BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 67/15 vom 29. Oktober 2015 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 Abs. 3, § 420 Von der in Freiheitsentziehungssachen auch im Beschwerdeverfahren vorgeschriebenen persönlichen An hörung des Betroffenen kann unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise abgesehen werden; seine dahingehende Ermessensentscheidung muss das Beschwerdegericht nachprüfbar begründen. Unterlässt es dies, ist die Haft aber nur dann rechtswidrig, wenn die erneute Anhörung zwingend geboten war. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZB 67/15 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresem ann, die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 27. April 2015 wird auf Kosten der Betroffenen zurück gewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. April 2015 gegen die Betroffene, eine kosovarische Staatsangehörige, Haft zur Sicherun g der Abschiebung bis einschließlich 20. Mai 2015 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht ohne erneute Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Betroffene nach ihrer am 29. April 2015 erfolgten Ab schiebung die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und deren Aufrechterhaltung sie in ihren Rechten verletzt haben. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1 2 - 3 - 1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde , dass das Beschwerdeg ericht eine persönliche Anhörung unter lassen hat . a) Allerdings lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen, welche Gründe das Gericht da zu bewogen haben, die Betroffene nicht anzuhören . Die persönliche Anhörung ist in Freiheitsentziehungssache n grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben ( § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG ) . Sie kann zwar unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise unterbleiben. E ine dahingehende Ermessensentscheid ung muss das Beschwerdegericht aber nachprüfbar begründen (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10, NJW 2011, 2365 Rn. 13; Beschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11, FG Prax 2012, 163 Rn. 6; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68 Rn. 59 jeweils mwN) . b) Das Fehlen einer Begründung ist hiernach ein Verfahrensfehler ; dieser führt für sich genommen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft , da die Entscheidung nicht auf i hm beruht (§ 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG) . aa) Nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften verletzt schon als solcher d ie Grundrechte des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG . Zwar gehört die persönliche Anhörung vor Anordnung der Haf t z u den mit grundrechtlichem Schutz versehenen grundlegenden Verfahrensgarantien (hierzu BVerfGK 9, 132 Rn. 20 ; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384 Rn. 8 ). Für die erneute Anhörung in der Beschwerdeinstanz gilt dies aber nic ht in gleichem Maße , da von ihr - verfassungsrechtlich unbedenklich - unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG 3 4 5 6 - 4 - genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann . Unterbleibt die Anhörung ohne eine zureichende Begründung, ist die Haft daher nur dann rechtswidrig , wenn die erneute Anhörung zwingend geboten war . Ist letzteres anzunehmen, sind die Rechte des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 9 mwN ) und es kommt n icht darauf an, ob die Haft in der Sache zu Recht aufrechterhalten worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384 Rn. 9 mwN ) . bb) Dass von der ern eute n Anhörung nicht in rechtlich zulässiger Weise abgesehen werden konnte , zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Die Betroffene war erst vierzehn Tage zuvor durch das Amtsgericht ausführlich und ve rfahrensfehlerfrei in der Sache angehört worden. Die Rechtsbeschwerde verweist zwar darauf, dass das Landgericht gemäß § 26 FamFG ergänzende Ermittlungen angestellt habe. Diese betrafen aber den für die Abschiebung erforderlichen Zeitraum. Nachdem die anwa ltlich vertretene Betroffene von den zusätzlich en Angaben der beteiligten Behörde zu dem früheren Abschiebungstermin in Kenntnis gesetzt worden war , hat diese mitteilen lassen, es würden keine weiteren Angaben in der Sache gemacht , und eine schnelle Entsch eidung erbeten. Es ist daher nicht ersichtlich, welch e zusätzlichen Erkenntnisse ihre erneute persönliche Anhörung hätte ergeben können (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 13). 2. Im Übrigen wird gemäß § 74 Abs. 7 Fam FG von einer Begründung abgesehen. 7 8 - 5 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 4 FamFG . Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2015 - 219a XIV 12/15 - LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 329 T 2/15 - 9
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