ECLI:DE:BGH:2018:070618BVZB67.17.0 Berichtigt durch Beschluss vom 14.11.2018 Rinke, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 67/17 vom 7. Juni 2018 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne in BGHR: ja ZVG § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Wider spruch zurückgewiesen worden sind (Abgrenzung zu Senat, B e- schluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06, NJW - RR 2008, 360 Rn. 15). BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 67/17 - LG Frankfurt am Main AG Königstein - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 7. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Dem Schuldner wird mit Wirkung vom 16. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnu ng von Rechtsanwalt L . bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens b eträgt für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung des Schuldners sowie Vertretung der Gläubigerin. Gründe: I. Der Schuldner und die Beteiligte zu 3 sind Eigentümer des in dem Ei n- gang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Gläubig e- rin ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 28. November 2006 wegen des dinglichen Anspruchs aus der in Abteilung III Nr. 7 eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung an. Nach dem Versteigerungstermin vom 15. April 2008 erteilte das Vollstreckungsgericht dem damaligen Meistbi e- 1 - 3 - tenden den Zuschlag. Diese Entscheidung hob das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2008 auf und versagte den Zuschlag, weil das Einzelausgebot der Mit eigentumsanteile unterblieben war. In dem Versteigerungstermin vom 25. Oktober 2011 versagte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag, da das Meistgebot die Hälfte des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreichte. Der nach dem weiteren Versteigerungstermin v om 14. Mai 2013 erteilte Zuschlag wurde auf die sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss des Landg e- richts vom 16. September 2015 versagt, weil die Bekanntmachungsfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG nicht eingehalten worden war. Auf Antrag der Glä ubigerin hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Die hie r- gegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewi e- sen. Seine sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg gebliebe n. Mit der zugelass e- nen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Verfahrens erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, das Verfahren sei nicht nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG aufzuhe ben. Die Versagung des Zuschlags aufgrund eines Verfa h- rensfehlers des Vollstreckungsgerichts führe nicht zu der Annahme eines e r- gebnislosen zweiten Versteigerungstermins im Sinne der Vorschrift. Die in § 77 dafür, dass eine Aufhebung des Verfahrens nur dann zu erfolgen habe, wenn am Schluss des Versteigerungstermins kein wirksames Gebot vorliege. Habe hingegen das Gericht ein zugelassenes Gebot dreimal aufgerufen und dann den Schlus s der Versteigerung verkündet, sei kein Raum für eine Anwendung des § 77 ZVG. Dies ergebe sich auch aus der systematischen Einordnung der Norm in die Vorschriften über den Versteigerungstermin (§§ 66 bis 78 ZVG) gegenüber den Vorschriften über die Erteilun g des Zuschlags (§§ 79 bis 94 2 3 - 4 - ZVG). Dass die rechtskräftige Versagung des Zuschlags nach § 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung wirke, spreche ebenfalls für den Willen des G e- setzgebers, in einem solchen Fall nicht die einstweilige Einstellung bzw. Aufh e- bung des Verfahrens nach § 77 Abs. 1 u. 2 ZVG zuzulassen. Ferner spreche der Zweck des § 77 ZVG gegen die Annahme der Ergebnislosigkeit, wenn die Zuschlagsversagung auf Verfahrensmängeln beruhe. Der Gesetzgeber sei d a- von ausgegangen, dass nach der Durchfü hrung zweier ergebnisloser Termine mit der Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers nicht mehr gerechnet werden könne. Gebe es jedoch ein wirksames Gebot, welches nur aufgrund von Verfahrensfehlern nicht den Zuschlag erhalte, zeige dies, dass die Durc h- set zung des Gläubigeranspruchs möglich sei. III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs . 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Voraussetzu n- gen des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht vorliegen und daher eine Aufhebung des Verfahrens ausscheidet. 1. