BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 66 /14 vom 20. Mai 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 201 5 durch den Vo r- sitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Ve r- fahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. Oktober 2014 zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt be i- zuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: I. Der in Untersuchungshaft befindli che Schuldner , ein Diplomjurist, schu l- det dem Gläubiger Gerichtskosten. Wegen dieses Anspruchs hat der Gläubiger einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an den Gläubiger auf Auszahlung des ihm für die Dauer der Untersuchungshaft als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und kün f- tig noch gutzuschreibenden Geldes gepfändet und zur Einziehung überwiesen 1 - 3 - wurde , wobei dem Schuldner ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 20 % der Regelbedarfsstufe 1 des Sozialhilferegelsatzes gemäß § 28 SGB XII zu belassen sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners hiergegen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen den ihm am 11. November 2014 zugestellten Beschluss hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt, eingegangen am Bundesgerichtshof am 3. Dezember 2014. Zugleich hat er die Zuweisung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes beantragt, da im Verfahren Anwaltszwang b e- stehe. Mit Verfügung vom 4 . Dezember 2014 hat der Rechtspfleger des Bu n- desgerichtshofs den Schuldner darauf hingewiesen, dass Anträge n auf Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes die Erkl ä- rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ne bst Anlagen beizufügen sei und diese innerhalb der Rechtsmittelfrist hier eingegangen sein müsste. Ein Vordruck war beigefügt. Mit am 12. Dezember 2014 eingegang e- nem Schreiben hat der Schuldner den ausgefüllten Vordruck nebst Belegen übersandt . Auf den Hin weis der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 30. Dezember 2014, dass die Unterlagen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen seien, hat der Schuldner Antrag auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gestellt. II. 1. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Schuldners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 3 - 4 - a) Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unz u- lässig, da sie nicht durch einen be im Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. b) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Frist zur Einl e- gung und Begründung d er Rechtsbeschwerde ist am 11. Dezember 2014 abg e- laufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versä u- mung dieser Frist kommt nicht in Betracht. aa) Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grun d- sätzlich Wie dereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristve r- säumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Recht s- mittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftige r- weise nicht mit der Verweigerung der Prozessko stenhilfe wegen fehlender B e- dürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 VIII ZB 55/10 , NJW 2011, 230 Rn. 7 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß au s- gefül lte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 VIII ZB 55/10 , aaO; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW - RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 1 3. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW - RR 2008, 942 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Das war hier nicht der Fall, weil diese Unte r- lagen erst am 12. Dezember 2014 eingegangen sind . bb) Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in Betracht, sofer n auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nac h- geholt wird (BGH, Beschluss vom 2. April 2008 XII ZB 131/06 , aaO Rn. 13 4 5 6 7 - 5 - m.w.N.). Hierfür bedarf es nicht eines vom Sch uldner allerdings auch gestel l- ten Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses. Der verspätete Eingang der notwendigen Unterlagen ist jedoch nicht u n- verschuldet . Soweit sich der Schuldner darauf beruft, nach dem Hinweis des Rechtspflegers de s Bundesgerichtshofs ohne schuldhafte Verzögerungen sofort gehandelt zu haben , kommt es nicht darauf an, inwieweit dies zutrifft. Das Ve r- schulden an der Versäumung der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenh ilfe liegt jedenfalls in seinem Ve r- hal ten bis zum Erhalt d ieses Hinweises. Der angefochtene Beschluss enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Der Schuldner wusste, dass im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof der Zwang besteht, sich durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hatte er hierfür die Mittel nicht, hätte er sich bereits ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses bemühen müssen, hierfür Prozesskostenhilfe zu bekommen. Dazu gehört nötigenfalls die Erkundigung, auf w elche Art da s geschehen kann. Dass dies unter den U m- ständen der Untersuchungshaft nicht rechtzeitig möglich war, macht der Schuldner selbst nicht geltend. Des Hinweises des Bundesgerichtshofs bedurfte es hierfür nicht. 8 - 6 - 2. Die vom Schuldner persönlich ein gelegte Rechtsbeschwerde ist unz u- lässig und daher auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu verwerfen. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.08.2014 - 601 M 1107/14 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vo m 29.10.2014 - 2 T 184/14 - 9
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