ECLI:DE:BGH:2016:060416BVIIZB67.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 6 7 /1 3 vom 6. April 201 6 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1, § 699, § 794 Abs. 1 Nr. 4 a) Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines U nterhaltsa n- spruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Ausl e- gung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrundeliegt (Bestätigung von BGH, B e- schluss vom 6. September 2012 - VII ZB 84/10, NJW 2013, 239). b) Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; vom 10. März 2011 VII ZB 70/08, NJW RR 2011, 791). BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZB 67/13 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 201 6 durch den Vorsit zenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin nen Graßnack und Sacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 55. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Dezem - ber 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Diesen hatte er wegen Unterhaltsanspr ü- chen erwirkt, nachdem er als zuständige Gebietskörperschaft an das leibliche K ind des Schuldners zu Händen der Kindesmutter Unterhaltsvorschuss gezahlt hatte. Im Vollstreckungsbescheid war die Hauptforderung als "Unterhaltsrüc k- stand gemäß Schreiben 25.3.2013 vom 1.11.10 bis 31.3.11" bezeichnet. Der Gläubiger hat beim Amtsgericht Vollstreckungsgericht die Pfä n- dung des Arbeitseinkommens des Schuldners unter Anwendung der Privilegi e- rung des § 850d ZPO beantragt. Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss nach Maßgabe der gemäß § 850c Z PO bestehenden Pfändungsgrenzen erlassen und den Antrag auf eine weitergehend privilegierte Pfändung gemäß § 850d ZPO zurückgewiesen. 1 2 - 3 - Die Beschwerde des Gläubigers gegen die teilweise Zurückweisung se i- nes Antrags hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be schwerdegericht zugela s- senen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht , dessen Beschluss in FamRZ 2014, 1658 ve r- öffentlicht ist, ist der Auffassung, dass durch den Gläubige r kein Titel vorgelegt worden sei, aus dem sich sei es auch durch Auslegung die Qualifikation des zugrundeliegenden Anspruchs als Unterhaltsansp ruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art ergebe. So lasse sich dem Vollstreckungsbescheid bereits nicht entnehmen, ob tatsächlich die von § 850d ZPO privilegierten U n- terhaltsforderungen erfasst seien oder beispielsweise ein e rein vertraglich b e- gründete Unterhaltsforderung zugrundeliege. Die Rechtsnatur könne auch nicht durch die von dem Gläubiger be ig e- brachten ergänzenden Unterlagen belegt werden. Denn der Umfang der Ei n- griffsbefugnisse eines jeden Vollstreckungsorgans sei allein durch den Titel festgelegt, weil nur das Prozessgericht darüber zu befinden habe, welche Rec h- te dem Gläubiger zustehen und durchsetzbar sind. Das Verfahren gemäß § 850d ZPO vor dem Vollstreckungsgericht sei demgegenüber ein Zwangsvol l- streckungs - und kein Erkenntnisverfahren, das einen Rückgriff auf außerhalb des Titels beigebrachte Unterlagen für eine nähere Prüfung verbiete. Auch die Tatsache, dass der Schuldner weder einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid noch einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nach zuvor erfolgter Ankündigung der Rechtsnatur der geltend gemachten U n- terhaltsansprüche eingelegt habe, führe zu keinem Nachweis einer privilegie r- 3 4 5 6 7 - 4 - ten Unterhaltsforderung. Denn der Übergang in das streitige Verfahren ziele allein auf die Abwehr des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ab. Komme es dazu nicht, sei der zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid al lein a uf ei n- seitigen Vortrag des Gläubigers hin ergangen, ohne dass eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung des Rechtsgrundes erfolgt sei. Für das Vollstreckungsprivileg des § 850d ZPO seien insgesamt diese l- ben Grundsätze anzuwenden wie für eine privilegierte Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO. Für die vollstreckungsrechtliche Vergünstigung des § 850d ZPO sei der Gläubiger deshalb auf eine den bisherigen Vollstreckungstitel ergänze n- de Feststellungsklage angewiesen. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Der Gläubiger, der eine nach § 850d Abs. 1 ZPO privilegierte Zwang s- vollstreckung betreiben möchte, muss dem Vollstreckungsorgan einen Titel vo r- legen, aus dem sich gegebenenfalls im Wege der Auslegung die Qualifikat i- on des zugrunde liegenden Ansp ruchs als Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art ergibt (BGH, Beschluss vom 6. Sep tem - ber 2012 VII ZB 84/10, NJW 2013, 239 Rn. 11 m.w.N.). Denn es ist wie im Fall des § 850f Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 VII ZB 70/08, NJW - RR 2011, 791 Rn. 8 m.w.N.) nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu prüfen, ob der Gläubiger aus einem in der Zwangsvollstreckung privilegierten Anspruch vorgeht. Vielmehr ist es an die Auffassung des Prozessgerichts hie r- zu gebunden. Allein