BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 68/06 vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 850 b a) Zu den Bez374gen im Sinne des 247 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO geh366ren auch ein-malige Anspr374che des Schuldners gegen einen privaten Krankenversiche-rungstr344ger, die auf Erstattung der Kosten f374r 344rztliche Behandlungsma337-nahmen im Krankheitsfall gerichtet sind. b) Die Pf344ndung der Anspr374che des Schuldners auf Erstattung der Kosten f374r k374nftige 344rztliche Behandlungsma337nahmen gegen einen Krankenversicherer kommt aufgrund von Billigkeitserw344gungen nach 247 850 b Abs. 2 ZPO grund-s344tzlich nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06 - LG Bonn AG Siegburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer 344rztlichen Honorarforderung. 1 Auf seinen Antrag wurden zun344chst s344mtliche gegenw344rtigen und k374nfti-gen Anspr374che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von Versicherungsleistungen und auf Beitragsr374ckerstattungen aus dem zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin bestehenden Krankenversicherungs-vertrag gepf344ndet und ihm zur Einziehung 374berwiesen. Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss aufgehoben, soweit Anspr374che auf Auszahlung von Versicherungsleistungen gepf344ndet worden waren. 2 Auf die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abge344ndert und die gegenw344rtigen 3 - 3 - Anspr374che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von Ver-sicherungsleistungen erneut gepf344ndet. Das weitergehende Rechtsmittel hat es zur374ckgewiesen. 4 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger seinen Antrag weiter, die k374nftigen Anspr374che des Schuldners gegen die Drittschuld-nerin auf Auszahlung von Versicherungsleistungen pf344nden und sich zur Ein-ziehung 374berweisen zu lassen. II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 5 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Anspruch des Schuldners aus dem mit der Drittschuldnerin geschlossenen Krankenversicherungsvertrag auf Erstattung der Kosten einer Krankenbehandlung sei nicht gem344337 247 851 ZPO unpf344ndbar. Die Erstattungsforderung sei nicht zweckgebunden f374r eine Heilbehandlung des Versicherten. Sie entstehe erst im Anschluss an die Heil-behandlung. Mangels entsprechender Vereinbarung bestehe keine treuh344nderi-sche Bindung. 6 Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungsleistung sei jedoch nach 247 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur beschr344nkt der Pf344ndung unter-worfen. Die Erstattung der Behandlungskosten diene der Unterst374tzung des Schuldners bei der Bew344ltigung der wirtschaftlichen Folgen einer Erkrankung. Die Pf344ndung k374nftiger Erstattungsanspr374che entspreche nicht der Billigkeit. Sie gef344hrde den mit der k374nftigen Leistungsgew344hrung der Krankenversiche-rung verfolgten Zweck, es dem Schuldner zu erm366glichen, im Krankheitsfall 344rztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Der Schuldner w344re bei Pf344n- 7 - 4 - dung dieser Anspr374che gehalten, vor Inanspruchnahme 344rztlicher Leistungen zu offenbaren, dass deren Bezahlung nach seinen Verm366gensverh344ltnissen nicht gew344hrleistet sei. Dem Interesse des Schuldners, k374nftig medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu k366nnen, sei gegen374ber einem m366glichen Forderungsausfall des Gl344ubigers der Vorrang einzur344umen. 8 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dem Schuldner, der Leistungen einer privaten Krankenversicherung nicht dazu verwende, die Honorarforderung des Arztes zu begleichen, sei zuzumuten, k374nftige Erstattungsleistungen des Krankenversicherers zun344chst zur Bezahlung des noch offenen Honoraran-spruchs zu verwenden. Es fehle im 334brigen an Feststellungen dazu, dass der Schuldner auch k374nftig nicht in der Lage sein werde, 344rztliche Leistungen unter Einsatz sonstiger Mittel zu bezahlen. Es sei ein Gebot der Billigkeit, die Pf344n-dung k374nftiger Erstattungsforderungen gegen einen Krankenversicherer zu-gunsten des Gl344ubigers einer 344rztlichen Honorarforderung zuzulassen. Die Pf344ndung der gegenw344rtigen Anspr374che des Schuldners sei f374r den Gl344ubiger in der Regel nutzlos. 3. Die Erw344gungen des Beschwerdegerichts, mit denen es die Pf344ndung k374nftiger Erstattungsanspr374che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin ab-gelehnt hat, halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass Anspr374che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erstattung von Kosten f374r eine 344rztliche Heilbehandlung nicht gem344337 247 851 Abs. 1 ZPO unpf344ndbar sind. Er-stattungsleistungen eines Krankenversicherers sind in der Regel nicht zweck-gebunden. Sie werden unabh344ngig davon gew344hrt, ob der Schuldner die Kos-ten bereits bezahlt hat oder nicht. Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist gem344337 247 6 Abs. 1 MBKK (Musterbedingungen f374r die Krankheitskosten- und 10 - 5 - Krankenhaustagegeldversicherung) lediglich davon abh344ngig, dass die gefor-derten Nachweise erbracht sind (vgl. KG, Rpfleger 1985, 73). 11 b) Anspr374che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erstattung von Heilbehandlungskosten sind nach 247 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO grunds344tzlich nicht pf344ndbar. 12 Nach dieser Bestimmung sind Bez374ge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen unpf344ndbar, die ausschlie337lich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterst374tzungszwecken gew344hrt werden. Zu den Bez374gen aus einer Kran-kenkasse im Sinne des 247 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO geh366ren auch einmalige An-spr374che des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungstr344ger, die auf Erstattung von Kosten f374r 344rztliche Behandlungsma337nahmen im Krankheits-fall gerichtet sind (h. M., vgl. KG, Rpfleger 1985, 73; LG L374beck, Rpfleger 1993, 207; LG Hannover, Rpfleger 1995, 511; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 850 b, Rdn. 18; St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 1019; Schusch-ke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl., 247 850 b, Rdn. 16 m.w.N.). c) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, k374nftige Erstattungsforderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin sei-en, anders als Anspr374che auf Ersatz der Kosten bereits erbrachter 344rztlicher Leistungen, auch nicht gem344337 247 850 b Abs. 2 ZPO pf344ndbar. 13 Eine Pf344ndung entspr344che hier nicht der Billigkeit. Zu Recht f374hrt das Beschwerdegericht aus, die Pf344ndung k374nftiger Erstattungsanspr374che gef344hrde den mit dem Versicherungsvertrag verfolgten Zweck. Auch unter Ber374cksichti-gung der berechtigten Interessen fr374herer Gl344ubiger ist es nicht zu rechtferti-gen, dem Schuldner die M366glichkeit abzuschneiden, 344rztliche Behandlung je-derzeit in der Gewissheit in Anspruch nehmen zu k366nnen, dass die entstehen- 14 - 6 - den Kosten im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrags gedeckt sind. Dies gilt auch gegen374ber einem Gl344ubiger, dessen Forderung ihrerseits eine 344rztliche Heilbehandlungsma337nahme zugrunde liegt, f374r deren Bezahlung der Schuldner die entsprechende Erstattungsleistung des Versicherers nicht verwandt hat. Dressler Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 35a M 2438/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 01.06.2006 - 4 T 46/06 -
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