BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 66/04 vom 4. April 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch die Rich-ter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 903,53 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat nach einem Verkehrsunfall den Beklagten zu 1 als Fah-rer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in An-spruch genommen. Die Beklagte, die keine eigene Rechtsabteilung unterh344lt, hat einem an ihrem Gesch344ftssitz ans344ssigen Rechtsanwalt Hauptvollmacht erteilt. Den Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht hat ein 1 - 3 - dort ans344ssiger Rechtsanwalt in Untervollmacht wahrgenommen. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Februar 2004 hat das Amtsgericht die von der Kl344gerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.942,08 200 fest-gesetzt und dabei die geltend gemachten Kosten f374r die Beauftragung des Un-terbevollm344chtigten ber374cksichtigt. Gegen den ihr am 4. M344rz 2004 zugestellten Beschluss hat die Kl344gerin am 18. M344rz 2004 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Erstattungsf344higkeit der Kosten des Unterbevoll-m344chtigten wandte. Mit Beschluss vom 16. August 2004 hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss dahingehend abge344ndert, dass die Kl344gerin (nur) verpflichtet ist, an die Beklagten einen Betrag in H366he von 1.038,55 200 nebst Zinsen zu erstatten. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zuge-lassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts erstreben. II. 1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten eines Unterbevollm344chtigten nicht als notwendig und damit erstattungspflichtig im Sinne des 247 91 Abs. 1 ZPO erachtet. Es ist dabei zwar davon ausgegangen, dass es in der Regel zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entspreche, einen am Wohn- oder Gesch344ftsort ans344ssigen Rechtsanwalt zu beauftragen und dieser einen Unterbevollm344chtigten am Sitz des Prozessge-richts einschalten d374rfe, falls dessen Kosten die Reisekosten des Hauptbevoll-m344chtigten zur ausw344rtigen Terminswahrnehmung nicht 374berstiegen. Von die-sem Grundsatz sei jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn bereits zum Zeit-punkt der Beauftragung des Hauptbevollm344chtigten absehbar sei, dass ein ein-gehendes Mandantengespr344ch nicht notwendig sei. Dabei sei unerheblich, ob 2 - 4 - die Beklagte zu 2 374ber eine eigene Rechtsabteilung mit Prozesserfahrung ver-f374ge oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob die den Rechtsanwalt beauftra-gende Partei in der Lage sei, den erforderlichen Informationsaustausch auf schriftlichem oder ggf. telefonischem Wege vorzunehmen, dies im Regelfall tue und auch im konkreten Einzelfall ein pers366nliches Treffen zwischen der Partei bzw. ihrem Vertreter und dem Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen sei. Es k366nne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte zu 2 dazu in der Lage sei, einen Prozessbevollm344chtigten schriftlich, m374ndlich oder per Te-lefax zu beauftragen und auf diesem Weg alle relevanten Informationen auszu-tauschen. Die Beklagten h344tten auch nicht vorgetragen, dass hier im konkreten Einzelfall eine pers366nliche Besprechung notwendig gewesen w344re. 2. Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 3 a) Das Beschwerdegericht ist allerdings von dem zutreffenden rechtli-chen Ansatz ausgegangen, dass die Kosten eines - hier tats344chlich eingeschal-teten - Unterbevollm344chtigten, der f374r den am Wohnort oder Gesch344ftsort der Partei ans344ssigen Anwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, dann not-wendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, wenn durch die T344tigkeit des Unterbevollm344chtigten erstattungsf344hige Rei-sekosten des Hauptbevollm344chtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Unterbevollm344chtigten entstanden w344-ren (vgl. Senatsbeschl374sse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR 2005, 997, 998 und vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352, 353 und BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899, jeweils m.w.N.). Notwendige Voraussetzung f374r die Erstattung von Kosten des Unterbevollm344chtigten ist demnach zun344chst, dass die dem Haupt-bevollm344chtigten im Falle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reise- 4 - 5 - kosten dem Grunde nach zu erstatten sind. Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft verneint. 