BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 67/12 vom 18. April 2013 in der Abschiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch die Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brück ner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den B e- schluss des Landgerichts München I 13. Zivilkammer vom 13. März 2012 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nic ht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Rechtsbeschwe r- deverfahren notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Landeshauptstadt München auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Die Betroffene, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste mit gültigem Visum in das Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums wurde sie am 17. Mai 2011 angetroffen und wies sich mit einem für eine andere Person ausgestell ten Reisepass aus. S ie äußerte ein Asylbegehren und gab an, den Reisepass en t- wendet zu haben . D araufhin wurde sie in Untersuchungshaft genommen, die 1 - 3 - bis zum 15. Juni 2011 andauerte. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2011 die Haft zur S icherung der Abschiebung d er Betroffenen für die Dauer von drei Monaten im Anschl uss an die Untersuchungshaft an. N ach Einlegung der Beschwerde am 24. Juni 2011 hob es die Haftanordnung auf, weil die beteiligte Behörde ihren Antrag aufgrund des Asylantrags zurückgenommen hatte . Das Beschwerdegericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der B e- schluss des Amtsgerichts über die Haftanordnung vom 7. Juni 2011 die B e- troffene in ihren Rechten verletzt hat. Mit der vo n de m Beschwerdegericht zug e- lassenen Rechtsbe schwerde will die beteiligte Behörde die Aufhebung der B e- schwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung vom 7. Juni 2011 und die Haftdurchführung im Zeitraum vom 15. bis 24. Juni 2011 rechtmäßig waren. II. Nach Ansicht des Beschwerdegericht s hat die Anordnung der Abschi e- bungshaft den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Ge hör ver letzt , weil ihr d er Haftantrag zu Beginn der Anhörung l ediglich bekannt gegeben, nicht aber wie es erforderlich sei übersetzt und ausgehändi gt worden sei . Dieser Ve r- fahrensmangel sei bis zu de r Aufhebung der Haft nicht geheilt worden. Ferner sei die Haft nicht verhältnismäßig gewesen, weil d ie Betroffene in einem Haf t- raum mit Untersuchungsgefange nen untergebracht worden sei; dies sei mit dem r ichtlinienkonform auszulegenden § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG unverei n- bar. 2 3 - 4 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund d er Zulassung gemäß § 70 Abs. 1 Fa mFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar wird ein Rechtsmittel der beteiligten Behörde in Absc hiebungshaftsachen, das sich während de s Recht s- beschwerdeverfahrens erledigt, unzulässig, weil ein Feststellungsantrag analog § 62 Fam FG zugunsten der Behörde nicht zulässig ist ( Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 V ZB 22/12 , zur Veröffentlichung best immt ) . Eine solche Fallgestalt ung liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr ha t sich die ursprüngliche Beschw erde der Betroffenen während des Beschwerdeverfahrens erledigt. D a- raufhin hat das Beschwerdegericht ih rem F eststellungsantrag als neuer Hauptsache stattgegeben. Gegen die se Entscheidung wendet sich die bete i- ligte Behörde in zulässiger Weise . Sie kann zwar nicht die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haftdurchführung verlangen; ihr Antrag ist aber so auszul e- ge n, dass sie die Aufhebung der angefochten en Entscheidung und Zurückwe i- sung der Beschwerde erreichen will . 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. a) D ie Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich schon allein da r- aus, dass wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Haf tantrag der Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worde n ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). D enn d azu muss dem Betroffenen in jedem Fall vor der Anhörung eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt werden; dies muss in de m An hörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenste l- le schriftlich dokumentiert w erden ( st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9 mwN ). Hieran fehlt es. 4 5 6 - 5 - Eine mit Wirkung für die Zukunft mögliche Heilung der Mängel ist bis zur Aufhebung der Haft nicht erfolgt . b) Ob darüber hinaus die Auffassung des Beschwerdegericht s zutrifft, wonach die Haftanordnung auch wegen eines Verstoßes gegen da s Ge bot der Trennung von Abschiebungs - und Strafgefangenen rechtsw idrig ist , bedarf ke i- ner Entscheidung . M angels Entscheidungserheblichkeit ist die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 A EUV zu der Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europä i- schen Parla ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhält i- ger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) nicht zulässig. c) Ebenso kann dahinstehen, ob der Haftantrag rechtswidrig war, weil er weder Ausführungen zu der Abschiebungsandrohung (dazu Senat, Beschluss vom 30. Juli 2012 V ZB 245/11, juris Rn. 9 mwN) noch zu der Durchführbarkeit der Abschiebung nach Nigeria sowie der dazu erforderlichen Haftdauer enthielt (dazu Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9 f. ). 7 8 - 6 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 83 Abs. 2, § 84, § 430 Fa m FG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. D ie Festsetzu ng des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO , § 30 Abs. 2 KostO . Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 07.0 6 .2011 - 872 XIV B 185/11 - LG München I, Entscheidung vom 13.03.2012 - 13 T 1606/12 - 9
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