BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 67/05 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 16. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 746,75 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 als Gesamt-schuldner auf Zahlung von 2.104,95 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Beide waren durch denselben Prozessbevollm344chtigten vertreten. Die Firma B. war dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten zu 1 beigetreten. Das Amtsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2 im Wesentlichen stattge-geben und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat folgende Kostenentscheidung getroffen: "Dem Beklagten zu 2 werden die Ge- 1 - 3 - richtskosten, seine au337ergerichtlichen Kosten sowie die au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers mit Ausnahme des Mehrvertretungszuschlages auferlegt. Diesen Mehrvertretungszuschlag sowie die au337ergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu 1 und der Streithelferin hat der Kl344ger zu tragen." 2 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Mai 2005 hat das Amtsgericht antragsgem344337 die der Beklagten zu 1 entstandenen und vom Kl344ger zu erstat-tenden anwaltlichen Geb374hren einschlie337lich des Mehrvertretungszuschlags auf 746,75 200 festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl344-gers hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. August 2005 zur374ckgewiesen und zur Begr374ndung ausgef374hrt, bei unterschiedlichem Prozessausgang f374r gemeinsam von demselben Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen k366nne der-jenige mit der g374nstigeren Erstattungsquote gegen374ber dem Prozessgegner grunds344tzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen, den er dem gemeinsamen Anwalt schulde. Diese Auffassung entspreche der st344ndigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (zuletzt: JurB374ro 2005, 91 = OLG-Report 2005, 142), welches daran trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs festhalte. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt der Kl344ger sein Ziel weiter, an den Kosten des gemeinsamen Anwalts der Beklagten allenfalls zur H344lfte beteiligt zu werden. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247247 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung. 4 - 4 - Wie der Bundesgerichtshof ausgef374hrt hat, k366nnen als notwendige Kos-ten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach 247 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Pro-zessbevollm344chtigten grunds344tzlich f374r den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos-ten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 - VersR 2004, 489). Dieser Auffassung hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner fr374heren Rechtsprechung angeschlossen (BGH, Be-schluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 - NJW-RR 2003, 1507). Sie entspricht auch der in der Kommentarliteratur 374berwiegend vertretenen Auffassung (vgl. nur Z366ller/Herget, ZPO, 25. Aufl., 247 91 Rn. 13 "Streitgenossen" Nr. 3; Musie-lak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., 247 91 Rn. 69). Die vom Beschwerdegericht zitierte Ent-scheidung des Oberlandesgerichts Hamm (aaO) hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen aufgehoben (Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/03 - FamRZ 2005, 1740) und in seiner Entscheidung deutlich ge-macht, dass er an seiner Auffassung festhalte. Der VI. Zivilsenat schlie337t sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begr374ndung auf die oben zitierten Entscheidungen Bezug. 5 Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts in dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch der von der Beklagten zu 1 geltend gemachte Mehrvertretungszuschlag gegen den Kl344ger festgesetzt worden ist. Dies entspricht der Kostengrundentscheidung des zugrunde liegenden Urteils. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist 6 - 5 - damit ersichtlich der auf Seiten der Beklagten angefallene Mehrvertretungszu-schlag gemeint und nicht etwa ein - nicht entstandener - Mehrvertretungszu-schlag auf Seiten des Kl344gers. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Lippstadt, Entscheidung vom 02.05.2005 - 15 C 412/04 - LG Paderborn, Entscheidung vom 16.08.2005 - 1 T 52/05 -
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