BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 67/02 vom8. April 2003in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge undStöhrbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 8.Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Zwickau vom 10.September 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgtbis 300,00 Gründe: I.Der Kläger hat die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf restlichenSchadensersatz in Höhe von 1.611,33 DM (823,86 nrnnIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, in dem der Kläger - 3 -durch einen Assessor aus der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten vertretenworden ist, haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Danach haben derKläger 1/3 und die Beklagten 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger anRechtsanwaltsgebühren neben der 10/10 Prozeßgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1BRAGO auch eine 10/10 Verhandlungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGOund eine 10/10 Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO angemeldet.Diese Gebühren hat der Rechtspfleger bei der Kostenausgleichung berücksich-tigt und die von den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten mitKostenfestsetzungsbeschluß vom 16. April 2002 demgemäß auf 56,40 t-gesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten mitBeschluß des Einzelrichters vom 10. September 2002 zurückgewiesen und dieRechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragen die Beklagten, den an-gefochtenen Beschluß aufzuheben und den Kostenfestsetzungsbeschluß desAmtsgerichts insoweit abzuändern, als bei der Kostenausgleichung zugunstendes Klägers mehr als 79,80 n !"#$&%'#Prozeßgebühr von 59,82 (()!*#8,97 n!+n+n$,+-!.n%0//"1/ 2r435r767869nr5:nr);#6?35r@%sind, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfas-sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen.Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß in einem Fall,in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutungbeimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zuge- - 4 -lassen hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf dieRechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts derAufhebung von Amts wegen unterliegt (BGH, Beschluß vom 13. März 2003- IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem hat sich der Se-nat bereits angeschlossen (Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - zurVeröffentlichung bestimmt).Vorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen allgemei-ner Bedeutung zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst treffen.Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mit dreiRichtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzli-chen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzli-chen Bedeutung im engeren Sinne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ge-nannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO). Der Einzel-richter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt,über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist ihm eine eigene Entschei-dung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung der Rechtsbeschwerdezum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner Auffassung von grundsätzli-cher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektivwillkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetz-lichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen (BGH,Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, Umdruck S. 5 f.). - 5 -III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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