ECLI:DE:BGH:2018:120918BVIIZB66.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 66 /1 5 vom 12. September 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2018 durch die Richter Dr. K artzke, Halfmei er und Prof. Dr. Jurgeleit und die Ri chterinnen Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichtes Verden vom 2. November 2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung ei ner einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, damit der Bu n- desgerichtshof klärt, ob der Erlass des Kostenfestsetzungsb e- schlusses von der Zahlung eines Vorschusses von 3,50 Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses abhängig gemacht werden darf . Dies e Frage ist schon deshalb nicht entscheidung s- erheblich, da über die Rechtmäßigkeit der Vorschussanforderung das Beschwerdegericht durch dessen 6. Zivilkammer bereits bi n- dend und formell rechtskräftig entschieden hatte. Im Übrigen wird von einer Begründ ung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Gläubig e- rin. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Borris Brenneisen
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