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG wird das Verfahren aufgehoben, wenn die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos bleibt. Entg e- gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Versteigerung nicht ergebnislos in diesem Sinne, wenn im zweiten Versteigerungstermin ein Gebot abgegeben, der Zuschlag aber versagt worden ist. a) Richtig ist zwar, dass die Vorschrift hinsichtlich d es Begriffs der E r- gebnislosigkeit an Absatz 1 anknüpft und dass dieser als Grund für die eins t- we i lige Einstellung des Verfahrens auch ansieht, dass sämtliche Gebote erl o- schen sind. Ferner trifft es zu, dass die rechtskräftige Versagung des Zuschlags auf da s Meistgebot nach § 86 i.V.m. § 72 Abs. 3 ZVG zum Erlöschen dieses Gebots führt, so dass in einem solchen Fall - weil alle anderen Gebote im Hi n- 4 5 6 - 5 - blick auf das höhere Gebot nach § 72 Abs. 1 ZVG entfallen sind - sämtliche Gebote erloschen sind. b) Ein der artiger Fall einer Ergebnislosigkeit des Versteigerungstermins ist indessen in § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht gemeint. Eine Ergebnisl o- sigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeb en wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind (so etwa Hintzen in: Dassler/Schiffbauer, ZVG, 15. Aufl., § 77 Rn. 2; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 77 Rn. 2.1) und deshalb ein Zuschlag nicht e r- folgen kann. aa) Das folgt, anders als das Beschwerdegericht meint, zwar nicht schon e bis zum Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 ZVG) erfasst wären; denn der Schluss d er Versteigerung ist nicht gleichbedeutend mit dem Schluss des Termins (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 73 Anm. 3.3). Zutreffend ist aber der Hinweis auf die systematische Stellung der Vorschrift des § 77 ZVG innerhalb des Abschnitts über die Versteigerung (§§ 66 bis 78 ZVG). Sie lässt den Schluss zu, dass § 77 ZVG eine Situation nach dem Schluss der Versteigerung, aber vor der - erst im nachfolgenden Abschnitt geregelten - Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 bis 94 ZVG) betrifft und daher nur den Fall bet rifft, dass am Schluss der Versteigerung kein wirksames Gebot vorliegt, eine Entsche i- dung über den Zuschlag also nicht zu treffen ist. b b) Die historische Auslegung belegt dieses Verständnis. § 105 des Kommissionsentwurfs eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen für das Deutsche Reich lautete zunächst dahi n- gehend, dass das Verfahren einzustellen ist, wenn ein Gebot nicht abgegeben wird oder alle abgegebenen Gebote ohne Widerspruch zurückgewiesen sind. Eine Verfahren saufhebung sollte erfolgen, wenn die Voraussetzung zum zwe i- ten Mal eintritt (Erste Lesung, Berlin 1889, B R - Drucks . Nr. 38/1889, zitiert nach 7 8 9 - 6 - Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Sache n- recht IV - Gesetz über die Zwangsversteigerung u nd die Zwangsverwaltung, 1982, S. 751, 774). In der vorläufigen Zusammenstellung der Beschlüsse der Kommission des Reichs - Justizamtes für die zweite Lesung wurde die Vorschrift dahingehend gefasst, dass das Verfahren einstweilen einzustellen ist, wenn ein Gebot nicht abgegeben wird oder sämtliche Gebote erloschen sind. Bleibe im Falle der Fortsetzung des Verfahrens die Versteigerung in dem zweiten Term i- ne gleichfalls ergebnislos, werde das Verfahren aufgehoben (Ja k obs/Schubert, aaO, S. 833, 847). Eine sachl iche Änderung war damit nicht verbunden ; es wurde v ielmehr a usdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherige Fassung e- diglich verkürzt werden sollte (Bemerkungen zur vorläufigen Zusam menste l- lung, XV. - XVI. Sitzung vom 26. Januar und 3. Februar 1895, zitiert nach J a- kobs/Schubert, aaO, S. 954). Diese Fassung wurde mit unwesentlichen reda k- tionellen Veränderungen in § 74 des Entwurfs eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwang sverwaltung (B R - Drucks . Nr. 40 vom 14. März 1896, zitiert nach Jakobs/Schubert, aaO, S. 1023, 1033) überno m- men, ohne dass den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte für eine Änderung des Regelungsgehalts entnommen werden können (vgl. auch Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 77 Rn. 2). Aus dieser Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich daher in klarer Weise der Wille des Gesetzgebers, mit dem Erlöschen sämtlicher Gebote nur de n Fall zu erfass en, dass infolge der widerspruchlosen Zurückweisung am Ende der Versteigerung kei n wirksames Gebot