BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 66/06 vom 25. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 85 Abs. 2 ZPO 247 233 (Fa) Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, die Eintragung des Fristendes f374r eine Beru-fungsbegr374ndung auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen, wenn ihm die Handakte aufgrund einer notierten Vorfrist vorgelegt wird. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die Vi-zepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 2006 wird auf Kos-ten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: bis 9.272 200 Gr374nde: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung verurteilt wor-den. Dagegen hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollm344chtigten Beru-fung einlegen lassen. Die Frist zur Begr374ndung der Berufung ist bis zum 26. Juni 2006 verl344ngert worden. Bis zum Ablauf der Frist ist eine Berufungsbe-gr374ndung nicht beim Berufungsgericht eingegangen. Den Antrag des Beklag-ten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, hat das Beru-fungsgericht zur374ckgewiesen, die Berufung hat es als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 1 - 3 - II. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 3 2. Allerdings begegnet der angefochtene Beschluss Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts sowie der Antr344ge der Parteien enth344lt. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbe-schwerde angefochten werden kann (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachver-halt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den gesetzm344337igen Gr374nden versehen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschl374sse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorg344nge, auf die es hier alleine ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgr374nden und den dort in Bezug genommenen Aktenteilen ergeben. 3. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklag-ten zu Recht zur374ckgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Beklagte hat die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht unverschuldet vers344umt. Das Vers344umnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbe-vollm344chtigten, das er sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muss. 4 a) Nach dem Vortrag des Beklagten unterlief der zuverl344ssigen Mitarbei-terin seines Prozessbevollm344chtigten beim Notieren der verl344ngerten Beru- 5 - 4 - fungsbegr374ndungsfrist ein Zahlendreher, indem sie statt des 26. Juni den 29. Juni 2006 auf der Akte notierte. Dieser Fehler fiel dem Prozessbevollm344ch-tigten nicht auf, als ihm die Akte am Tag der notierten Vorfrist, dem 19. Juni 2006, vorgelegt wurde. Er 374berpr374fte nicht die Richtigkeit der notierten Frist, sondern lediglich, ob aufgrund seines Arbeitsplans ausreichend Zeit f374r die Er-ledigung der Frist sei, wenn er sich mit der Sache am Tag vor dem Fristablauf befasse. b) Danach hat der Prozessbevollm344chtigte die Vers344umung der Frist deswegen verschuldet, weil er die gebotene Fristkontrolle unterlassen hat, als ihm die Akten zu der notierten Vorfrist am 19. Juni 2006 vorgelegt wurden. 6 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Pr374fung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Senatsbeschl374sse vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - BRAK-Mitt. 1998, 269 und vom 9. M344rz 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866; BGH, Beschl374sse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - VersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). Diese Pr374fung muss zwar nicht sofort er-folgen, weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endg374ltigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. Se-natsbeschl374sse vom 9. M344rz 1999 - VI ZB 3/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 204; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO). Soll die Pr374fung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zu-r374ckgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - gegebenenfalls erst am letzten Tag der Frist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252, 1253) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr ent- 7 - 5 - steht die Pr374fungspflicht mit Vorlage der Akten unabh344ngig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschlie337t (vgl. Senatsbeschl374sse vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - EBE/BGH 2007, 83; BGH, Beschl374sse vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - aaO; vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708; vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO). Dementsprechend muss sich der Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zur374ckstellen will, bei der Vorlage auf Vorfrist auch davon 374berzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit f374r die Anfertigung der Rechtsmittelbegr374ndung oder f374r einen Antrag auf Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist verbleibt (Senatsbeschl374sse vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - und vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO). Auch hat der Senat bereits fr374her ausgef374hrt, der Rechtsanwalt habe je-denfalls dann Anlass zur eigenverantwortlichen Pr374fung, ob das Fristende rich-tig ermittelt und festgehalten sei, wenn ihm die Sache anl344sslich des bevorste-henden Fristablaufs vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade dann entstehe, wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechtsmittelbegr374ndung vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warn-funktion der Vorfrist selbstverst344ndlich und bed374rfe deshalb keiner n344heren Darlegungen (Senatsbeschluss vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO). Die Rechtsbeschwerde beruft sich f374r ihre Auffassung demnach zu Un-recht auf den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1999 (VI ZB 22/99 - aaO). Auch dort ist betont, dass die Vorfrist dem Zweck dient, die Einhaltung der Hauptfrist zu sichern. Dass die Akte nicht bereits am Tag der Vorlage auf die Vorfrist zur Hand genommen werden muss und dass die gesetzliche Frist, deren Einhal-tung durch die Notierung der Vorfrist gesichert werden soll, voll ausgesch366pft werden darf, besagt nicht, dass die Akte ohne jegliche Pr374fung der notierten Fristen bis zum letzten Tag der notierten Frist wieder weggelegt werden darf. 8 - 6 - Auch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (V ZR 111/05 - BGH-Report 2006, 255 f.) beruft sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Dort ist zwar (insoweit in BGH-Report 2006, 255 f. nicht abge-druckt) ausgef374hrt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374sse eine Sache, die auf Grund einer Vorfristenanordnung vorgelegt werde, nicht sofort bearbeitet und auch die vom B374ropersonal notierte Frist nicht sofort 374berpr374ft werden. Dabei ist indes Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 9. M344rz 1999 (VI ZB 3/99 - aaO), in dem ausgef374hrt ist, es k366nne nicht be-anstandet werden, wenn der Rechtsanwalt die Bearbeitung der ihm als Vorfrist-sache vorgelegten Akten erst am Tage nach Vorlage in Angriff nehme und da-bei die Fristen 374berpr374fe. In dem der Entscheidung vom 25. Oktober 2005 zu Grunde liegenden Fall endete die Frist bereits am Tag nach Ablauf der Vorfrist, so dass dem Rechtsanwalt ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden konn-te. 9 Im vorliegenden Fall geht es im 334brigen weniger darum, innerhalb wel-chen Zeitraums nach Vorlage auf die Vorfrist die Akte zur Hand genommen werden muss. Vielmehr ist entscheidend, dass der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten sich mit der Akte noch am Tag der Vorlage befasst und die Bearbei-tung der Berufungsbegr374ndung auf den letzten Tag der notierten Frist verscho-ben hat, ohne die notierte Frist auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen. 10 - 7 - Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zu Recht als unzul344ssig verworfen. 11 12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 3 O 365/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.08.2006 - 7 U 87/06 -
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