BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 67/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 857 Abs. 4; ZVG 247 150 Abs. 2 a) Die f374r die Zwangsvollstreckung in ein Nie337brauchsrecht an einem Grundst374ck gem344337 247 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO vorgesehene Verwaltung des Grundst374cks setzt ebenso wie die Zwangsverwaltung nach 247247 146 ff. ZVG den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus. b) Die Anordnung der Verwaltung h344ngt nicht von der Feststellung des Vollstre-ckungsgerichts ab, dass der Schuldner das mit dem Nie337brauch belastete Grundst374ck tats344chlich besitzt. Wenn die Eintragung des Nie337brauchs im Grundbuch nachgewiesen ist, ordnet das Vollstreckungsgericht die Verwaltung nach 247 857 Abs. 4 ZPO ohne eine Pr374fung an, ob der Schuldner den Besitz an dem Grundst374ck innehat. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Vollstreckungs-gericht bekannt ist, dass der Schuldner keinen Besitz hat. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - VII ZB 67/09 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerinnen gegen den Be-schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. M344rz 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: 7.250 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin erwirkte am 28. November 2008 beim Amtsgericht - Rechtspfleger - zwei Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse, mit denen der f374r die Schuldner als Gesamtberechtigte nach 247 328 BGB angeblich im Grund-buch eingetragene Nie337brauch an dem im Eigentum der Drittschuldnerinnen stehenden Grundst374ck in P. gepf344ndet wurde. Zugleich ordnete das Amtsge-richt zum Zwecke der Aus374bung des Nie337brauchs durch die Gl344ubigerin gem344337 247 857 Abs. 4 ZPO die Verwaltung des Grundst374ckes an und bestellte die Betei-ligte zu 3 zur Verwalterin. In den Beschl374ssen hei337t es weiter: 1 "Die Verwaltung richtet sich nach den Vorschriften f374r die Zwangsverwaltung gem344337 247 146 ff ZVG. Der Verwalter wird er- - 3 - m344chtigt, sich selbst den Besitz des Grundst374ckes zu verschaf-fen ..." 2 Gegen die Beschl374sse haben die Drittschuldnerinnen Erinnerung einge-legt und zur Begr374ndung geltend gemacht, die formalen Voraussetzungen f374r die Anordnung der Zwangsverwaltung seien nicht erf374llt, weil die Eintragung des Nie337brauchs in das Grundbuch nicht durch Zeugnis des Grundbuchamtes nachgewiesen worden sei. Da nur ein "angebliches Recht" gepf344ndet sei, h344tte das Amtsgericht die Verwalterin nicht zur Verschaffung des Besitzes an dem Grundst374ck erm344chtigen d374rfen. Zu Unrecht sei das Amtsgericht schlie337lich davon ausgegangen, die Pf344ndung gem344337 247 829 Abs. 3 ZPO durch Zustellung der Pf344ndungsbeschl374sse an sie als Drittschuldner bewirkt zu haben. Besitz und Nutzungsrechte an dem Grundst374ck st374nden den Nie337brauchern zu. Folg-lich "schuldeten" sie als Eigent374mer nichts, was zur Aus374bung des Nie337brauchs durch die Gl344ubigerin beitragen k366nnte. Wenn aber der Eigent374mer nichts "schulde", sei er auch nicht Drittschuldner im Sinne des 247 829 Abs. 3 ZPO. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2009 hat dieser die Erinnerung zur374ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Drittschuldnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 18. M344rz 2009 zur374ckgewiesen hat. Dagegen wenden sich die Drittschuldnerinnen mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie wei-terhin die Aufhebung der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse erstreben. 