BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 66/08 VII ZB 67/08 vom 16. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 C, 234 Abs. 1 A, 236 Abs. 2 D Hat eine Partei die Berufungsbegr374ndungsfrist vers344umt, weil ihr rechtzeitig gestellter Verl344ngerungsantrag ohne ihr Verschulden dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist, und hat das Gericht auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Begr374ndungsfrist hingewiesen, bevor die in dem Verl344ngerungsantrag genannte Frist abgelaufen war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begr374ndung versagt wer-den, die Partei habe die von ihr selbst gesetzte Frist nicht eingehalten. In diesem Fall steht ihr dann f374r die Begr374ndung der Berufung die Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verf374gung. (Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350). BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 66/08 und VII ZB 67/08 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Half-meier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 20. Mai 2008 aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 40.578,79 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen das klageabweisende, am 17. Januar 2008 zuge-stellte Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Eine Berufungs-begr374ndung ist innerhalb der am 17. M344rz 2008 ablaufenden Berufungsbegr374n-dungsfrist nicht eingegangen. Hierauf ist die Prozessbevollm344chtigte des Kl344-gers durch richterliche Verf374gung vom 20. M344rz 2008, zugestellt am 3. April 1 - 3 - 2008, hingewiesen worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 18. April 2008, beim Berufungsgericht eingegangen am 21. April 2008, die Berufung begr374ndet und wegen der Vers344umung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-tragt. Sie hat dazu vorgetragen, sie habe am 7. M344rz 2008 einen Schriftsatz gefertigt, mit dem die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 17. April 2008 beantragt worden sei. In Absprache mit ihr habe ein anderes Mit-glied der Anwaltssoziet344t diesen Schriftsatz am 10. M344rz 2008 auf der Poststel-le des Gerichtsgeb344udes in das Fach f374r das Oberlandesgericht gelegt. Da sie stichhaltige Gr374nde f374r die Verl344ngerung der Frist habe anf374hren k366nnen, sei sie ohne weiteres davon ausgegangen, dass dem Antrag stattgegeben werde, und habe insoweit auch beim Oberlandesgericht nicht nachgefragt. Zur Glaub-haftmachung hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihrer Anwaltskollegin vorgelegt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Mai 2008 Wiederein-setzung in den vorigen Stand versagt und mit Beschluss vom 20. Juni 2008 die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl344-ger mit der Rechtsbeschwerde. 2 II. 1. Die gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht dem Kl344ger zu Unrecht (siehe hierzu unter 2. b) Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Kl344gers auf Gew344hrung wirkungsvol- 3 - 4 - len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat dem Kl344ger den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 5 a) Das Berufungsgericht f374hrt aus, der Kl344ger sei an der Einhaltung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen. Er habe zwar glaubhaft gemacht, dass der erstmalige und ausreichend begr374ndete Fristverl344ngerungsantrag am 10. M344rz 2008 in das OLG-Fach des Gerichtsge-b344udes eingelegt worden sei. Er h344tte aber den von ihm selbst beantragten Verl344ngerungszeitraum einhalten oder rechtzeitig einen neuen Verl344ngerungs-antrag stellen m374ssen. Allerdings habe der Bundesgerichtshof die 334berschrei-tung des vom Berufungskl344ger beantragten Verl344ngerungszeitraums mit der Begr374ndung f374r unsch344dlich gehalten, dem Berufungskl344ger habe f374r die Beru-fungsbegr374ndung als Mindestfrist diejenige des 247 234 Abs. 1 ZPO a.F. zur Ver-f374gung gestanden (Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350). Dies k366nne jedoch seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreform-gesetzes jedenfalls insoweit nicht mehr gelten, als der erste, nicht beschiedene Verl344ngerungsantrag des Berufungskl344gers die in 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO be-stimmte H366chstfrist von einem Monat aussch366pfe. Dieser Regelung widerspr344-che es, wenn dem Berufungskl344ger ohne rechtzeitige Einholung einer Zustim-mung des Berufungsbeklagten nur deshalb gestattet w374rde, die erste Verl344nge-rungsfrist von einem Monat zu 374berschreiten, weil der Verl344ngerungsantrag entweder ohne sein Verschulden nicht bei Gericht eingegangen oder nicht be-schieden worden sei. Eine 374ber die Monatsfrist hinausgehende Verl344ngerung k366nne der Berufungskl344ger nicht erwarten. - 5 - b) Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat dem Kl344ger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist versagt. 