BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 66/08 vom 17. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 48 des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 4.408,66 200. Gr374nde: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 5. Feb-ruar 2008 verurteilt worden, an die Kl344gerin 4.408,66 200 nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihm am 8. Februar 2008 zugestellte Urteil hat er am 7. M344rz 2008 durch Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten vom glei-chen Tage Berufung eingelegt. Diesen ist mit R374cksicht auf eine noch ausste-hende Akteneinsicht 374ber das f374r ihren Kanzleisitz zust344ndige Amtsgericht Er-furt eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 21. Mai 2008 bewilligt worden. Nachdem die Akten am 20. Mai 2008 immer noch nicht bei dem Amtsgericht Erfurt eingetroffen waren, haben sie mit einem an das Amts- 1 - 3 - gericht Lichtenberg zu dessen Gesch344ftsnummer gerichteten Schriftsatz vom 20. Mai 2008 beantragt, "die gew344hrte Fristverl344ngerung zur Berufungserwide-rung" noch einmal um zwei Tage ab Eingang der Gerichtsakten bei dem Amts-gericht Erfurt zu verl344ngern. Diesen Antrag nebst einer Abschrift des an die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin wegen deren Zustimmung zur weiteren Fristverl344ngerung gerichteten Schreibens haben sie per Post an das Amtsge-richt Lichtenberg und zugleich als Telefax an den Telefaxanschluss "Justizbe-h366rde Mitte", den gemeinsamen Telefaxanschluss des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichts Berlin Mitte, 374bersandt. Das Amtsgericht Lichtenberg hat den am 21. Mai 2008 bei ihm unmittelbar eingegangenen Verl344ngerungsantrag an das Berufungsgericht weitergeleitet, wo er am 23. Mai 2008 eingegangen ist. Das Berufungsgericht hat die bei ihm am 23. Mai 2008 eingegangene Berufungsbegr374ndung als versp344tet angesehen und die Berufung mit dem an-gefochtenen Beschluss als unzul344ssig verworfen. Die daneben beantragte Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht versagt, weil der Beklagte die Fristvers344umung durch rechtzeitige Beantragung einer weiteren Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist h344tte verhindern k366nnen und m374ssen. Dies habe er infolge der fehlerhaften Adressierung des Fristverl344nge-rungsantrages vers344umt, da der Antrag aus diesem Grunde erst nach Ablauf der Begr374ndungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen sei. 2 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zul344ssig, weil die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsge-richt h344tte die Berufung des Beklagten nicht als unzul344ssig verwerfen d374rfen, weil der Antrag auf weitere Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist recht- 3 - 4 - zeitig eingegangen ist und der Beklagte das Rechtsmittel vor Ablauf der Zeit-spanne, f374r die die weitere Fristverl344ngerung beantragt worden war, begr374ndet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350, unter II). 4 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Fristverl344ngerungsantrag vom 20. Mai 2008 sei bei ihm wegen der unzutreffenden Adressierung nicht an diesem Tage, sondern erst am 23. Mai 2008 und damit nach Ablauf der Beru-fungsbegr374ndungsfrist durch Eintreffen des Originals vom Amtsgericht Lichten-berg eingegangen. Dies beanstandet die Rechtsbeschwerde zutreffend als rechtsfehlerhaft. a) F374r den rechtzeitigen Eingang eines einzureichenden Schriftst374cks ist entscheidend, ob es vor Fristablauf tats344chlich an das zur Entscheidung beru-fene Gericht gelangt ist (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418, unter II 2). Das gilt entsprechend f374r den Eingang eines ein-zureichenden Schriftsatzes durch Telefax (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990, unter II 2). 5 Das ist hier zwar f374r das Original des unmittelbar bei dem Amtsgericht Lichtenberg eingereichten Fristverl344ngerungsantrages zu verneinen, weil dieser erst am 23. Mai 2008 bei dem Landgericht Berlin eingegangen ist, nachdem das Amtsgericht Lichtenberg die falsche Adressierung erkannt und den Schrift-satz weitergeleitet hatte. Anders verh344lt es sich dagegen mit dem vorab durch Telefax 374bermittelten Fristverl344ngerungsantrag, der unter der angegebenen Telefaxnummer zur Posteingangsstelle der Justizbeh366rde Mitte I gelangt ist, bei der auch die f374r das Landgericht Berlin bestimmten Schriftst374cke entgegenge-nommen werden. Zwar ist ein Schriftst374ck, das bei einer gemeinsamen Einlauf-stelle f374r mehrere Gerichte eingeht, bei dem Gericht eingereicht, an das es ge-richtet ist, da nur dieses Gericht durch den Eingang die zur Kenntnisverschaf- 