3 - 4 - II. 4 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht h344lt die Anordnungen des Vollstreckungsge-richts zur Aus374bung des gepf344ndeten Nie337brauchs durch Zwangsverwaltung des Grundst374cks f374r rechtm344337ig. Das Vollstreckungsgericht sei gem344337 247 857 Abs. 4 ZPO berechtigt, bei der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht eine Verwaltung anzuordnen, die an die Vorschriften zur Zwangsverwaltung in 247247 146 ff. ZVG anzulehnen sei. Hierzu geh366re auch die Erm344chtigung des Ver-walters, sich den Besitz des mit dem Nie337brauch belasteten Grundst374cks zu verschaffen. Diese Erm344chtigung gelte allerdings nur f374r den Besitz des Schuld-ners, wohingegen der Zwangsverwalter den Eigenbesitz eines Dritten nur mit dessen Einverst344ndnis erlangen k366nne. Sei dieser nicht zur Herausgabe bereit, sei eine Besitzverschaffung durch den Verwalter nicht m366glich. Das f374hre aller-dings nicht zur Unwirksamkeit der Anordnung; es bestehe vielmehr ein Vollstre-ckungsmangel, der gegebenenfalls zur Einstellung des Verfahrens f374hren k366n-ne. Die in den angefochtenen Beschl374ssen erteilte Erm344chtigung beziehe sich nur auf den Schuldnerbesitz, wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss hin-reichend deutlich gemacht habe. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Auffas-sung des Amtsgerichts, dass die an dem Grundst374ck bestehenden Besitzver-h344ltnisse im Zusammenhang mit der Anordnung der Verwaltung und der Er-m344chtigung des Verwalters zur Inbesitznahme des Grundst374ckes nicht zu pr374-fen seien. Im 334brigen sei nach den feststellbaren Umst344nden ohnehin davon auszugehen, dass die Schuldner jedenfalls mittelbaren Besitz, die Drittschuld-nerinnen allenfalls unmittelbaren Fremdbesitz an dem Grundst374ck inneh344tten. Dementsprechend k366nne sich die Verwalterin kraft Erm344chtigung zumindest den mittelbaren Besitz verschaffen. Die Pf344ndungsma337nahme sei gem344337 247 829 - 5 - Abs. 3 ZPO mit Zustellung der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse an die dort als solche bezeichneten Drittschuldnerinnen wirksam geworden. Ihr Ein-wand, keinen Beitrag zur Aus374bung des Nie337brauchs zu schulden und deshalb keine Drittschuldner im Sinne des 247 829 Abs. 3 ZPO zu sein, gehe fehl. Der Begriff des Drittschuldners sei weit auszulegen. Gemeint sei "jeder am gepf344n-deten Recht Beteiligte", mithin auch derjenige, "dessen Recht mit dem Nie337-brauch belastet" sei. Das treffe f374r den Grundst374ckseigent374mer zu, der im 334bri-gen auch nach Einr344umung des Nie337brauchs dem Nie337brauchsberechtigten die Besitzeinr344umung schulde. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 a) Das gem344337 247 857 Abs. 1, 247 828 Abs. 1 ZPO zust344ndige Vollstre-ckungsgericht kann bei der Zwangsvollstreckung in ein Nie337brauchsrecht an einem Grundst374ck gem344337 247 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO eine Verwaltung des Grundst374cks anordnen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Vorschriften zur Zwangsverwaltung in 247247 146 ff. ZVG anzulehnen ist (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1 Rn. 16). Ge-m344337 247247 146, 17 ZVG darf die Zwangsverwaltung vorbehaltlich der Sonderrege-lung in 247 147 Abs. 1 ZVG nur angeordnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schuldner als Eigent374mer des Grundst374ckes eingetragen oder dass er Erbe des eingetragenen Eigent374mers ist. 7 Ob auch diese formalen Anforderungen f374r die Anordnung einer Verwal-tung nach 247 857 Abs. 4 ZPO zu beachten sind, bedarf keiner Entscheidung. Sie sind hier erf374llt. Nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Fest-stellungen des Vollstreckungsgerichts - Rechtspfleger - im Nichtabhilfebe-schluss vom 15. Januar 2009 wurde die Eintragung des Nie337brauchs durch Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen. Dagegen haben die Dritt- 8 - 6 - schuldnerinnen im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht. Dementsprechend ist auch das Beschwerdegericht von dieser Tatsachengrundlage ausgegangen und hat sich in seiner Beschwerdeentscheidung nicht weiter mit dem Erforder-nis des Eintragungsnachweises befasst. Das ist nicht zu beanstanden. Einen Verfahrensmangel zeigt die Rechtsbeschwerde diesbez374glich nicht auf - 247 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Soweit die Drittschuldnerinnen im Rechtsbeschwerdever-fahren unter Hinweis auf den dahingehenden Wortlaut der Pf344ndungsbeschl374s-se vortragen, gepf344ndet worden sei ein "- angeblich -" eingetragener Nie337-brauch, ein Eintragungsnachweis habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, wer-den sie damit nicht geh366rt - 247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 