BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 67/09 vom 9. Februar 2010 In dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 11 des Landgerichts Hamburg vom 11. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 4.500 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat die Beklagten auf R344umung einer Wohnung in Anspruch genommen und nach deren Auszug den Rechtsstreit f374r erledigt erkl344rt. Diesem Begehren hat das Amtsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2009 entsprochen. Gegen das am 9. M344rz 2009 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch ihre Prozessbevollm344chtigte mit am 9. April 2009 beim Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 begr374ndet. 1 - 3 - Mit Verf374gung vom 26. Juni 2009 hat das Landgericht beanstandet, die Berufungsschrift gen374ge nicht dem Erfordernis einer eigenh344ndigen Unterschrift durch die den Schriftsatz verantwortende Person (247 130 Nr. 6, 247 519 Abs. 4 ZPO). Es sei daher beabsichtigt, die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen. Zur weiteren Begr374ndung seines Rechtsstandpunkts hat das Landgericht ausge-f374hrt, die Unterzeichnung der Berufungsschrift gen374ge nicht den von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Dem Schriftzug sei allein der Anfangsgro337buchstabe "R" zu entnehmen. Hieran schlie337e sich ein dem kleinen "z" 344hnelnder Krakel an, der in eine langgezogene, marginal wellige Linie 374bergehe, die nicht einmal im Ansatz irgendeine 304hnlichkeit mit einem Buchstaben aufweise. Das Erscheinungsbild dieses Gebildes 344hnele - wenn 374berhaupt - dem einer Paraphe/eines Handzeichens, es lasse aber nicht erkennen, dass es den Namen "R. " wiedergeben solle. 2 Die Beklagten haben daraufhin durch ihre Prozessbevollm344chtigte vor-tragen lassen, die handschriftliche Unterschrift sei 374ber den maschinenschriftli-chen Namenszusatz und die darunter aufgef374hrte Berufsbezeichnung gesetzt worden. Zudem entspreche der Schriftzug - wie auch der Akte zu entnehmen sei - den Namensz374gen auf den bisher von der Beklagtenvertreterin gefertigten und unterzeichneten Schrifts344tzen. Letztlich seien nur die ersten drei Buchsta-ben ihres Namens ausgeschrieben, w344hrend die B366gen bei den restlichen Buchstaben aufgrund der schnellen Schreibweise sehr abgeflacht seien. Die Rechtsg374ltigkeit dieser von ihr seit Jahren angewandten Art der Unterzeichnung sei bislang von keinem Gericht in Zweifel gezogen worden. 3 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11. August 2009 die Berufung der Beklagten unter Wiederholung der im Hinweisbeschluss ausgef374hrten Er-w344gungen als unzul344ssig verworfen. Erg344nzend hat es angef374hrt, seine Ein-sch344tzung, wonach die Beklagtenvertreterin bislang nur mit einer Paraphe un- 4 - 4 - terzeichnet habe, werde durch den Umstand verst344rkt, dass sie die Stellung-nahme zur Hinweisverf374gung vom 26. Juni 2009 mit einem Namenszug unter-zeichnet habe, der die einzelnen Buchstaben des Namens "R. " er-kennen lasse. 5 Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbe-schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. 6 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Ver-fahrensgrundrecht der Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschut-zes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses ver-bietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrens-ordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775, unter II 1; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, unter II 2 a; jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat bei seinen Anforderungen an die nach 247 519 Abs. 4, 247 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwalts eine mit den von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen nicht mehr vereinbare Strenge an den Tag gelegt und dadurch den Beklagten den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzul344ssig verwehrt. 7 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 8 9 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schrifts344tzen die eigenh344ndige Unterschrift des Ausstellers er-forderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu k366nnen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, unter II 1; Beschluss vom 21. Februar 2008 - V ZB 96/07, GE 2008, 539, Tz. 8; jeweils m.w.N.). Was un-ter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (247 130 Nr. 6, 247 519 Abs. 4 ZPO). Erforderlich, aber auch gen374gend ist danach das Vorliegen eines die Identit344t des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen l344sst, selbst wenn er nur fl374chtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekenn-zeichnet ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Be-deutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder 344hnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Be-schluss vom 26. Februar 1997, aaO). Ein Schriftzug, der nach seinem 344u337eren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabk374rzung (Handzei-chen, Paraphe) darstellt, gen374gt dagegen den an eine eigenh344ndige Unter-schrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993, aaO, m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO; BGH, Beschluss vom 10 - 6 - 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60, unter II 1; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, aaO). 11 b) Der Senat kann die Pr374fung der f374r das Vorliegen einer ausreichenden Unterschrift erforderlichen Merkmale selbst344ndig und ohne Bindung an die Aus-f374hrungen des Berufungsgerichts vornehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 b m.w.N.). Gemessen an den vorstehend aufgezeigten Ma337st344ben handelt es sich bei dem von der Beklagtenvertreterin bei Unterzeichung der Berufungsschrift verwendeten Schriftzug nicht um ein Handzeichen oder ein sonstiges Namensk374rzel, sondern um eine formg374ltige, wenn auch einem starken Abschleifungsprozess unterliegende, einfach struktu-rierte, gleichwohl aber vollst344ndige Namensunterschrift. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Beurteilung nicht hinreichend beachtet, dass f374r die Frage, ob eine formg374ltige Unterschrift oder lediglich ein blo337es Handzei-chen vorliegt, nicht die Lesbarkeit oder die 304hnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend ist, sondern es darauf an-kommt, ob der Name vollst344ndig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiederge-geben wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschl374sse vom 21. Februar 2008, aaO, Tz. 10, und vom 28. September 1998, aaO). Es hat rechtsfehlerhaft aus dem Umstand, dass der lesbare Gro337buch-stabe "R" in einen dem kleinen "z" 344hnelnden Krakel und dann in eine langge-zogene, marginal wellige Linie 374bergeht, den Schluss gezogen, bei dem Na-menszug handele es sich um eine blo337e Paraphe oder um ein Handzeichen. Hierbei hat es au337er Acht gelassen, dass sich die Beklagtenvertreterin gerade nicht mit der Niederschrift der Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens begn374gt hat, sondern sich an den Gro337buchstaben "R" und an das einem kleinen "z" oder einem kleinen, nicht vollst344ndig geschlossenen "a" 344hnelnde Schriftzei-chen eine immerhin vier Zentimeter lange, geschwungene Linie anschlie337t. Bei 12 - 7 - einem solchen Schriftzug kann nicht davon ausgegangen werden, dass ledig-lich mit einer Namensabk374rzung unterzeichnet werden und keine vollst344ndige Unterschrift geleistet werden sollte (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO, unter II 2 a). Die von der Beklagtenvertreterin verwendete Unter-schrift ist auch trotz ihrer einfachen Struktur so ausgef374hrt, dass sie sich als individuell ausgestaltete Wiedergabe des Namens "R. " darstellt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO). Der Anfangsbuch-stabe des Namens ist vollst344ndig ausgeschrieben, auch der anschlie337ende Buchstabe "a" ist noch ansatzweise lesbar. Der Rest des Namens "R. " ist zwar nicht in Form von identifizierbaren Buchstaben wiedergegeben. Zu be-achten ist aber, dass die Buchstaben "s", "m", "u", "e" und "n" auf der gleichen Schreibebene liegen und keine Ausschl344ge nach oben oder unten erfordern, so dass sie bei fl374chtiger Schreibweise durchaus zu einer l344ngeren, wellenf366rmi-gen Linie verk374mmern k366nnen. c) Vorliegend kommt hinzu, dass auch vom Berufungsgericht an der Au-torenschaft der Beklagtenvertreterin keine Zweifel angemeldet worden sind, so dass ohnehin eine gro337z374gige Betrachtungsweise geboten ist (vgl. hierzu Se-natsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Febru-ar 1997, aaO). Die Urheberschaft der Beklagtenvertreterin wird best344tigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufsbezeichnung und durch den Umstand, dass im vorliegenden Verfahren s344mtliche von der Beklag-tenvertreterin bis zur erstmaligen Beanstandung durch das Berufungsgericht geleisteten Unterschriften dem Namenszug auf der Berufungsschrift 344hneln 13 - 8 - (vgl. hierzu BGH, Beschl374sse vom 10. Juli 1997, aaO; vom 27. September 2005, aaO, und vom 26. Februar 1997, aaO). Ball Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 10.02.2009 - 920 C 281/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2009 - 311 S 49/09 -
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