BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 67/11 vom 2. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterin Di e- derichsen, den Richter Pau ge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 2. Zivi lsenats des Kammergerichts vom 30 . Novem ber 2011 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ko s- tenfestsetzungs beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 201 0 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des Land gerichts Berlin vom 1 1 . März 201 0 von der Antragsgegnerin an d e n Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 728,10 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1 7 . M ärz 201 0 festgesetzt werden. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewi e- sen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat de r Antragsteller zu tr a- gen. Beschwerdewert: 313,56 - 3 - Gründe: I. De r Antragsteller nahm die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10 . März 201 0 im Wege der ein stweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung folgender Behauptung in Anspruch : " Heute soll Pullach nicht einmal in der Lage sein, sich in moderne Computer zu hacken. Entsprechende Aufträge würden " . Das Landgericht gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. I n einem ge sondert en Verfahren erwirkte der Antragsteller e ine gleichla u- tende Unter lass ungsverfü gung gegen eine mit der Antragsgegnerin konzer n- rechtlich verbundene Verlagsgesellschaft wegen einer weitgehend identischen Berichterstatt ung . Vorprozessual hatten die Prozessbevollmächtigten de s A n- tragstelle rs beide Ant ragsgegnerin nen mit einheitlichem Schreiben vom 5 . März 201 0 abgemahnt. In seine m Kostenfestsetzungsantrag hat d e r Antragsteller eine Verg ü- tung in Höhe einer 1,3 - fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG - VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Geri chtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 1.041,66 Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen . Hiergegen hat die Antragsge g- nerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unter lassungsansprüche in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursa chten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. D e r Antragsteller müsse sich so behandeln lassen, als h abe er die Antragsgegnerinnen in ein em Verfahren in Anspruch genommen . In di e- sem Fall wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 1.419,19 so 1 2 - 4 - dass zugunsten des Antragstelle rs im vorliegenden Verfahren nur ein Betrag in Höhe von 709,60 zuzüglich der Gerichtsvollzieherkosten festgesetzt werden könne. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kamme r- geric h t zu gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr B e- gehren weiter. II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antrag s- gegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren kei ne Berücksichtigung finden könne. Das Ko s- tenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht g e- troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüf ung der Kostentatbestände und die Beurteilung e infacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Pa r- teien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfa h- ren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfah ren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Pa r- tei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrunden tscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell - rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidung s- möglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Pr o- zessr i cht er s gehö re. 3 - 5 - III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entg e- gen, dass dem angefochtenen Besc hluss ein Verfahren auf Erlass einer eins t- weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss v om 27. Fe b- ruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, N JW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerd e hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsge gnerin erhobene Einwand, de r Antragsteller h ab e durch das Erwirken von gleichlautenden und auf weitgehend identische Veröffentlich ung en gestützte n Unterlassungs verf ü- gungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzung sverfahren zu berücksichtigen. Der Einwand greift auch durch. a) Es erscheint allerdings fraglich , ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen e r- höhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründu ng verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW - RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer A n- 4 5 6 7 - 6 - fechtung sklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungse i- gentümer ; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vo r- werk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Den n die Ersatzf ä- higkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsi e- genden Partei in all en Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebot e- nen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 R n . 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6 ; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1 301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22 (Stand: April 2012) , jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben. b) D e nn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsve r- fahren jedenf alls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berüc k- sichtigen. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Z i- vilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Tr eu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Koste n- 8 9 - 7 - recht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wa h- rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als recht s- missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß geg en Treu und Gla u- ben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Koste n- festsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; KG, KG - Rep ort 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427 , 428 ; OLG München, OLG - Report 2001, 105; Münc h- KommZPO/Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Sta nd: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch S e- natsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184). bb) So kann es als rechtsmissbrä uchlich anzusehen sein, wenn der A n- tragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Leben s- vorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevol l- mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend ide n- 10 - 8 - tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den - oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Fran k- furt am Main, JurBüro 1974, 1599; O LG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; KG, KG - Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)). c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlan gen de s Antra g- stel lers , soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist , als rechtsmissbräuch lich anzusehen . De r Antragsteller ha t die Antrag sgegner innen aufgrund eines einheitlichen A n- lasses mit gleichlautenden , im Abstand von zwei Tagen verfassten Antragsb e- gründungen beim Landgericht Berlin auf Unterlassung derselben Be hauptung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat de n Antragsgegnerin nen die weitere Verbreitung der angegriffenen Behauptung in jeweils gleichlautenden Unterla s- sungsverfügungen untersagt. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beide Antragsgegnerinnen mit einheitli chem Sch reiben vom 5. März 2010 abgemahnt und dadurch zu erkennen gegeben, dass einer einheitl i- chen Bearbeitung der gegen die verschiedenen Antragsgegnerinnen gericht e- ten Unterlassungsansprüche nichts im Wege stand . S achliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichartig en Unterlassungs ansprüche sind w e- der ersichtlich noch dargetan . Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller g leichgerichtete A n- sprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen zwei Antragsgegneri n- nen v erfolg t , k eine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfo l- gung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. N o- vember 2005 - I ZR 300/02, NJW - RR 2006, 474 Rn. 21 ). 11 12 - 9 - D e r Antragsteller muss sich deshalb kostenrecht lich so behandeln l a s- sen, als h abe er ein einziges Verfahren gegen die beiden Antragsgegnerinnen als Streitgenoss en geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt); KG, KG - Report 2000, 414, 416; 2002, 17 2, 174; OLG München, OLG - Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25 (Stand: April 2012)). Er k ann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet v erlangen, sondern nur anteilig unt er Berücksicht i- gung der Kosten de s Parallelverfahren s , d.h. ih m st eht ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der bei Führung eines Verfahren s entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. KG , KG - Report 2002, 172, 174 ) . Hätte d e r Antragsteller seine Unterlassungsa nsprüche gegen beide A n- tragsgegnerinnen in ein em einzi gen Verfahren verfolg t, wären Gesamtkosten in Höhe von 1.419,19 Die Gebühren de r Prozessbevollmächtigten de s Antragsteller s wären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgege n- stands wert von 4 0.000 der auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte in Hö he von jeweils 2 0.000 i- ner 1,3 - fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 1 3 RVG i.V .m. Nr. 3100 VV von 1.172,60 sowie eine Post - und Telekommunikationspauschale ge mäß Nr. 7 00 2 VV in Höhe von 20 1.192,60 1.419,19 brutto. Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV wäre dagegen nicht angefallen, d a der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der ei n- zelnen Antrags gegnerinnen nicht derselbe war (Nr. 1008 Abs. 1 VV; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 3430, 3431; KG, KG - Report 2002, 172, 174; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 1008 Rn. 3). Auf j ede der beiden Antrags gegn e- rinnen wäre damit ein Kostenanteil von 709,60 zuzüglich der jeweiligen Ge - 13 - 10 - richtsvollzieherkosten - vorliegend 18,50 - entfallen , so dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin nur die Erstattung von 728,10 ann . 2. Die Kostenentschei dung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2010 - 27 O 214/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 - 2 W 155/10 - 14
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