BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 67/07 vom 6. Dezember 2007 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 765a Abs. 1 Die Zwangsversteigerung eines Grundst374cks ist unter Auflagen auf Zeit ein-zustellen, wenn der mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundenen Gefahr der Selbstt366tung des Schuldners nur durch dessen dauerhafte Unterbringung entgegengewirkt werden k366nnte. BGH, Beschl. v. 6. Dezember 2007 - V ZB 67/07 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 4. Mai 2007 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 10.000 200. Gr374nde: I. Die miteinander verheirateten Schuldner sind Eigent374mer des im Ein-gang bezeichneten Grundst374cks. Das Grundst374ck ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die Schuldner seit 37 Jahren wohnen. Die Gl344ubigerin be-treibt die Zwangsversteigerung des Grundst374cks. Durch Beschluss vom 18. M344rz 2005 wurde die Zwangsvollstreckung wegen Suizidgef344hrdung der Schuldnerin bis zum 31. Juli 2005 eingestellt. Auf Antrag der Gl344ubigerin ordne-te das Vollstreckungsgericht am 16. August 2005 die Fortsetzung des Verfah-rens an. Einen Antrag der Schuldner auf weitere einstweilige Einstellung des Verfahrens hat es zur374ckgewiesen. 1 - 3 - Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen hat das Landge-richt das Zwangsversteigerungsverfahren bis zum 30. April 2009 mit der Aufla-ge eingestellt, dass die Schuldnerin sich regelm344337ig ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln zu lassen und das Gericht hiervon zu unterrich-ten habe. 2 Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gl344ubigerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, die Abw344gung der Interessen der Gl344ubi-gerin gegen diejenigen der Schuldner f374hre zu einer Einstellung des Verfahrens auf weitere zwei Jahre. Nach den zum Gesundheitszustand der Schuldnerin eingeholten Gutachten sei diese depressiv erkrankt. Sie sehe das Eigentum an dem ehegemeinschaftlichen Grundst374ck als einzigen ihr noch verbliebenen Er-folg ihrer Lebensleistung. Werde ihr das Grundst374ck genommen, entfalle f374r sie jeder Sinn, weiterhin zu leben. Hieran habe die laufende ambulante und zeitwei-lig auch station344re Behandlung der Schuldnerin nichts ge344ndert. Auch eine in-tensivere oder station344re 344rztliche Betreuung der Schuldnerin w344hrend oder nach einer Zwangsversteigerung des Grundst374cks f374hre aller Voraussicht nach nicht dazu, dass die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Gefahr f374r das Leben der Schuldnerin gemindert werde. Selbst eine Unterbringung der Schuldnerin biete letztlich keine Sicherheit gegen eine Selbstt366tung und laufe darauf hinaus, die Schuldnerin bis zu ihrem nat374rlichen Tod zu verwahren und ihrer Freiheit zu berauben. Daran gemessen habe das Interesse der Gl344ubige-rin an einer Versteigerung des Grundst374cks zur374ckzutreten. 4 Auch wenn die weitere Behandlung der Schuldnerin voraussichtlich nicht zur Besserung ihres seelischen Zustandes f374hren werde, sei im Hinblick auf die 5 - 4 - Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der Gl344ubigerin die Einstellung der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck zu befristen und der Schuldnerin zu-zumuten, dieser die Fortsetzung ihrer Behandlung aufzuerlegen. Die von der Gl344ubigerin erstrebte weitere Auflage, den Schuldnern f374r die fortdauernde Nut-zung des Hauses eine Entsch344digungsverpflichtung aufzuerlegen, scheide aus, weil diesen auch unter Einbeziehung der von ihnen erhaltenen Sozialleistungen hierf374r keine Mittel zur Verf374gung st374nden. III. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es an h366chstrichterlicher Rechtsprechung zur Anordnung von Zahlungsauflagen im Zusammenhang mit der Einstellung der Zwangsversteigerung fehle. Dem kann entgegen der Meinung der Schuldner nicht entnommen werden, dass die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde auf diese Frage beschr344nkt worden ist. Eine verfahrensrechtliche Stellung eines Beteiligten im Zwangsvollsteckungsverfah-ren, aufgrund deren die Einstellung der Zwangsvollstreckung gem344337 247 765a ZPO nur in Verbindung mit bestimmten Auflagen verlangt werden k366nnte, gibt es nicht. Ebenso wenig kann die Frage, unter welchen Auflagen die Einstellung erfolgt, von der Entscheidung 374ber die Einstellung getrennt werden. 