BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 68/03 vom20. Januar 2004in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 519, GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht keine vernünf-tigen Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, so darf die Beru-fung nicht wegen des genannten Mangels als unzulässig verworfen werden.BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - OLG HammLG Dortmund - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OberlandesgerichtHamm zurückverwiesen.Beschwerdewert: 3.628,50 Gründe: I.Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer,die Beklagte zu 2, wegen eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in vollemUmfang in Anspruch. Die Beklagten haben die Haftung dem Grunde nach inHöhe von 50% anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin die Hälfte des geltendgemachten Anspruchs zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.Das Urteil ist am 12. April 2003 dem Kläger zugestellt worden. Am 5. Mai 2003 - 3 -ist eine Berufungsschrift der seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten des Klägersper Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Eine Ablichtung des vollstän-digen Urteils des Landgerichts war beigefügt. Der Text der Berufungsschriftlautet auszugsweise:"In Sachen des Herrn J. P., ...- Beklagter und Berufungskläger -,- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte W. und Partner ...,gegen1. Herrn D. D. S. ...- Beklagter zu 1 und Berufungsbeklagter -,2. die D.-AG ...- Beklagte zu 2 und Berufungsbeklagte Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. ...legen wir namens der Beklagten Berufung ein."Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2003, demKläger zugestellt am 1. Oktober 2003, die Berufung als unzulässig verworfen.Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, die er zur Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält. - 4 -II.1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbin-dung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet.Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im vorliegen-den Fall eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Derangefochtene Beschluß verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich ge-währleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ausArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem Prin-zip wird als "allgemeines Prozeßgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfah-ren abgeleitet (BVerfGE 57, 250, 275). Die Verfahrensgarantien des Grundge-setzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen einge-richteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti-gender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991,3140). Dieser aus Art. 19 Abs. 4 GG entwickelte Grundsatz gebietet einerechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, der jedes Gerichtsverfahren genügenmuß (vgl. BVerfGE 50, 1, 3; 51, 352, 354).2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt:Die Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nichtformgerecht eingelegt worden sei. Der Berufungsschrift sei die Person desRechtsmittelführers nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ent-nehmen, weil der Kläger darin als Beklagter und Berufungskläger bezeichnetwerde. Auch wenn aus der beigefügten Urteilsabschrift eindeutig ersichtlich sei,daß es sich bei Herrn P. um den Kläger handle und die Rechtsanwälte W., dieProzeßbevollmächtigten des Klägers in der zweiten Instanz, die Berufungs-schrift verfaßt hätten, sei nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise - 5 -erkennbar, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Es heiße nämlichim weiteren Text der Berufungsschrift "legen wir namens der Beklagten Beru-fung ein". Da beide Parteien durch das Urteil beschwert seien, ergäben sichberechtigte Zweifel. Die Rechtsanwälte, die die Berufung einlegten, seien zwarin der ersten Instanz nicht tätig gewesen, doch sei nur deswegen, weil die alsdie Prozeßbevollmächtigten der Beklagten genannten Rechtsanwälte diese inerster Instanz ebenfalls vertreten hätten, nicht zwingend, daß die Verfasser derBerufungsschrift gerade für den Kläger tätig würden. Es könne auch ein Fehlerbei der Angabe der Prozeßbevollmächtigten vorliegen. Auch sei "namens derBeklagten" die Mehrzahl verwandt worden, eine Personenmehrheit liege abernur auf Beklagtenseite vor.3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.a) Die Auslegung von Prozeßhandlungen unterliegt nach ständigerRechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprü-fung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist,was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht ver-standenen Interesse entspricht (BGH, Urteil vom 24. November 1999- XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 -NJW 2000, 3216, 3217 unter II. 1.). Lediglich theoretisch mögliche Zweifel, fürdie tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind, können bei der Auslegungder Berufungsschrift nicht ausschlaggebend sein.b) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das Oberlandesgericht dieBerufung nicht als formwidrig verwerfen dürfen. Zutreffend geht das Oberlan-desgericht allerdings davon aus, daß an die eindeutige Bezeichnung desRechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach der ständigenRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 - 6 -Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablaufder Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmitteleingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 -VersR 1999, 900; Beschluß vom 13. Januar 2003 - VI ZB 53/03 - noch nichtveröff.