6 7 aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Kl344ger ohne sein Verschulden verhindert war, die am 17. M344rz 2008 endende urspr374ngliche Berufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten. Er hat glaub-haft gemacht, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverl344ngerung um einen Monat eingereicht zu haben. Da es sich um den ersten Antrag handelte und er auf er-hebliche Gr374nde gest374tzt war, konnte der Kl344ger auf die Bewilligung vertrauen und musste insoweit auch nicht bei Gericht nachfragen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 m.w.N.; st. Rspr.). bb) Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufungsbegr374ndung sind aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtzeitig eingegangen. Das Hindernis zur Einhaltung der Frist entfiel am 3. April 2008, als die Prozessbe-vollm344chtigte des Kl344gers die gerichtliche Mitteilung erhielt, dass eine Beru-fungsbegr374ndung nicht eingegangen sei. Von diesem Tag an lief die Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Berufungsbegr374n-dung einzureichen, 247 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die-se Frist hat der Kl344ger gewahrt; Wiedereinsetzungsantrag und Berufungsbe-gr374ndung gingen am 21. April 2008 und damit rechtzeitig beim Berufungsgericht ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Wiedereinset-zung in den vorigen Stand liegen vor. 8 cc) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kl344ger um Verl344nge-rung der Berufungsbegr374ndungsfrist nur bis zum 17. April 2008 nachgesucht und diese sich selbst gesetzte Frist 374berschritten hatte. 9 - 6 - Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Berufungs-kl344ger Wiedereinsetzung nur gew344hrt werden kann, wenn sein Prozessbevoll-m344chtigter die in einem ersten Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374n-dungsfrist begehrte Frist eingehalten hat (Beschl374sse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55 und vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742). Diese Entscheidungen betrafen jedoch Sachverhalte, in denen das Beru-fungsgericht innerhalb der jeweils beantragten Verl344ngerungsfrist weder 374ber die Verl344ngerung entschieden noch sich sonst ge344u337ert hatte. Dann entspricht es der Pflicht des Rechtsanwalts zur Wahl des sichersten Weges, die durch den Antrag sich selbst gesetzte Frist einzuhalten. Dagegen hat hier das Berufungs-gericht innerhalb der beantragten Verl344ngerungsfrist mitgeteilt, dass die Beru-fungsbegr374ndung (und damit auch der Antrag auf Fristverl344ngerung) nicht ein-gegangen sei. Damit wurde die Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Gang gesetzt. Diese vom Gesetz vorgegebene Frist ist nicht von der zuvor vom Kl344ger beantragten Fristverl344ngerung abh344ngig. Sie wird durch den Antrag des Kl344gers nicht verk374rzt, sondern steht dem Kl344ger in voller L344nge zur Verf374gung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350 zu 247 234 ZPO a.F.; M374nchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 233 Rdn. 62; Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., 247 233 Rdn. 29; Wieczorek/Sch374tze/Uwe Gerken, ZPO, 3. Aufl., 247 233 Rdn. 66; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 233 Stichwort Fristverl344ngerung unter b bb). 10 dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zwingt der Umstand, dass nach 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformge-setzes die Berufungsbegr374ndungsfrist ohne Einwilligung des Gegners nur um bis zu einem Monat verl344ngert werden kann, nicht zu einer anderen Beurtei-lung. 11 - 7 - 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird von 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht 374berla-gert. Beide Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind unabh344n-gig voneinander zu betrachten. Durch die Einf374hrung der Monatsfrist in 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO sollte in erster Linie die Rechtsstellung unbemittelter Rechtsmittelf374hrer bei der Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbessert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1508, S. 17). Die Vorschrift gilt dar374ber hinaus ohne Einschr344nkung f374r alle F344lle der Vers344umung einer Frist zur Begr374ndung eines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164). 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dient der Beschleu-nigung des Berufungsverfahrens (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Er sagt nichts dar374ber aus, unter welchen Umst344nden bei der Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden soll. Es ist nichts daf374r ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm den Lauf der Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begrenzen wollte. 12 3. Dem Kl344ger war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Beru-fungsgerichts vom 20. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung zu gew344hren. Damit sind der Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. Juni 2008, mit dem die Berufung verworfen wurde, und die dagegen vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde 13 - 8 - des Kl344gers gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl374sse vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06, NJW 2007, 1455 und vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, aaO). Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 09.01.2008 - 7 O 183/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 20.05.2008 - 24 U 38/08 -
Full & Egal Universal Law Academy