BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 67/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 72 Abs. 2 Satz 1 Liegt eine Streitigkeit im Sinne von 247 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vor, kann Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG einge-legt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von 247 281 ZPO scheidet aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob ei-ne solche Streitigkeit vorliegt, f374r bestimmte Fallgruppen noch nicht h366chstrich-terlich gekl344rt ist und man 374ber deren Beantwortung mit guten Gr374nden unter-schiedlicher Auffassung sein kann. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09 - LG Paderborn AG Paderborn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 3. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Dortmund zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 6.500 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemeinschaft. Die Kl344ger nehmen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem gerichtlichen Vergleich in Anspruch, mit dem die Parteien den Umfang der Tier-haltung der Beklagten (L344rmbel344stigung durch einen Papagei) geregelt hatten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht Paderborn als unzul344ssig verwor-fen. Mit der Rechtsbeschwerde m366chte die Beklagte die Abweisung der Klage und hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht Paderborn bzw. an das Landgericht Dortmund erreichen. 1 - 3 - II. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Berufung sei nicht bei dem nach 247 72 Abs. 2 GVG allein zust344ndigen Landgericht Dortmund einge-legt worden. Das f374hre zur Unzul344ssigkeit der Berufung. F374r eine erg344nzende Anwendung der Vorschriften des 247 17a Abs. 3 bis 5 GVG sei nach der Geset-zesreform 2007 kein Raum mehr. Es liege eine Streitsache im Sinne des 247 43 Nr. 1 WEG vor, weil mit dem Vergleich der Umfang der Tierhaltung der Beklag-ten und damit die Art und Weise des Gebrauchs des Sondereigentums gem344337 247 14 Nr. 1 WEG geregelt worden sei. 2 III. 1. Die gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig (247247 574 Abs. 2, 575 ZPO). Insbesondere kommt der Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung im Sinne von 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu (dazu Senat, BGHZ 151, 221, 223). Es muss die entscheidungserhebliche Frage gekl344rt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klage, die auf eine in einem Prozessvergleich enthaltene Vertragsstraferegelung gest374tzt wird, als Streitigkeit im Sinne von 247 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG anzusehen ist. 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 4 a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts begegnet schon deshalb Be-denken, weil sie keine Darstellung des Sachverhalts enth344lt. Beschl374sse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden k366nnen, m374ssen den ma337geb-lichen Sachverhalt wiedergeben und die Antr344ge der Beteiligten erkennen las-sen. Andernfalls ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grunds344tzlich von dem durch das Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, zu ei-ner rechtlichen 334berpr374fung des angefochtenen Beschlusses nicht in der Lage (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 180/08, JurB374ro 2009, 5 - 4 - 442 f. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v. 20. Juni 2006, VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910). Das Fehlen ei-ner Sachdarstellung hindert eine Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde vor-liegend nur deshalb nicht, weil sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit den rechtlichen Erw344gungen des Berufungsgerichts entnehmen l344sst. b) In der Sache f374hrt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des die Be-rufung als unzul344ssig verwerfenden Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das f374r Berufungen in Wohnungseigentumssachen nach 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m 247 43 Nr. 1 WEG zust344ndige Landgericht. 6 aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Streitsache zwischen Wohnungseigent374mern im Sinne von 247 43 Nr. 1 WEG handelt. Der Senat hat bereits entschieden, dass die genannte Vorschrift auch unter der nunmehrigen Geltung der Zivilprozess-ordnung weit auszulegen ist und deshalb etwa eine Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen einen in einem WEG-Verfahren nach 247 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, ebenfalls als Streitig-keit im Sinne der genannten Vorschrift einzuordnen ist (Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.). F374r den Streit um die Frage, ob eine auf einen Prozessvergleich gest374tzte Vertragsstrafe verwirkt ist, gilt nichts an-deres. Dabei kommt es f374r die Anwendung des 247 43 Nr. 1 WEG nicht entschei-dend auf die Rechtsgrundlage an, aus der ein Anspruch hergeleitet wird. Ma337-geblich ist vielmehr, ob die Forderung, um deren Durchsetzung oder sanktions-rechtliche Absicherung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit einer An-gelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverh344ltnis erwachsen ist (vgl. Senat, Urt. v. 30. Juni 1995, V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 m.w.N.). 