ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB66.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 66/15 vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 a Abs. 4 Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine von ihm nachgeholte Zula s- sungsentscheidung zu begründen. U nterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das B e- rufungsgericht habe einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab ang e- legt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft. BGH, Beschluss vo m 21. Januar 2016 - V ZB 66/15 - LG Gera AG Jena - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und di e Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 27. März 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 3 Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Klage auf Beseitigung eines auf dem Grun d- stück des Klägers erfolgten Überbaus und die Herausgabe der überbauten Fl ä- e- ses Urteil einge legte Berufung des Klägers hat das Landgericht durch B e- schluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung der Berufung erreichen möchte. Der Beklagte beantragt, die Rechtsbeschwerde zu rückzuweisen. 1 - 3 - II. Das Berufungsgericht meint, die für die Berufung erforderliche Beschwer sei nicht er auch nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die Sache habe keine grun d- sätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erfordere eine E ntscheidung des Berufungsgerichts nicht, weil die angefochtene Entscheidung nicht von der Entscheidung eines höher - oder gleichrangigen Gerichts abweiche. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 N r. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerich ts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 2. Die Sicherung einer einhe itlichen Rechtsprechung erfordert, anders als die Rechtsbeschwerde meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts nicht. 2 3 4 5 - 4 - a) Eine solche Entscheidung ist nicht deshalb geboten, weil das Ber u- fungsgericht überzogene Anforderungen an die Darlegung der Beschwer g e- stellt und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unz u- mutbar erschwert hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 56/15, Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 5; Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 3 37 Rn. 5). aa) Voraussetzung dafür wäre, dass das Berufungsgericht bei der B e- messung der für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von se i- nem Ermessen in einer dem Z weck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsb e- schwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 24. S eptember 2015 - V ZB 56/15, Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 6; B e- schluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 5). bb) Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand. (1) Die Beschwer des Klägers aus der Abweisung seiner Klage be misst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch den Überbau erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vg l. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, Grundeigentum 2010, 265; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW - RR 1986, 737). 6 7 8 9 - 5 - (2) Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus und verneint e r- (a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen den Au s- gangspunkt der von dem Berufungsgericht gewählten Berechnungsmethode. Nach den Feststellungen des Beru fungsgerichts ist das 80 qm große Flurstück 115/5 in einer Fläche von 6 qm mit einem Schuppen überbaut und in einer we i- teren Fläche von 6 qm in der Nutzung eingeschränkt. Da es sich bei dem Flu r- stück um ein rechtlich selbständiges Grundstück handelt, ist e s nicht erme s- sensfehlerhaft, den Wert der von dem Überbau betroffenen Fläche nach dem m- men. (b) Eine darüber hinausgehende Wertminderung ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Flurstück 115/5 bilde mit dem von ihm im 115/6) eine wirtschaftliche Einheit, so dass dessen Wert in der Weise mit zu berücksichtigen sei, dass ein durchschnittlicher Quadratmeterpr aus den für beide Grundstücke gezahlten Kaufpreisen gebildet werde. Die Pr ü- fungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts beschränkt sich, auch soweit es um die zugrunde gelegten Tatsachen geht, darauf, ob das Berufungsgericht von seinem Ermess en einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Einen d a- hingehenden Ermessensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Vo r- bringen des Klägers, beide Grundstücke könnten nur zusammen veräußert werden, ist hierzu schon deswegen ungeeignet, weil er selbs t im Jahr 2010 z u- erst das bebaute Flurstück 115/6 und erst fast zwei Jahre später von einem a n- deren Eigentümer das angrenzende Grundstück Flurstück 115/5 erworben hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass ohne das Flurstück 10 11 12 - 6 - 115/5 eine Red uzierung des Bauwichs unter den gesetzlichen Mindestabstand von 3 Metern droht. (c) Den Umstand, dass Größe und Lage des Flurstücks 115/5 die Kau f- preisbildung im Jahr 2012 beeinflusst haben mögen, hat das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung in de r Weise zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass es für die Ermittlung des Werts der von dem Überbau betroffenen Fläche wer t- Es ist nicht ermessensfehlerhaft, auf den Bodenrichtwert abzustellen. Der Hi n- weis des Klägers, das aus den beiden Flurstücken gebildete Gesamtgrundstück werde durch die Wohnbebauung geprägt, veranlasst keine abweichende Beu r- teilung. Die von dem Überbau betroffene Fläche macht mit 12 qm nur 0,7 % der Gesamtfläche der beiden Flurstücke aus. Nach den Feststellunge n des Ber u- fungsgerichts wird das Wohngebäude durch den Überbau nicht berührt. Das steht der Annahme entgegen, prägend für den Wert der überbauten Fläche sei die Wohnbebauung. b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung e i- ner einhe itlichen Rechtsprechung ist auch nicht im Hinblick auf die nachgeholte Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts erforderlich. aa) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich geg e- benen Berufung kann allerdings darin liegen, dass das Be rufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt. Die Entscheidung über die Z u- lassung muss nachgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Ve r- anlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil 13 14 15 - 7 - e- sen Wert für nicht erreicht hält (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 6; Besch luss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11). bb) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist allerdings nur festzustellen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entsche i- dung über die Zulassung der Berufung entspro chen, hierbei den Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt und alle maßgeblichen Zulassungsgründe geprüft hat. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen nicht zu prüfen (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 7; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW - RR 20 12, 82 Rn. 6 f.). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung begründet, wird daher auch nicht geprüft, ob die Begründung richtig ist. Anders ist es nur, wenn diese zweifelsfrei erkennen lässt, dass das Berufungsgericht einen von § 511 Abs. 4 ZPO abw eichenden Maßstab angelegt hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, eine von ihm nachgeholte Zulassungsentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Begrü n- dung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränk t, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Berufungsgericht habe einen von § 511 Abs. 4 ZPO abwe i- chenden Maßstab angelegt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass sich das Berufung sgericht mit dem Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung nur unter dem Aspekt der Divergenz befasst, daher nicht, dass es die Reichweite dieses Zulassungsgrundes verkannt und deshalb nicht 16 17 18 - 8 - geprüft hat, ob das Urteil des Amtsgericht s auf einer Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers beruht (vgl. dazu S e- nat, Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296). Daran vermag auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde nichts zu ändern, in der B er u- fungsbegründung sei gerügt worden, dass das Amtsgericht den erstinstanzl i- chen Vortrag des Klägers in dreifacher Hinsicht übergangen habe. Das Ber u- fungsgericht war nicht verpflichtet, seine Zulassungsentscheidung darauf bez o- gen zu begründen. Das Rechtsbe schwerdegericht hat nicht festzustellen, ob das Amtsgericht tatsächlich entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen hat; denn dies liefe auf die - ihm verwehrte - Prüfung hinaus, ob die nachgeholte Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts s achlich richtig war. - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Jena, Entscheidung vom 18.12.2014 - 28 C 402/14 - LG Gera, Entscheidung vom 27.03.2015 - 1 S 10/15 - 19
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