6 - 5 - fung vom Inhalt des eingereichten Schriftst374cks erforderliche tats344chliche Ver-f374gungsgewalt erlangt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1990, aaO; BAG, NJW 2002, 845, 846 m.w.N.). Anders verh344lt es sich, wenn in solch einem Fall die Falschadressierung sogleich erkannt und der Schriftsatz deshalb unmittelbar an das zust344ndige Gericht weitergeleitet wird; in diesem Fall ist das Schriftst374ck trotz der Falschadressierung sogleich bei dem zust344ndigen anderen Gericht der gemeinsamen Einlaufstelle eingegangen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60, NJW 1961, 361; BAG, AnwBl 2001, 72). Angesichts der Of-fenkundigkeit der tats344chlich gemeinten Adressierung des Schriftst374cks wandelt sich in diesem Fall ein zun344chst gegebener Mitgewahrsam aller an der gemein-samen Einlaufstelle beteiligten Gerichte umgehend in einen f374r den Zugang ausreichenden Alleingewahrsam des zust344ndigen Gerichts, so dass f374r eine einzuhaltende Frist auf den Zugang des Schriftst374cks bei der gemeinsamen Einlaufstelle abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03, FamRZ 2004, 1480, unter II 2). Entsprechendes gilt schlie337lich, wenn das bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingegangene Schriftst374ck 374berhaupt nicht adressiert ist. In diesem Fall besteht f374r das Personal der gemeinsamen Ein-laufstelle von vornherein Anlass zu der Pr374fung, welchem der angeschlossenen Gerichte das Schriftst374ck zugeordnet werden soll. Den f374r einen Zugang erfor-derlichen Alleingewahrsam erlangt hier sogleich das Gericht, f374r das das Schriftst374ck nach dem Ergebnis der vorzunehmenden Pr374fung aufgrund seines Inhalts ersichtlich bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892, unter II 1; vgl. ferner Beschluss vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047, unter II). b) Der letztgenannten Fallgestaltung steht der hier zu beurteilende Fall gleich. Nach seiner Adressierung war der Fristverl344ngerungsantrag f374r keines der an die Telefaxeingangsstelle angeschlossenen Gerichte bestimmt. Es war deshalb bei Eingang zu pr374fen, ob der Schriftsatz an eines der angeschlosse- 7 - 6 - nen Gerichte auszufolgen oder an das Amtsgericht Lichtenberg weiterzuleiten war. Bei dieser Pr374fung war wiederum sofort zu erkennen, dass es inhaltlich um die Verl344ngerung einer Frist in einem laufenden Berufungsverfahren ging, wo-bei in dem beigef374gten Schreiben das Landgericht Berlin und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens angegeben waren. Es war mithin sofort erkennbar, dass das bei der gemeinsamen Telefaxeingangsstelle eingegangene Schrift-st374ck dem Landgericht als Empf344nger zuzuordnen war, so dass dieses mit dem Eingang den f374r eine wirksame Schriftsatzeinreichung erforderlichen Alleinge-wahrsam an dem Fristverl344ngerungsantrag erlangt hat. 2. Der Beklagte hat dadurch, dass sein Fristverl344ngerungsantrag recht-zeitig vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist an das hier374ber zur Entschei-dung berufene Landgericht Berlin gelangt ist, die Fristverl344ngerung rechtzeitig beantragt. Unsch344dlich ist, dass im Antrag selbst f344lschlich von einer Verl344nge-rung der Berufungserwiderungsfrist die Rede ist. Denn die Auslegung von Pro-zesshandlungen, die freier revisionsrechtlicher Nachpr374fung unterliegt, hat sich an dem Grundsatz zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und dem recht verstan-denen Interesse entspricht (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2003, aaO m.w.N.). Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es dem Beklagten nur um eine weitere Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist gegangen ist. 8 Bei dieser Sachlage h344tte das Landgericht die Berufung nur dann wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist als unzul344ssig verwerfen d374rfen, wenn der Antrag des Beklagten auf Verl344ngerung dieser Frist durch den Vorsit-zenden der Berufungskammer abgelehnt worden w344re (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II; Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581, unter II). Die Entschei-dung 374ber diesen Antrag steht aber noch aus. Dem entsprechend stellt sich die Frage einer Fristvers344umung und damit des Erfordernisses einer Wiedereinset- 9 - 7 - zung in den vorigen Stand erst, wenn die rechtzeitig beantragte Fristverl344nge-rung abgelehnt werden sollte (BGH, Beschl374sse vom 5. April 2001 und vom 3. Februar 1988, aaO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 05.02.2008 - 8 C 297/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2008 - 48 S 33/08 -
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