BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 68/02 vom18. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-sen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom23. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig ver-worfen.Gegenstandswert: 18.585 Gründe: I.Die Rechtsbeschwerde wendet sich dagegen, daß das Oberlandesge-richt als Berufungsgericht in einer Verkehrsunfallsache die Vernehmung einesZeugen im selbständigen Beweisverfahren abgelehnt hat.Der Kläger hatte auf dem Flughafengelände der Beklagten zu 2) einFlugzeug vom Halteplatz auf die Rollbahn geleitet. Der Beklagte zu 1) befuhrmit einer elektrischen, maximal 25 km/h schnellen Zugmaschine der Beklagtenzu 2) und einem Anhänger die zwischen den Halteplätzen und der Flugzeug-Rollbahn verlaufende, zweispurige Fahrstraße. Aus im einzelnen streitigenGründen wurde der Kläger im Bereich der Fahrstraße von dem Fahrzeug erfaßtund verletzt. Er hat die Beklagten mit der beim Landgericht erhobenen Klageauf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens und auf Feststellung - 3 -in Anspruch genommen. Das Landgericht hat nach einer persönlichen Anhö-rung des Klägers und des Beklagten zu 1) den Anspruch auf Ersatz des mate-riellen Schadens unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugsnur zu 20 % für gerechtfertigt gehalten und dazu u.a. ausgeführt, der genaueHergang des Unfalls, insbesondere die Laufrichtung des Klägers, lasse sichnicht feststellen; der Kläger habe nicht die Möglichkeit ausgeräumt, daß er vonrechts unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten auf die Straße getreten sei.Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er noch Ersatzin Höhe von 70 % des entstandenen Schadens geltend macht. In der Beru-fungsbegründung hat er u.a. geltend gemacht, aufgrund des erstinstanzlichenVerfahrensverlaufs sei er davon ausgegangen, es sei unstreitig, daß er imZeitpunkt des Zusammenpralls mit dem Fahrzeug den Fahrweg von linkskommend bereits zu drei Vierteln überquert gehabt habe; für die Laufrichtungwerde nun, nachdem das Landgericht den Vortrag als streitig behandelt habe,der Zeuge B. benannt.Unter Hinweis auf eine zum 30. September 2002 anstehende Verset-zung des Zeugen nach Jugoslawien hat er beantragt, diesen vorab im Wegedes selbständigen Beweisverfahrens zu vernehmen.Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgelehnt. Dagegen wendet sichder Kläger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Oberlandesgerichtals Berufungsgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). DasRechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung ungeachtet der Frage, ob Zulas- - 4 -sungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO tatsächlich vorliegen, gebunden (§ 574Abs. 3 Satz 2 ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig.Nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sach-verhalt hat der Kläger die Sicherung des Zeugenbeweises beabsichtigt, weil derZeuge B. zum 30. September 2002 nach Jugoslawien versetzt werden sollte.Dieses angestrebte Rechtsschutzziel des selbständigen Beweisverfahrens, denZeugen noch vor seiner Versetzung in Deutschland vernehmen zu lassen,konnte ersichtlich schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde(23. Oktober 2002) nicht mehr erreicht werden. Es liegt ein Fall der prozessua-len Überholung vor mit der Folge, daß sich der Antrag auf Einleitung des selb-ständigen Beweisverfahrens erledigt hat und der gleichwohl weiter verfolgteAntrag bzw. das darauf bezogene Rechtsmittel wegen fehlenden Rechts-schutzbedürfnisses unzulässig ist (vgl. BGHZ 109, 108, 109 f.; 139, 254, 255 f.;Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 12 m.w.N.). Eine besondere Fallges-taltung, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfGE 96, 27 ff. = NJW 1997, 2163 ff.; std. Rspr.) trotz prozessualer Über-holung wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs von einem fortbeste-henden Rechtsschutzinteresse auszugehen ist (dazu auch BGHZ 139, 254,255 ff.), liegt hier ersichtlich nicht vor. - 5 -Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO zu verwerfen.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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