BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 67/12 vom 16. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und D r. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. November 2012 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzu n g in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 21. Juni 2012 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückver wiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.018 Gründe: I. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Betriebskosten gerichtete Klage abgewiesen. N ach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils h at der Prozessb e- vollmächtigte der K l ägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Be g rü n- 1 - 3 - dung der Berufung ist bis zum 24. September 2012 verlängert worde n . Am let z- ten Tag der Frist ist beim Berufungsgericht eine nicht unterschriebene Ber u- fungsbegründung eingegangen. N achdem er am 2. Oktober 2012 vom Ber u- fungsge richt auf die fehlende Unterschrift hingewiesen worden war, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16. Oktober 2012 unter Beifügung e i- ner unterschriebenen Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsb egründungsfrist beantragt. Er hat hierzu vorgetragen, das s er die bei ihm seit fast sechs Monaten tätige Facha n- gestellte S. am 24. September 2012 angewiesen habe, an der ihm zur Unterschrift vorgelegten Berufungsbegründung noch einige Korrekturen vorz u- nehmen und den Schriftsatz sodann neu auszudrucken. Frau S. sei ferner aufgegeben worden, die erste Fassung zu vernichte n , ihm die neu ausgedruc k- te Fassung zur Unterschrift vorzulegen und diese sodann an das Berufungsg e- richt zu faxen. Aufgrund ei nes Versehens habe Frau S. indes die or d- nungsgemäß unterschriebene neue Fassung der Berufungsbegründung ve r- nichtet und den nicht unterschriebenen Entwurf an das Berufungsgericht gefaxt. Diesen Vortrag hat Frau S. in einer von der Klägeri n vorgelegten eide s- stattlichen Versicherung von Frau S. bestätigt. Das Berufungsgericht h at den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 14. November 2012 zurückgewiesen und die Berufung als u n- z u lässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin keine Wiederei n- setzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung gewährt werden könne, weil die Nichteinhaltung der Frist auf einem ihr zuzurechnenden Ve r- schulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Es könne dahinstehen, ob die der Angestellten S. erteilte Einzelanweisung die Anforderungen der Rechtsprechung erfülle, obwohl keine Vorkehrungen dagegen getroffen worden 2 3 - 4 - seien, dass sie nicht in Vergessenheit gerate. Denn von einem fehlenden Ve r- schulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Verwechselung der Schriftsätze und der darauf beruhenden Fristversäumung sei hier schon de s- halb nicht auszugehen, weil dieser innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht vorgetragen habe, dass sich die mit d er Übersendung des Schrit t satzes betra u- te Angestel l te, die sich offenbar noch in der Probezeit befunden habe, bisher als zuverlässig erwiesen habe. II. Die frist - und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefo chtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO). 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stattha f- te Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegeric hts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Ve r- fahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtssc h u t- zes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin d ung mit dem R echtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sor g- faltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchs t- r ichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutb a- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1 1. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 4 5 - 5 - Rn. 6; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW - RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jewei l s mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Klägerin ist auf ihren rechtz eitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Nach dem g laubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht die Fristversäumung allein auf einem der Klägerin nicht z u- zurechnenden Verschulden seiner Angestellten S. . Denn diese hat die ihr erteilte Einzelanweisung, den ursprünglichen Entwurf der Berufungsbegründu ng nach Einfügung der angeordneten Korrekturen und Neuausdruck zu vernichten und die neue Fassung nach Einholung der Unterschrift an das Berufungsgericht zu faxen, fehlerhaft ausgeführt, indem s ie infolge einer Verwechselung de r Schrifts ätze das Original vernichtet e und den n icht unte r schriebenen Entwurf an das Berufungsgericht faxte. Wie das Berufungsgericht auch nicht verkennt, trifft den Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein der Partei zuz urechnendes Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer bislang zuverlässig arbeitenden Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte. Auf die son s- tigen in der Kanzlei für die Fristwahrung g etroffenen Vorkehrungen kommt es dann nicht an (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevol l- mächtigte der Klägerin vorgetragen, dass es sich be i Frau S. um eine hi n- reichend erprobte und bisher als zuverlässig erwiesene Kraft handele, die er mit 6 7 8 - 6 - der Ausführung dieses (einfachen) Auftrags betrauen durfte, ohne weitere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen. Denn er hat in seinem Wiedereinse t- zungsa ntrag ausgeführt, dass Frau S. über eine Ausbildung als F a cha n- gestellte verfüge und bei ihm seit fast sechs Monaten tätig sei. Darüber hinaus hat er im Schriftsatz vom 12. November 2012 ausdrücklich vorgetra g en, dass Frau S. seit ihrer Ans tellung am 1. April 2009 zuverlässig gearbeitet habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unschädlich, dass die Wiedereinsetzungsfrist zu diesem Zeitpun k t bereits abgelaufen war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen e rkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO g e- boten gewesen wäre, auch nach Fristablauf ergänzt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8, sowie vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17). Um eine solche E r- gänzung - und nicht um ein unzulässiges Nachschieben eines neuen Wiede r- einsetzungsgrundes - handelt es sich bei den weiter e n Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 12. November 2012 zur Zuverlässigkeit der Angestellten S. . Auf die weitere vom Berufungsgericht erwogene Frage, ob der Prozes s- bevollmächtigte der Klägerin hinreichende Vorkehrungen dagegen getroffen habe, dass die per Einzelanweisung angeordnete Übermittlung der Berufung s- begründu n g nicht in Ver ges s enheit gerate, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Büroangestellte S. die Anweisung nicht vergessen, sondern sie 9 - 7 - rechtzeitig, wenn auch aufgrund d er Verwechselung der Schriftsätze fehlerhaft ausgeführt hat. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 21.06.2012 - 350 C 325/11 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.11.2012 - 6 S 145/12 -
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