BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 66/09 vom 10. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 29. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die au337er-gerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 2.320,00 200 Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2, 247 575 ZPO). Sie ist auch begr374ndet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten in seinem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ver-b374rgten Recht auf faire Verfahrensgestaltung. Das Berufungsgericht hat die 1 - 3 - Berufung als unzul344ssig verworfen, ohne dem Beklagten insoweit zuvor recht-liches Geh366r zu gew344hren. Dies w344re indes erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - VersR 2008, 1087 und vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - Juris, jeweils m.w.N.). 2 Der Verfahrensfehler kann sich streitentscheidend ausgewirkt haben. Der Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass das Berufungsgericht das auf dem Empfangsbekenntnis betreffend die Zustellung des erstinstanzli-chen Urteils handschriftlich vermerkte Datum irrt374mlich als "13."5.2009 interpre-tiert habe, w344hrend tats344chlich der 15.5.2009 als Zustellungszeitpunkt vermerkt sei. Ist letzteres der Fall, so ist die Berufungsbegr374ndungsschrift rechtzeitig am 15. Juli 2009 beim Berufungsgericht eingereicht und die Berufung zu Unrecht wegen Fristvers344umung verworfen worden. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erhe-ben, weil diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden w344ren 3 - 4 - (247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). 334ber die au337ergerichtlichen Kosten der Rechtsbe-schwerde wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 C 7912/08 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 29.07.2009 - 16 S 4507/09 -
Full & Egal Universal Law Academy