6 IV. Die angefochtene Entscheidung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 Auch wenn eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuld-ners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist, ist eine Ma337nahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen (BGHZ 163, 66, 73; Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1668). Erforderlich ist 8 - 5 - vielmehr, das in solchen F344llen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gl344ubigers (Gl344ubigerschutz, Art. 14 GG; wirksa-mer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuw344gen. Es ist daher sorgf344ltig zu pr374fen, ob der Gefahr der Selbstt366tung nicht auf andere Weise als durch Ein-stellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. 1. M366gliche Ma337nahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangs-vollstreckung durchgef374hrt wird, oder auch die Ingewahrsamnahme des suizid-gef344hrdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Un-terbringung nach den einschl344gigen Landesgesetzen (BGHZ 163, 66, 74; Se-nat, Beschl. v. 24. November 2005 und v. 14. Juni 2007, jeweils aaO). Kann der Suizidgefahr des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, schei-det die Einstellung aus. Das Vollstreckungsgericht hat die f374r die Ma337nahmen zur Unterbringung des Schuldners zust344ndigen Beh366rden vor der Vollstreckung zu unterrichten und hierbei darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung fortzu-setzen sein wird, wenn die f374r den Lebensschutz prim344r zust344ndigen Beh366rden und Vormundschaftsgerichte Ma337nahmen zum Schutze des Lebens des Schuldners nicht f374r notwendig erachten (Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, aaO). 9 2. Steht indessen fest, dass derartige Ma337nahmen nicht geeignet sind, der mit der Fortsetzung des Verfahrens f374r den Schuldner verbundenen Gefahr einer Selbstt366tung wirksam zu begegnen oder f374hrte die Anordnung der Unter-bringung aller Voraussicht nach zu einer blo337en Verwahrung auf Dauer, so ist das Verfahren einzustellen. Dabei verbietet das Interesse des Gl344ubigers an der Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu sch374tzen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gel366st werden kann (Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, aaO). Die Einstellung ist zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die 10 - 6 - das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Das gilt auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Diesem ist es im Interesse des Gl344ubigers jedoch zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hin zu arbeiten und den Stand seiner Behandlung regelm344337ig nachzuweisen. 3. So verh344lt es sich hier. Die Gef344hrdung der Schuldnerin folgt nicht aus dem mit der Versteigerung des Grundst374cks f374r die Schuldnerin letztlich ver-bundenen Zwang, dieses zu r344umen. Die Gef344hrdung der Schuldnerin findet nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ihren Grund vielmehr in der Angst der Schuldnerin vor dem Verlust des Eigentums an dem Grundst374ck, zu dem die Fortsetzung des Verfahrens f374hren wird. Eine zeitweilige Unterbringung der Schuldnerin kann hieran nichts 344ndern. Der mit einer dauerhaften Unterbringung verbundene Eingriff in die von Art. 2 Abs. 2 GG gesch374tzte Freiheit der Schuldnerin wird durch das Vollstreckungsinteresse der Gl344ubigerin nicht gerechtfertigt. Damit aber verbleibt nur der von dem Be-schwerdegericht beschrittene Weg, die Zwangsvollstreckung auf Zeit einzustel-len und der Schuldnerin aufzugeben, fortw344hrend an der Verbesserung ihrer seelischen Gesundheit zu arbeiten und dies laufend nachzuweisen, damit nach Ablauf dieser Zeit 374berpr374ft werden kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der Vollstreckung Fortgang gegeben werden kann. 11 4. Weitere Auflagen, wie die von der Gl344ubigerin erstrebten Zahlungen, kommen nicht in Betracht. Dem Bestreben der Gl344ubigerin, sich bis zu einer abschlie337enden Entscheidung 374ber die Einstellung des Verfahrens Zahlungen zuzuf374hren, fehlt eine Grundlage. Die Gl344ubigerin kann zur Erf374llung des An-spruchs, dessentwegen dessen sie die Zwangsvollstreckung betreibt, - in der Zukunft - auf das Eigentum der Schuldner zugreifen und sich dessen Wert zu-f374hren. Das Befriedigungsrecht umfasst die w344hrend der Dauer des Verfahrens 12 - 7 - auflaufenden Zinsen und gleicht hierdurch Nachteile aus einer Verz366gerung des Verfahrens aus. V. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 17.11.2006 - 3 K 114/01 GL - LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.05.2007 - 1 T 496/06 St -
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