 8 -Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unan-gegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Parteizugrunde gelegt wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgerichtgrundsätzlich entzogen ist (a.A. MünchKommZPO/Aktualisierungsband - Wolf,§ 119 GVG, Rdnr. 7).Für den Streitfall bedeutet dies, daß das Landgericht bei seiner Ent-scheidung von dem in der Klageschrift genannten und von den Beklagten imersten Rechtszug nicht in Abrede gestellten Wohnsitz des Klägers in Frankreichauszugehen hatte, ohne daß es einer weiteren Nachprüfung bedurfte. Soweitdie Beklagten sich gegen die vom Landgericht im Wege des Freibeweises zurFrage des Wohnsitzes des Klägers bei Klageerhebung getroffenen Feststellun-gen wenden, können sie daher damit nicht gehört werden.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerWiechers Dr. Wolst
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