7 Gemessen daran liegt eine (Annex-)Streitigkeit im Sinne von 247 43 Nr. 1 WEG vor. Die Vertragsstrafenregelung wurde zur Durchsetzung der den Woh-nungseigent374mern aufgrund ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verbundenheit auf- 8 - 5 - erlegten Verpflichtung getroffen, von dem Sondereigentum nur in einer Weise Gebrauch zu machen, dass keinem der anderen Wohnungseigent374mer 374ber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Ma337 hinaus Nachteile erwachsen (247 14 Nr. 1 WEG). Dass hierzu auch eine die Belange der Miteigent374mer wahrende schonende Tierhaltung geh366rt (vgl. nur Palandt/ Bassenge, BGB, 69. Aufl., 247 14 WEG Rdn. 6 m.w.N.), liegt auf der Hand. Die in dem Vergleich getroffene Regelung stellt lediglich eine Konkretisierung der je-den Wohnungseigent374mer treffenden Verpflichtung dar. Das Vertragsstrafen-versprechen kn374pft an die Verletzung dieser Verpflichtung an. Dass an dem Vergleich 226 offenbar vor dem Hintergrund einer unterschiedlichen Betroffen-heit 226 nicht s344mtliche Wohnungseigent374mer beteiligt waren, 344ndert daran nichts. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem nicht das Senatsurteil vom 20. Juni 1986 (V ZR 47/85, NJW-RR 1986, 1335) entgegen. In dieser Entscheidung hat der Senat lediglich ausgesprochen, dass die Ausei-nandersetzung 374ber ein Verbot, das seine rechtliche Grundlage 226 anders als hier 226 nicht im Gemeinschaftsrecht und insbesondere nicht in 247 14 Nr. 1 WEG findet, nur dann als Streitigkeit im Sinne von 247 43 Nr. 1 WEG angesehen wer-den kann, wenn das Verbot durch Vereinbarung s344mtlicher Wohnungseigent374-mer begr374ndet wurde. bb) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine Berufung bei Vorliegen einer Streitigkeit nach 247 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG fristwahrend nur bei dem von der Regelung des 247 72 Abs. 2 GVG vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282). Eine Aufspaltung der Rechtsmittelzust344ndigkeit f374r die Einlegung einerseits und die Entscheidung 374ber das Rechtsmittel andererseits scheidet in der Regel aus. Eine mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Zugangsh374rde wird dadurch im Allgemeinen nicht errichtet, weil sich die Parteien in der Berufungs-instanz durch Rechtsanw344lte vertreten lassen m374ssen, die mit der Materie des Berufungsverfahrens vertraut sind und die anhand der Vorschriften des Ge- 9 - 6 - richtsverfassungsgesetzes, der einschl344gigen landesrechtlichen Bestimmungen und der Einteilung der Gerichtsbezirke in der Regel unschwer das richtige Rechtsmittelgericht feststellen k366nnen. Vor diesem Hintergrund kann eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verf374gungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, auch nicht in ent-sprechender Anwendung von 247 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.; Beschl. v. 19. Juni 2007, VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436; vgl. auch BGHZ 155, 46, 50). Jedoch gilt das nicht aus-nahmslos. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fristwah-rende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzust344ndigen Berufungsgericht und die M366glichkeit einer Verweisung entsprechend 247 281 ZPO zu bejahen, wenn die f374r die Abgrenzung der Berufungszust344ndigkeit in Familien- und all-gemeinen Zivilsachen ma337gebliche formelle Ankn374pfung keine zweifelsfreie Bestimmung des f374r das Rechtsmittel zust344ndigen Gerichts erm366glicht (BGHZ 72, 182, 193 f.; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, aaO; Urt. v. 15. Februar 2005, XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780; jeweils m.w.N.). Eine weitere Ausnahme l344sst der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs zu, wenn es um die mit betr344chtlichen Ab-grenzungsschwierigkeiten behaftete Beantwortung der Frage geht, ob 374ber eine Berufung das in Zivilsachen allgemein zust344ndige Oberlandesgericht oder das sog. Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. BGHZ 71, 367, 371 ff.). 10 Vergleichbar liegt es in Konstellationen der vorliegenden Art. Zwar berei-tet die Beantwortung der Frage, ob eine zur Berufungszust344ndigkeit nach 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG f374hrende Streitigkeit im Sinne von 247 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, in aller Regel keine Schwierigkeiten. Anders verh344lt es sich da-gegen, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne der genannten Regelun-gen vorliegt, f374r bestimmte Fallgruppen noch nicht h366chstrichterlich gekl344rt ist 11 - 7 - und man 374ber deren Beantwortung 226 wie hier 226 mit guten Gr374nden unterschied-licher Auffassung sein kann. Dann besteht 226 da f374r eine erg344nzende Heranzie-hung der 247247 17a Abs. 3 bis 5, 17b GVG nach der 334berf374hrung des WEG-Verfahrens in die Zivilprozessordnung kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 155, 46, 50 f.) 226 auch ein Bed374rfnis f374r eine entsprechende Anwendung von 247 281 ZPO (vgl. auch BGHZ 71, 367, 374; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.). Einer Partei kann in einer solchen Konstellation nicht angeson-nen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzul344ssig Berufung sowohl bei dem allgemein zust344ndigen Berufungsgerichts einzulegen als auch bei dem des 247 72 Abs. 2 GVG (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, aaO). Da die Beklagte hilfsweise die (Zur374ck-)Verweisung an das zuletzt ge-nannte Gericht beantragt hat und ein solcher Antrag in F344llen der vorliegenden Art zul344ssigerweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden kann (vgl. BGHZ 49, 33, 39), ist die Sache unmittelbar an das nach 247 72 Abs. 2 - 8 - Satz 1 GVG zust344ndige Landgericht Dortmund zu verweisen (vgl. auch BGHZ 72, 182, 198). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 25.11.2008 - 55 C 205/08 - LG Paderborn, Entscheidung vom 03.04.2009 - 5 S 14/09 -
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