ECLI:DE:BGH:2019:200319BV IIZB67.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 67/18 vom 20. März 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 durch den Vorsitzenden Richte r Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnac k, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1 9 . Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einh eitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, damit der Bundesgerichtshof die Frage klärt, ob der Erlass eines Kostenfestsetzungsbesch lusses nach § 788 Abs. 2 di e Zustellung der Anhörung des Schuldners im Kostenfest - setzungsverfahren und des Kostenfestsetzungsbeschlusses ab- hängig gemacht werden darf. Die Gläubigerin und Kostenschuldnerin hat die Vorschussanforde- rung nicht mit dem spezielle ren Rechtsbehelf nach § 67 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 5 GKG angegriffen mit der Folge, dass die aufgeworfe ne Frage im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Se ptember 2011 VIII ZB 22/10 Rn. 9, NJW - RR 2012, 311) . - 3 - Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Nr. 3 ZPO). Gegenstandswert Pamp Kartzke Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 19.10.2018 - 66 M 577/18 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -
Full & Egal Universal Law Academy