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251). Daran fehlt es, wenn inder Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mitihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530). Das bedeutet aber nicht, daß dieerforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlichdurch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sieauch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorlie-genden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998- VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 und vom 15. Dezember 1998 aaO; Be-schluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 sowie vom30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).c) Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend bei der Auslegung derBerufungsschrift auch die beigefügte Urteilsablichtung mitberücksichtigt. Bei derAuslegung hat es aber Zweifel an der Person des Berufungsklägers mit reintheoretisch möglichen Fehlern begründet und außerdem den Inhalt des erstin-stanzlichen Urteils nicht zutreffend erfaßt. Bei verständiger Würdigung des ge-samten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung sind Zweifel an der Person desKlägers als Rechtsmittelführer ausgeschlossen. Berechtigte Zweifel könnenweder damit begründet werden, daß der Berufungskläger als Beklagter undnicht seiner Parteienstellung entsprechend als Kläger bezeichnet worden ist,noch damit, daß "namens der Beklagten Berufung eingelegt worden ist. - 7 -aa) Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, daß die Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten, die in der Berufungsschrift zutreffend bezeich-net sind, bereits in erster Instanz die Beklagten vertreten haben, wohingegendie Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die für die Berufungsschrift verant-wortlich zeichnen, in erster Instanz nicht aufgetreten sind. Eine fehlerhafte Be-zeichnung der Prozeßbevollmächtigten, wie sie das Berufungsgericht in Erwä-gung zieht, ist zwar theoretisch denkbar. Rein theoretische Möglichkeiten sindaber nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittelfüh-rers zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 -aaO). Auch der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts hat eine solchetheoretische Möglichkeit einer fehlerhaften Bezeichnung nicht in Betracht gezo-gen. Er hat vielmehr, der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 6. Juni 2003entsprechend, den Antrag des Berufungsklägers auf Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist am 13. Juni 2003 an die Rechtsanwälte der Beklagtenals die Prozeßvertreter der Berufungsgegner ) Das Berufungsgericht hat weiterhin irrigerweise dem erstinstanzli-chen Urteil entnommen, daß beide Parteien als Berufungskläger in Frage kä-men, weil sie beide beschwert worden seien. Aus dem Urteil ergibt sich aber fürden fachkundigen Leser, dessen Sicht hier maßgeblich ist, in eindeutiger Wei-se, daß die Beklagten die Haftung in Höhe von 50% dem Grunde nach aner-kannt haben und in dieser Höhe die Verurteilung erfolgt ist. Obwohl die Be-klagten im Tenor des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung an den Kläger ver-urteilt worden sind und sie dadurch formell beschwert sind, können ernsthafteZweifel daran, wer als Rechtsmittelkläger in Betracht kommt, daraus nicht her-geleitet werden. Nur der Kläger, der von einer vollen Haftung der Beklagtenausgeht, ist in erster Instanz, soweit Streit zwischen den Parteien bestand, un-terlegen, so daß bei vernünftiger Betrachtung ein Rechtsmittel nur für ihn inBetracht zu ziehen war. - 8 -cc) Die Auslegung der am 5. Mai 2003 fristgerecht eingegangenen Be-rufungsschrift muß nach alledem zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger alsBerufungskläger anzusehen ist, so daß das Berufungsgericht die Berufung nichtals unzulässig verwerfen durfte. Auf den weiteren von der Rechtsbeschwerdevorgetragenen Gesichtspunkt, daß sich auch aus der Reihenfolge der Nennungder Parteienrollen im Berufungsschriftsatz ergebe, wer Berufungskläger undBerufungsbeklagter sei, kommt es deshalb nicht mehr an.4. Die Sache war unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. September2003 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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