Abs. 2 ZPO. Die Vorlage eines vollst344ndigen Grundbuchauszuges ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. b) Das Vollstreckungsgericht kann den Verwalter nach Ma337gabe der Re-gelung in 247 150 Abs. 2 ZVG erm344chtigen, sich den Besitz des mit dem Nie337-brauch belasteten Grundst374cks zu verschaffen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1 Rn. 16). Zur Wahrnehmung der dem Nie337-brauchsberechtigten zustehenden Nutzungsrechte muss er, wie sich aus 247 152 Abs. 1 ZVG ergibt, das Grundst374ck zweckentsprechend im Sinne der Gl344ubi-gerbefriedigung verwalten und nutzen. Dazu ben366tigt er den Besitz an dem Grundst374ck. Deshalb setzt die gem344337 247 857 Abs. 4 ZPO angeordnete Verwal-tung ebenso wie die Zwangsverwaltung nach 247247 146 ff. ZVG unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus (zu 247247 146 ff. ZVG: BGH, Urteil vom 26. September 1985 - IX ZR 88/84, BGHZ 96, 61, 66). Den unmittelbaren Besitz kann sich der Verwalter mit Hilfe der im Pf344ndungsbeschluss enthaltenen Er-m344chtigung verschaffen, wobei der Beschluss Vollstreckungstitel gem344337 247 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist und notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1 Rn. 16). Den mittelbaren Besitz des Nie337brauchsberechtigten erlangt er durch 9 - 7 - Einweisung (so: St366ber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., 247 146 Rn. 10.1 und 247 150 Rn. 5.5) oder bereits durch die Anordnung und 334bertragung der Verwaltung mit der Annahme des Amtes durch den Verwalter (so: Kindl/ Meller-Hannich/Wolf/Sievers, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZVG 247 150 Rn. 28 ff.). Ist der Schuldner allerdings weder unmittelbarer noch mittel-barer Besitzer des Grundst374ckes und verweigert der Dritte, der den Besitz in-nehat, die Herausgabe, ist die Zwangsverwaltung rechtlich undurchf374hrbar (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - IX ZR 88/84, BGHZ 96, 61, 66 m.w.N.). Deshalb darf unter diesen Voraussetzungen auch eine Verwaltung nach 247 857 Abs. 4 ZPO, die in gleicher Weise an den Besitz des Schuldners ankn374pft, nicht angeordnet werden. c) Von diesen Grunds344tzen geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Soweit es irrt374mlich auf den Eigenbesitz des Schuldners, der als Nie337braucher lediglich Fremdbesitz hat, und auf die Besitzverh344ltnisse der Drittschuldnerin-nen abstellt, wirkt sich das nicht zu deren Nachteil aus. 10 aa) Keinen Bedenken begegnet insbesondere die Auslegung der Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschl374sse durch das Beschwerdegericht dahin, dass die dort enthaltene Erm344chtigung zur Inbesitznahme nur f374r den Besitz der Schuldner gelten soll. Gegen ein solches Verst344ndnis der Verwaltungsanord-nung bringt auch die Rechtsbeschwerde nichts vor. 11 bb) Ebenfalls zutreffend legt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung die Annahme zugrunde, dass die Anordnung der Verwaltung nach 247 857 Abs. 4 ZPO nicht von der Feststellung abh344ngt, dass der Schuldner das mit dem Nie337brauch belastete Grundst374ck tats344chlich besitzt. 12 (1) Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist grunds344tzlich nicht dazu be-stimmt, Streitigkeiten 374ber die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden 13 - 8 - Anspr374che auszutragen. Dementsprechend kommen Beweiserhebungen im Zwangsvollstreckungsverfahren nur in eingeschr344nktem Umfang in Betracht. Auch das Zwangsverwaltungsverfahren dient nicht dazu, streitige Rechtsver-h344ltnisse zwischen den Beteiligten aufzukl344ren. Deshalb wird nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs die Zwangsverwaltung im Regelfall ohne Pr374fung angeordnet, ob der Eigent374mer den hierf374r erforderlichen Eigenbesitz an dem Grundst374ck innehat. Nur wenn dem Vollstreckungsgericht zum Zeit-punkt der Entscheidung 374ber den Anordnungsantrag bekannt ist, dass sich das Grundst374ck im Eigenbesitz eines Dritten befindet, muss der Antrag mangels Rechtsschutzbed374rfnisses abgelehnt werden (BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2004 - IXa ZB 190/03, MDR 2004, 1022). Vor