mehr vorliegt. cc ) Vor allem spricht der Sinn und Zweck des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG für diese Sichtweise. Der Gesetzgeber wollte die Aufhebung des Verfahrens für den Fall anordnen, dass keine Bietinteressenten vorhanden sind und die Z wangsversteigerung deshalb nicht durchführbar ist (vgl. Hintzen in: Dassler/ Schiffbauer, ZVG, 15. Aufl., § 77 Rn. 11; Storz in: Steiner/Eickmann/ Hagemann/ Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 77 Rn. 9). Hiervon kann , worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist , nicht ausgegangen werden, wenn ein Gebot abgegeben und zugelassen oder wenn der Zurückweisung des Gebots sofort widerspr o- 10 - 7 - chen wurde. Solche Gebote sprechen dafür, dass die Versteigerung gelingen kann; sie geben also keinen Anlass, das Verfahren einzustell en oder aufzuh e- ben. Das gilt auch dann, wenn der Zuschlag auf das Gebot versagt wird. Denn die Versagung kann auf so unterschiedlichen Gründen beruhen - beispielsweis e auf einem Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners oder, wie hier, auf Ve r- fahrensfehler n des Gerichts - , dass sie nicht den Schluss zulässt, die Versteig e- rung sei aussichtslos (im Ergebnis ebenso: Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 77 Rn. 2; Hintzen in: Dassler/Schiffbauer, ZVG, 15. Aufl., § 77 Rn. 13; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 77 Rn. 2.1; Jäckel/Gü the, ZVG, 7. Aufl., § 77 Rn. 2). 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt auch nichts and e- res aus dem Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2007 (V ZB 141/06, NJW - RR 2008, 360). Diese Entscheidung betrifft die Frage, unter welchen Vorau s- setzu ngen es in einem neuen Versteigerungstermin nach § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG zu einem Wegfall der Wertgrenzen kommt. Hierzu hat der Senat ausg e- führt, dass eine ergebnislose Versteigerung von § 85a ZVG nicht erfasst wird und eine solche auch dann gegeben ist, w enn der Gläubiger die Einstellung des Verfahrens bewilligt und die Entscheidung darüber nach § 33 ZVG durch Ve r- sagung des Zuschlags erfolgt. In einem auf diese Zuschlagsversagung folge n- den neuen Versteigerungstermin gelten die Wertgrenzen fort, so dass dem d a- runter liegenden Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG der Zuschlag zu versagen ist (Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06, aaO, Rn. 15 f.). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich aber nichts zu der anders gelagerten Fragestellung, in welchen Fällen von einem ergebnislosen Versteigerungstermin im Sinne des § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZVG auszugehen ist. IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei B e- schwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine Erstattung außerg e- richtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, da sich die Beteiligten 11 12 - 8 - nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Schuldner und Gläubiger über die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens mit entgegengese tzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinander setzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Der Wert der Rechtsbeschwerde ist im Hin blick auf die begehrte Aufh e- bung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies gilt auch für den Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung des Schuldners (§ 26 Nr. 1 RVG). Für die a nwaltliche Vertretung der Gläubigerin ist der Nominalwert der Grundschuld maßgebend (§ 26 Nr. 2 RVG). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Königstein, Entscheidung vom 03.06.2016 - 95 K 64/06 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.02.2017 - 2 - 09 T 347/16 - 13 ECLI:DE:BGH:2018:141118 BVZB67.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 67/17 vom 14. November 2018 i n der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: D er Beschluss des Senats vom 7. Juni 2018 wird wegen eines Schreibfehlers gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es bei den Zitaten in Randnummer 7 Satz 2 und in Randnummer 10 erster und letzter Satz statt "Dassler/Schiffbauer" richtig heißen m uss "Dassler/Schiffhauer". Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Königstein, En tscheidung vom 03.06.2016 - 95 K 64/06 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.02.2017 - 2 - 09 T 347/16 -
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