BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 67/07 vom 29. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 115 Abs. 4, 247 233 B Hat das Gericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozessf374hrung vor-aussichtlich vier Monatsraten um ca. 50 200 unterschreiten, kann im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vern374nftigerweise nicht mit der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe rechnen d374rfen. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 67/07 - LG Aschaffenburg AG Aschaffenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Juli 2007 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt. Im 334brigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.253,21 200. Gr374nde: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 16. M344rz 2007, ihm zugestellt am 21. M344rz 2007, zur Zahlung von 2.253,21 200 verurteilt worden. Mit einem am (Montag) 23. April 2007 beim Landgericht Aschaffenburg eingegangenen Schriftsatz vom 20. April 2007 hat der Beklagte Prozesskostenhilfe f374r den zweiten Rechtszug beantragt. 1 Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 hat das Landgericht Aschaffenburg den Antrag auf Prozesskostenhilfe zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat die Kam- 2 - 3 - mer ausgef374hrt, bei den vom Beklagten im Fall einer Bewilligung zu leistenden Monatsraten in H366he von 250 200 w374rden die zu erwartenden Kosten der Pro-zessf374hrung (952,96 200) vier Monatsraten nicht 374bersteigen (247 115 Abs. 4 ZPO). 3 Dieser Beschluss ist dem Beklagten nicht vor dem 14. Mai 2007 mitge-teilt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007, eingegangen bei Gericht am n344chsten Tag, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist bean-tragt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2007 hat die Berufungskammer den Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. Gegen diesen am 11. Juli 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am (Montag) 13. August 2007 eingegangene Rechtsbeschwerde. 4 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 247 238 Abs. 2, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zul344ssig, weil die Versagung der Wiedereinsetzung den Anspruch des Beklag-ten auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsfrist zu Unrecht abgelehnt. Der Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung ohne Verschulden vers344umt (247 233 ZPO). Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Frist f374r einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach beantragter Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsmittelein-legung grunds344tzlich (erst) mit dem Zugang der Entscheidung 374ber die Pro- 6 - 4 - zesskostenhilfe. Allerdings setzt dies voraus, dass die antragstellende Partei vern374nftigerweise annehmen darf, sie sei bed374rftig im Sinne der Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe (Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., 247 233 Rdnr. 30). Das war hier der Fall. Die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe hing hier von zwei Faktoren ab, die der Beklagte im Voraus nicht hinreichend sicher einsch344tzen konnte: einmal von der Frage, ob und in welcher H366he das Gericht bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen anordnen w374rde, und zweitens davon, ob die Gerichtskosten sodann vier Monatsraten voraussichtlich 374bersteigen w374rden. Nach der Berechnung des Landgerichts 374berschreiten vier anzunehmende Monatsraten die voraussichtlichen Gerichtskosten (ohne Kos-ten einer eventuellen Beweisaufnahme) nur um knapp 50 200. Bei diesen Unw344g-barkeiten kann dem Beklagten nicht entgegengehalten werden, er habe ver-n374nftigerweise nicht mit der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe rechnen d374r-fen. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 16.03.2007 - 19 C 2980/06 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 2 S 75/07 -
Full & Egal Universal Law Academy