5 b) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagten im Rahmen des 247 91 ZPO zur Kostenersparnis eines am Ort des Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalts als Hauptbevollm344chtigten bedienen mussten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) hat sich die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentspre-chenden Rechtsverteidigung notwendig waren, daran auszurichten, ob eine verst344ndige und wirtschaftlich vern374nftige Partei die kostenausl366sende Ma337-nahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrneh-mung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegen-heit, unter mehreren gleichgearteten Ma337nahmen die kosteng374nstigere auszu-w344hlen. In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat in seinem Be-schluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - (aaO) bereits entschieden, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Gesch344ftsort der ausw344rtigen Partei ans344ssigen Rechtsanwalts auch dann regelm344337ig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von 247 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO anzusehen ist, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterh344lt, sondern bei rechtlichen Schwie-rigkeiten einen Hausanwalt an seinem Gesch344ftsort beauftragt (so genanntes Outsourcing). 6 Ein eingehendes pers366nliches Mandantengespr344ch kann zwar auch bei Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung ausnahmsweise dann entbehrlich gewesen sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in 7 - 6 - der Lage waren, einen am Sitz des Prozessgerichts ans344ssigen Prozessbe-vollm344chtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befassten Mitarbeitern um rechtskun-diges Personal handelt und der Rechtsstreit in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212, 1213 und vom 25. M344rz 2004 - I ZB 28/03 - VersR 2005, 1305, 1306). Hierzu hat das Beschwerdegericht aber keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich allgemein ausgef374hrt, unter Ber374cksichtigung des t344glich zu bew344ltigenden Versicherungsgesch344fts, in dem im Kontakt mit dem Versiche-rungsnehmer oder etwaigen dritten Gesch344digten regelm344337ig alle Kontakte le-diglich schriftlich oder telefonisch erfolgten, k366nne kein ernsthafter Zweifel dar-an bestehen, dass die Beklagte zu 2 in der Lage sei, dies zu tun und auf die-sem Weg alle relevanten Informationen auszutauschen. 8 Dies reicht zur Begr374ndung einer Ausnahme von dem grunds344tzlichen Recht des Haftpflichtversicherers auf Beauftragung eines Hauptbevollm344chtig-ten am Gesch344ftssitz (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - aaO) nicht aus, zumal die Beklagte zu 2 geltend macht, ihre Sachbearbeiter seien juristisch nicht geschult und verf374gten 374ber keine prozes-sualen Kenntnisse. Dar374ber hinaus ist die Zuziehung eines in der N344he ihres Wohn- oder Gesch344ftsortes ans344ssigen Rechtsanwalts durch eine an einem ausw344rtigen Gericht klagende oder verklagte Partei in der Regel nicht nur des-halb als eine Ma337nahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung anzusehen, weil ein pers366nliches Informations- und Beratungsge-spr344ch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz 374berwiegenden Mehrzahl der F344lle erforderlich und sinnvoll erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 23. M344rz 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866). 9 - 7 - Vielmehr wird dessen Beauftragung bei einem Unternehmen, das laufend Rechtsstreitigkeiten zu f374hren hat, auch von dessen Interesse getragen, mit besonders sachkundigen Rechtsanw344lten seines Vertrauens am Ort zusam-menzuarbeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - BGH-Report 2005, 472, 473), was insbesondere die Kommunikationswege vereinfa-chen kann. Deshalb l344sst das Fehlen eines pers366nlichen Zusammentreffens des Sachbearbeiters mit diesem Rechtsanwalt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die schriftliche oder telefonische Beauftragung eines am Ort des Pro-zessgerichts residierenden Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung ausgereicht h344tte. Schlie337lich l344sst die Entscheidung des Be-schwerdegerichts auch nicht erkennen, dass die Rechtssache rechtlich und tat-s344chlich so einfach war, dass die Einschaltung des vertrauten Hauptbevoll-m344chtigten am Gesch344ftssitz der Beklagten zu 2 von vorneherein entbehrlich erschien. - 8 - c) Nach alledem war der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ck-zuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. 10 Greiner Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 20.02.2004 - 36 C 297/01 - LG Duisburg, Entscheidung vom 16.08.2004 - 11 T 213/04 -
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