diesem Hintergrund scheitert die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht bereits daran, dass der hierf374r erforder-liche Eigenbesitz des eingetragenen Eigent374mers bestritten wird. Vielmehr muss derjenige, der den Eigenbesitz eines nicht als Eigent374mer in das Grund-buch eingetragenen Dritten behauptet, diesen Eigenbesitz durch Vorlage liqui-der Beweismittel nachweisen. Gelingt ihm das nicht, hat das Gericht die Zwangsverwaltung anzuordnen, und der Dritte muss seine - streitigen - Rechte mit der Widerspruchsklage nach 247 771 ZPO im Prozesswege geltend machen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2004 - IXa ZB 190/03, MDR 2004, 1022). (2) Diese Grunds344tze gelten bei Pf344ndung eines Nie337brauchsrechts ebenso f374r die Anordnung der Verwaltung nach 247 857 Abs. 4 ZPO. Mit der Ein-r344umung des Nie337brauchs erwirbt der Nie337braucher das Recht zum Besitz, 247 1036 Abs. 1 BGB. Wenn, wie hier, die Eintragung des Nie337brauchs nachge-wiesen ist, ist in 344hnlicher Weise wie beim eingetragenen Eigent374mer f374r seinen Eigenbesitz davon auszugehen, dass der Nie337braucher zumindest mittelbaren Besitz an dem mit dem Nie337brauch belasteten Grundst374ck innehat. Folgerichtig besteht hier wie dort kein Anlass f374r das Vollstreckungsgericht, die Besitzver-h344ltnisse zu pr374fen und Feststellungen dazu zu treffen, ob der Nie337braucher 14 - 9 - das Grundst374ck besitzt. Allerdings darf es die Zwangsverwaltung nicht anord-nen, wenn ihm bekannt ist, dass der Nie337braucher keinen Besitz hat. 15 Stellt der zur Inbesitznahme erm344chtigte Verwalter im Rahmen der Voll-streckung fest, dass der Nie337braucher keinen, auch keinen mittelbaren Besitz an dem Grundst374ck hat, darf die Vollstreckungshandlung nicht ausgef374hrt wer-den und er muss seine Verwaltert344tigkeit einstellen. Nimmt er hingegen das Grundst374ck in Aus374bung des Nie337brauchsrechts in Besitz, ist es nach obigen Grunds344tzen jedem Dritten, der hierdurch sein Recht zum Besitz beeintr344chtigt sieht, zuzumuten, Drittwiderspruchsklage nach 247 771 ZPO zu erheben. (3) Im vorliegenden Fall steht nicht fest, dass die Schuldner keinen Be-sitz an dem in Rede stehenden Grundst374ck haben. Zum Besitz der Schuldner ist nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bleibt die R374ge der Drittschuld-nerinnen ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe unter Versto337 gegen ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) rechtsfehlerhafte Feststel-lungen zu ihren Besitzverh344ltnissen getroffen. Auf diese Feststellungen kommt es f374r die Entscheidung nicht an, weil die Rechtm344337igkeit der Pf344ndungsma337-nahme nicht von ihnen abh344ngt. 16 d) Es kann dahinstehen, ob die von der Rechtsbeschwerde beanstande-te Annahme des Beschwerdegerichts zutrifft, dass der Grundst374ckseigent374mer im Verfahren 374ber die Vollstreckung in ein an seinem Grundst374ck bestehendes Nie337brauchsrecht als Drittschuldner im Sinne des 247 829 Abs. 3 ZPO anzusehen ist. Ist er es nicht, muss er am Verfahren nicht beteiligt werden und die Pf344n-dung wird nicht mit der Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlus-ses an ihn - vgl. 247 829 Abs. 3 ZPO, sondern gem344337 247 857 Abs. 2 ZPO mit Zu-stellung an den Schuldner bewirkt. Erst dann entsteht f374r den Gl344ubiger ein Pf344ndungspfandrecht. F374r die Rechtm344337igkeit der in Rede stehenden Pf344n- 17 - 10 - dungs- und 334berweisungsbeschl374sse und der hierauf beruhenden Verwal-tungsanordnungen sind diese Zusammenh344nge ohne Relevanz. Die Beschl374s-se m374ssen nicht deshalb aufgehoben werden, weil die in ihnen angeordnete Pf344ndung mangels Zustellung an die Schuldner m366glicherweise noch nicht be-wirkt ist. Um die Rechtm344337igkeit konkreter, von der Bewirkung der Pf344ndung abh344ngender Vollstreckungsma337ahmen geht es im vorliegenden Verfahren nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 18 Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 19.01.2009 - 5 M 7718/08 + 5 M 7712/08 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.03.2009 - 19 T 76/09 + 19 T 77/09 -
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