BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 66/06 vom 9. November 2006 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-st344ndigkeit zur374ckgegeben. Gr374nde: I. Den Beteiligten zu 2 und 3 wurde am 14. August 1992 als Gesellschaf-tern einer Gesellschaft des B374rgerlichen Rechts das in dem Wohnungsgrund-buch von B. eingetragene Wohnungseigentum aufgelassen. In dieser Eigenschaft wurden sie am 11. Mai 1993 als Eigent374mer eingetragen. Mit nota-rieller Urkunde vom 7. Mai 1997 374bernahmen sie in vollstreckbarer Form die pers366nliche Haftung f374r eine f374r die Beteiligte zu 1 an einem Grundst374ck in S. bestellte Grundschuld 374ber 2.150.000 DM zuz374glich Zinsen. 1 Zur Vollsteckung aus der pers366nlichen Forderung beantragte die Beteilig-te zu 1 am 13. Oktober 2005, eine Zwangshypothek in H366he von 100.000 200 in das Wohnungsgrundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat die Hypothek antragsgem344337 am 14. Oktober 2005 eingetragen. Hiergegen haben sich die 2 - 3 - Beteiligten zu 2 bis 5 gewandt. Sie halten die Eintragung der Hypothek f374r un-zul344ssig, weil die Anteile der Beteiligten zu 2 und 3 an der Gesellschaft 1999 bzw. 2003 auf die Beteiligten zu 4 und 5 374bertragen worden seien. Das Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese als Be-schwerde dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen, soweit sie von den Beteiligten zu 2 und 3 gef374hrt wird, und im 334brigen als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. 3 Am 13. Dezember 2005 haben die Beteiligten zu 2 und 3 die Eintragung der Beteiligten zu 4 und 5 als Eigent374mer im Wege der Berichtigung des Grundbuchs bewilligt und zusammen mit den Beteiligten zu 4 und 5 beantragt. Dementsprechend wurden die Beteiligten zu 4 und 5 am 21. Dezember 2005 als Nachfolger in die Berechtigung der Beteiligten zu 2 und 3 in das Wohnungs-grundbuch eingetragen. Mit der am 22. Dezember 2005 bei dem zust344ndigen Oberlandesgericht eingegangenen weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 4 und 5 die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Zwangshypothek beantragt. Mit Erkl344rung vom 27. Januar 2006 hat die Beteilig-te zu 1 die L366schung der Hypothek bewilligt. Daraufhin haben die Beteiligten zu 4 und 5 die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und beantragt, der Beteiligten zu 1 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 4 Das Oberlandesgericht m366chte die Gerichtskosten und die au337ergericht-lichen Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 4 und 5 auferlegen. Es meint, die weitere Beschwerde sei im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache unbe-gr374ndet gewesen. Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Zwangshypo-thek sei nicht in Betracht gekommen, weil das Grundbuchamt bei deren Eintra-gung keine gesetzlichen Vorschriften verletzt habe, 247247 53 Abs. 1, 71 Abs. 2 5 - 4 - Satz 2 GBO. Das Grundbuchamt habe bei der Eintragung der Hypothek von der 334bertragung der Anteile an der Gesellschaft auf die Beteiligten zu 4 und 5 keine Kenntnis gehabt und das Gesetz auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt zutref-fend angewendet. Daher seien die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 4 und 5 aufzuerlegen. An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das O-berlandesgericht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Oktober 1989, Rpfleger 1990, 112 f., gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist nicht zul344ssig. Die Sache ist daher an das vorlegende Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zust344ndigkeit zur374ckzugeben. 6 Zu den Voraussetzungen der Zul344ssigkeit einer Vorlage nach 247 79 Abs. 2 GBO geh366rt, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab-weichen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen. Der Bun-desgerichtshof ist zwar an die f374r die Entscheidungserheblichkeit ma337gebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluss zugrunde ge-legt ist, gebunden. Er pr374ft aber, ob die Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 7, 339, 341 f.; 21, 234, 236; Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NJW-RR 2006, 18; BGH, Beschl. v. 1. Februar 2006, XII ZB 236/05, NJW 2006, 1277, 1278 zur Ver366ffentlichung in BGHZ 166, 141 ff. vorgesehen). Daran fehlt es. 7 - 5 - Nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist f374r die Ent-scheidung des vorliegenden Falls die Frage ma337geblich, ob im Wege der Be-schwerde nach 247 71 Abs. 2 Satz 2 GBO auch dann die Eintragung eines Wider-spruchs verlangt werden kann, wenn das Grundbuchamt eine Zwangshypothek in das Grundbuch eingetragen hat, weil das Grundbuch im Zeitpunkt der Eintra-gung nicht berichtigt war und das Grundbuchamt von der Unrichtigkeit des Grundbuchs keine Kenntnis hatte. 8 Diese Rechtsfrage ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Oberlan-desgerichts Celle. Dort war dar374ber zu befinden, ob die Beschwerde nach 247247 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegeben ist, wenn sich nach der Eintragung einer Zwangshypothek herausstellt, dass die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung von einer Gegenleistung des Gl344ubigers abh344ngt und die-se weder erbracht noch angeboten worden war. Der hierzu von dem Oberlan-desgericht Celle getroffenen Entscheidung kann keine Aussage zu der Frage entnommen werden, ob die Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Wi-derspruchs zul344ssig ist, mit der die Mitglieder einer Gesellschaft des b374rgerli-chen Rechts die Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung in das Verm366gen der Gesellschaft aus einem Titel gegen fr374here Gesellschafter geltend machen. 9 Die rechtlichen Erw344gungen des Oberlandesgerichts Celle sind auf die Sache auch nicht 374bertragbar. Das Oberlandesgericht Celle hat die Eintragung eines Widerspruchs f374r zul344ssig erachtet, weil dem Schuldner die allgemeinen Rechtsbehelfe der 247247 576 ff., 766, 793 ZPO nicht zur Verf374gung st374nden und ohne die Eintragung eines Widerspruchs ein effektiver Rechtsschutz nicht ge-w344hrleistet sei. 10 - 6 - So liegt es hier nicht. Das Eigentum an der Wohnung ist ein die Ver344u337e-rung hinderndes Recht, das mit der Drittwiderspruchsklage nach 247 771 ZPO geltend gemacht werden kann. Die Drittwiderspruchsklage wird durch die Son-dervorschriften der Grundbuchordnung nicht verdr344ngt. Selbst einem aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Eigent374mer, dessen Grundst374ck entgegen der materiellen Rechtslage mit einer Zwangshypothek belastet wurde, steht sie un-eingeschr344nkt zur Verf374gung (M374nchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., 247 867 Rdn. 74; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., 247 69 III 2; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 867 ZPO Rdn. 30; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 867 Rdn. 40; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 867 Rdn. 22; Wieczorek/Sch374tze/Storz, ZPO, 3. Aufl., 247 867 Rdn. 89). Eine Rechtsschutzl374cke besteht nicht. 11 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 05.12.2005 - 4 T 423/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.04.2006 - 2 W 249/05 -
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