BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 67/13 vom 10. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - D er V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Vertrauensperson des Betroffenen we r- den der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 28. März 2013 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landg e- richts Mönchengl adbach vom 25. April 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 19. Dezember 2012 bis zum 2. Januar 2013 rechtswidrig war. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfo lgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Mönchengl a- dbach auferlegt. Der Gegenstandsw ert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, dessen Staatsangehörigkeit nicht feststeht, befand sich ab dem 2. November 2012 aufgrund einer Haftanordnung des Amtsgerichts in Abschiebungshaft. Am 19. Dezember 2012 hat di e von ihm benannte Vertra u- ensperson beantragt, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass die Inhafti e- 1 - 3 - rung ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig sei. Nach der am 2. Januar 2013 erfol g- ten Entlassung des Betroffenen aus der Haft will seine Vertrauensperson fes t- s tellen lassen, dass die Inhaftierung vom 19. Dezember 2012 bis zum 2. Januar 2013 rechtswidrig war. Der Antrag hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Vertrauensperson ihr Ziel weiter. II. Das Beschwerdegeric ht meint, die Inhaftierung sei rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft hätten vorgel e- gen. Der Betroffene sei aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar au s- reisepflichtig gewesen, und es habe der begründete Verda cht bestanden, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Die Zentrale Ausländerbehörde habe zwar schon am 21. Dezember 2012 erfahren, dass die algerische Staatsang e- hörigkeit des Betroffenen unklar sei. Sie habe die beteiligte Behörde aber au f- grund des Jahreswechsels erst am 2. Januar 2013 hiervon unterrichten können. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 35 9 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdebefugt, weil der Betroffene ihn als Vertrauensperson benannt hat (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). Er war, wie es gemäß § 429 Abs. 2 Nr. 2 Fa mFG 2 3 - 4 - erforderlich ist, bereits im ersten Rechtszug beteiligt, weil er den Haftaufh e- bungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hat. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. a) Die Haft hätte schon deshalb nicht aufrechterhalten werden dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. aa) Ein Antrag auf Aufhebung der Haft (§ 426 FamFG) kann zu jeder Zeit auf Mängel der Haftanordnung gestützt werden, auch wenn neue Umstände nicht eingetreten sind. Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat nur zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht - hier also wie beantragt ab dem 19. Dezember 2012 - festgestellt werden kann (näher Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 6 f.). bb) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulä s- sig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, w enn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu de r notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dü r- fen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, dar f die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, je weils mwN). 4 5 6 7 - 5 - cc) Zu den gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden A b- schiebungsvoraussetzungen gehört die nach § 59 AufenthG erforderliche A b- schiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, d arf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nicht ohne weiteres durchgesetzt we r- den. Eine bestehende Fluchtgefahr berechtigt die Behörde zwar dazu, von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), macht die Abschiebungsandrohung aber nicht entbehrlich. Der Haftantrag muss daher entweder Ausführungen zu einer Abschiebungsandr o- hung enthalten oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte (z.B. nach § 59 Abs . 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG; eingehend zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn. 9 ff. mwN). Darüber hinaus muss der Antrag ausre i- chende Angaben zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer enthalten (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) . Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Da r- stellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingu n- gen durchlaufen werden können (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn.12 mwN). dd) Daran gemessen war der Haftantrag unzureichend. Angaben zu der Abschiebungsandrohung enthielt er nicht; die Behörde verwies nur darauf, dass der Betroffene unerlaubt eingereist sei. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Die Mitte i- lung, nach Auskunft der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde sei die A b- schiebung eines algerischen Staatsangehörigen innerhalb von drei Monaten lässt zudem unberücksichtigt, dass die Haft a uf die kürzest mögliche Dauer zu 8 9 - 6 - beschränken ist und die Frist von drei Monaten die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; n ä- her Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 R n. 10). ee) Eine Heilung des Mangels - die mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre - ist im weiteren Verfahren nicht erfolgt. b) Die Haftanordnung war ferner rechtswidrig, weil das Amtsgericht - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt - die gemäß § 26 FamFG erfo r- de r liche Prognose hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung nicht g e- troffen, sondern lediglich die unzureichende Begründung aus dem Haftantrag wiederholt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 8 ff. mwN). c) Wenn im Übrigen - wie es das Beschwerdegericht annimmt - die Zen t- rale Ausländerbehörde bereits am 21. Dezember 2012 Kenntnis davon gehabt haben sollte, dass eine Abschiebung nach Algerien nicht (mehr) gelingen kon n- te, wäre der Betroffene sofort zu entlassen gewesen. Keinesfalls kann allein die verzögerte Weitergabe behördlicher Informationen die Aufrechterhaltung von Sicherungshaft rechtfertigen (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). 10 11 12 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entsch eidung vom 28.03.2013 - 65 XIV 30/12 B - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 25.04.2013 - 5 T 93/13 - 13
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