das wird der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis - und Vollstreckungsverfahren gerecht (BGH, Beschluss vom 6. September 2012 VI I ZB 84/10, aaO Rn. 10 m.w.N.). Hieran hält der Senat auch angesichts vereinzelt geäußerter Kritik (Stöber, Forderungspfän dung, 16. Aufl., Rn. 1113, 1193, 1193a; zustimmend 8 9 10 11 - 5 - dagegen Ahrens, NJW 2013, 240 f. ; Aps, FF 2013, 28 f. ; Seiler, FamRZ 2012, 1 801 f. ) fest. b) Nach diesen Grundsätzen hat der Senat bereits entschieden, dass durch die Vorlage eines Vollstreckungsbesche ides der Nachweis der Vorau s- setzungen einer privilegierten Vollstreckung selbst dann nicht geführt werden kann , wenn sich aus ihm der Anspruchsgrund ergibt (BGH, Beschlü ss e vom 5. April 2005 VII ZB 1 7/05, NJW 2005, 1663 f., juris Rn. 9 ff. ; vom 10. März 2011 VII ZB 70/08, aaO Rn. 9 ; jeweils zu § 850f Abs. 2 ZPO ). Er hat zur Begründung unter anderem ausgeführt: Das Mahnverfahren soll dem Gläubiger einen einfachen und kostengün - stigen Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen. Ob der geltend gemac h- te Anspruch zu Recht besteht, wird in diesem Verfahren nicht geprüft, auf seine Begründung und eine Schlüssigkeitsprüfung wird verzichtet. Auch zur Individu a- lisierung des Anspruchs (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) ist eine nähere Angabe des Rechtsgrundes, aus dem er hergeleitet wird, nicht erforderlich. Eine materiell - rechtliche Be fassung des Prozess gerichts findet nicht statt; die rechtliche Ei n- ordnung des Anspruchs beruht allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers. Schon deshalb kann eine Bindung für das Vollstreckungsgericht nicht eintrete n. Dem steht nicht entgegen, dass ein Vollstreckungsbescheid der materiellen Rechtskraft fähig ist und diese sämtl i- che Rechtsgründe für den geltend gemachten Anspruch erfa ss t. Denn es ge ht für den Gläubiger darum, die Voraussetzungen des Vollstreckungsprivilegs nachzuweisen. Dazu bedarf er eines Titels, der seine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vo llstreckungsgericht erkennen läss t. Diese Berechtigung ist au sschließlich durch das Prozess gericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch eine bloße Behauptung des Gläubigers nicht ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 5. Apr il 2005 - VII ZB 17/05, aaO, juris Rn. 10 m.w.N.). 12 13 - 6 - Hinzu tritt F olgendes: Das Mahnverfahren, das zum Erlass des Vollstr e- ckungsbescheides geführt hat, kann nur wegen eines Anspruchs, der die Za h- lung einer bestimmten Geldsumme zum Gegens tand hat, eingeleitet werden (§ 688 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht dazu bestimmt, zur Vorbereitung der p rivilegie r- ten Vollstreckung den Schuldgrund feststellen zu lassen. Der Widerspruch des Schuldners und der dadurch bedingte Übergang in das streitige Verfahren zi e- len auf die Abwehr des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Für den Schuldner besteht zur Einl egung des Widerspruchs keine Veranlassung, wenn er nach seiner Auffassung den geforderten Betrag - obschon aus einem and e- ren Rechtsgrund - jedenfalls im Ergebnis schuldet. Es ist nicht seine Aufgabe, die vom Gläubiger behaupteten Voraussetzungen für eine p rivilegierte Vollstr e- ckung auszuräumen. Vielmehr obliegt es dem Gläubiger, den Nachweis für das von ihm beanspruchte Vollstreckung sprivileg zu erbringen. Dazu muss er se i- nerseits eine Feststellungsklage erheben, für die die Verfahrensart der §§ 688 ff. ZPO nicht geeignet ist (BGH, Beschluss vom 5. Apr il 2005 VII ZB 17/05, aaO, juris Rn. 11 ; Urteil vom 18. Mai 2006 IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922 Rn. 12 ). c) Diese Erwägungen gelten ebenso für die Feststellung der Vorausse t- zungen der Vollstreckungsprivil egierung gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO . Sie ist aufgrund eines Vollstreckungsbescheid e s nicht möglich. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob es richtig ist, dass wie das Beschwerdegericht angenommen hat eine Auslegung des Vollstreckungsb e- scheid es dahin, dass es sich um gesetzliche Unterhaltsansprüche handelt, hier schon nicht möglich ist. Selbst wenn eine Auslegung in diese Richtun g au s- nahmsweise dann möglich wäre , wenn der Träger der Sozialkasse einen auf ihn gemäß § 7 UVG übergegangenen Anspru ch geltend macht (vgl. LG Leipzig, FamRZ 2016, 74, 75, juris Rn. 14 ff.) , ändert das nichts an diesem Ergebnis . Gleiches gilt in Fällen, in denen nähere Angaben zur rechtlichen Qualifikation in 14 15 16 - 7 - einem Vollstreckungsbescheid aufgrund des zugrundeliegenden An trags auf Erlass eines Mahnbescheides enthalten sein sollten (vgl. zu Formulierungen DIJ u F - Rechtsgutachten, JAmt 2014, 86, 8 7; vgl. auch LG Dresden, FamRZ 2015, 1740). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Gr aßnack Sacher Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 03.12.2013 - 709 M 95537/13 - LG Hannover, Entscheidung vom 09.12.2013 - 55 T 82/13 - 17
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