BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 68/11 vom 6. Oktober 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 75 a) Gehen mehrere zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfa h- rens nach § 75 ZVG geeign ete Zahlungen ein, ist Grundlage der Einstellung die zuerst eingegangene ordnungsgemäße Zahlung. Ordnungsgemäß ist die Zahlung eines Ablösungsberechtigten nur, wenn dieser seine Ablösungsberechtigung vor der Zahlung nachweist. b) Besteht Streit darüber, welche Zahlung in diesem Sinne maßgeblich ist, muss das Vollstreckungsgericht gegebenenfalls auch nach Aufhebung des Verfahrens dem Schuldner und den anderen Einzahlern rechtliches Gehör gewähren und eine beschwerdefähige Entscheidung treffen. Danach b e stimmen sich die materiell - rechtlichen Wirkungen der erfolgten Zahlungen. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 68/11 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den B e- schluss der Zivilkammer 82 des Landgeri chts Berlin vom 16. März 2011 we rd en mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Januar 2011 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden. Der Gegenstandswert des Rechtsbesc hwerdeverfahren s beträgt insgesamt 43.000 Gründe : I. Das Vollstreckungsgericht bestimmte im Zwangsversteigerungsverfahren über die eingangs bezeichnete Eigentumswohnung der Schuldnerin Versteig e- rungstermin auf den 12. Mai 2010. Am 5. Mai 2010 teil te die Beteiligte zu 2 dem V ollstreck u ngs gericht mit, sie habe die Forderung der Beteiligte n zu 3 , der ers t- betreibenden Gläubigerin, als ablös ungs berechtigte Mieterin (der zur Wohnung gehörenden Garage) mit einer Zahlung von 128.756,92 e l- ben Tag bei dem Vollstreckungsg e richt verbucht wurde. Am 6. Mai 2010 teilte die Schuldnerin dem Vollstreckungsgericht mit, die Forderung der Beteiligten zu 1 - 3 - 3 sei durch Aufrechnung erloschen ; sie werde sie aber dennoch vorsorglich a b- lös en . Dazu überwies s ie dem Vollstreckungsgericht einen Betrag von 128.804,23 2010 stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Beteiligten zu 3 nach § 75 ZVG mit der Begründung ein, die vorr angig zahlungsberechtigte Schuldnerin habe die Forderung dieser Gläubigerin und die Gerichtskosten überwiesen. Die Gläubigerin erhielt den von der Schuldnerin eingezahlten B e- trag am 25. Mai 2010. Den anderen Ablös ungs betrag zahlte das Vollstr e- ckungsgericht der Beteiligten zu 2 aus, die ihn umgehend wieder zurückübe r- wies. Nachdem die Beteiligte zu 3 ihren Antrag zurückgenommen hatte, hat das Vollstreckungsgericht deren Verfahren mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Die Beteiligte zu 2 und die Schuldnerin haben beantragt, den Beschluss dahin zu berichtigen, dass die Ablösung nicht durch die Schuldnerin, sondern durch die Beteiligte zu 2 erfolgt sei , und Erinnerung eingelegt. Auf die Erinnerung hat d as Vollstreckungsgericht am 5. Januar 2011 eine n Klarste l- lungsbeschluss erlassen , in dem es heißt , die Einstellung des Verfahrens sei auf Grund der Ablösungszahlung der Schuldnerin erfolgt. Die sofortigen B e- schwerden der Beteiligte n zu 2 und der Schuldnerin gegen den Klarstellung s- beschluss und die zu sätzliche sofortige Beschwerde nur der Schuldnerin gegen den Aufhebungsbeschluss hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerde n wollen d ie Schuldnerin und die Bete i- ligte zu 2 erreichen, dass das Zwangsversteigerungsv erfahren fortgeführt und entschieden wird, das s Grundlage der - nicht angegriffene n - Einstellung nach § 75 ZVG die Ablösung szahlung der Beteiligte n zu 2 ist . 2 - 4 - II. Nach Ansicht des Beschwerdegericht s ist schon zweifelhaft, ob der Kla r- stellungsbeschlus s eine rechtsmittelfähige Entscheidung darstell t . Er wiederh o- le nämlich nur den - nicht angegriffenen und , da den beiden Rechtsbeschwe r- deführerinnen günstig , auch nicht angreifbaren - Einstellungsbeschluss. Sie hätten jedenfalls deshalb kein Rechtsschutzin teresse an der Anfechtung des Klarstellungsbeschluss es , weil dieser durch die Aus kehrung der Ablös ungsza h- lung der Schuldnerin an die Gläubigerin und die Aufhebung des Verfahrens prozessual überholt sei. Die sofortige Beschwerde sei auch nicht deshalb z u- läs sig, weil die Vollstreckungs rechtspflegerin zur Entscheidung über die ma ß- gebliche Zahlung angewiesen worden sei. Darüber hinaus sei die sofortige B e- schwerde unbegründet. Das Vollstreckungsgericht habe bei mehreren zur Ei n- stellung des Verfahrens geeigneten Zahlungen ein Ermessen und dürfe jede n- falls den Schuldner vorziehen. Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Aufhebungsbeschluss sei verspätet eingegangen und deshalb unzulässig. Sie sei zudem unbegründet. Die Beteiligte zu 3 sei durch die Schuldnerin bef riedigt worden und deshalb berechtigt gewesen, den Aufhebungsantrag zu stellen. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerden si nd unbegründet. 1. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden gegen den Klarstellungsbeschluss richten, folgt das allerdings nicht daraus, dass die sofortigen Beschwerden unzulässig waren , sondern daraus , dass die 3 4 5 - 5 - Einwände der S chuldnerin und der Beteiligten zu 2 gegen den Klarstellung s- schluss im Ergebnis unbegründet sind. a) Die sofortigen Beschwerden waren nach § 793 ZPO statthaft und en t- gegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch sonst zulässig. aa) Der Klarstellungs beschluss ist eine nach § 793 ZPO beschwerdef ä- hige Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren. (1) Ob die Zahlung des Schuldners oder eines Dritten die gesetzlichen Anforderungen für die einstweilige Einstellung des Verfahrens erfüllt, ist alle r- ding s normalerweise nicht Gegenstand einer eigenständigen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Sie wird vielmehr als Voraussetzung der Einstellung bei der Entscheidung darüber mitentschieden. Anders ist es dagegen , wenn bei der Gerichtskasse mehrere Zahlun gen eingehen , auf Grund derer die Zwangsve r- steigerung einzustellen ist. In dieser - hier gegebenen - Fallkonstellation muss wie auch sonst geprüft werden, ob die eingegangenen Zahlungen d ie gesetzl i- chen Anforderungen für die Einstellung des Verfahrens erfü llen. Darüber hinaus muss auch entschieden werden, welche der Zahlungen zur Einstellung führt. Die materiell - rechtlichen Wirkungen einer Zahlung treten zwar nach §§ 362, 268 Abs. 3 BGB mit der Zahlung kraft Gesetzes ein. Das gilt aber nur für Zahlungen, di e (in bar oder durch Überweisung) an den Gläubiger selbst erfolgen. Bei Za h- lungen an Dritte tritt diese Folge nur ein, wenn der Dritte kraft Gesetzes oder auf Grund einer Bestimmung durch den Gläubiger dessen Zahlstelle ist. And e- r e nfalls treten diese Wirku ngen erst mit der weisungsgemäßen Weiterleitung der Zahlung an den Gläubiger ein. Bei mehreren Zahlungen hängen sie davon ab, welche Zahlung den Gläubiger zuerst erreicht. Auch das ist an sich ein ta t- sächlicher Vorgang, der eine Entscheidung nicht erforder t. Besteht aber Streit 6 7 8 - 6 - darüber, welche von mehreren eingegangenen Zahlungen weiterzuleiten ist, muss der Dritte vor der Weiterleitung eine Klärung herbeiführen, welch e der mit den Zahlungen verbundenen widersprüchlichen Weisungen er zu befolgen hat. So lie gt es auch bei Zahlungen an d ie Gerichtskasse nach § 75 ZVG. Das Vol l- streckungsgericht kann die für die Einstellung des Verfahrens maßgebliche Za h lung ohne weiteres an den Gläubiger weiterleiten lassen . Besteht Streit da r- über, welche Zahlung maßgeblich ist , kann und muss es die auf jeden Fall vo r- zunehmende einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung anordnen . Es muss indes unabhängig davon eine Entscheidung darüber treffen, welche Za h- lung maßgeblich ist. (2) Diese Entscheidung hat das Vollstreckung sgericht hier erst mit dem Klarstellungsbeschluss getroffen. Die Auswahl zwischen der Zahlung der Bete i- ligten zu 2 und der der Schuldnerin hat es zwar schon vor oder bei dem B e- schluss über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens vom 11. Mai 2010 getroffen. Diese Auswahl war allerdings keine nach § 793 ZPO beschwe r- defähige Entscheidung. Eine solche Entscheidung liegt nämlich erst vor, wenn das Vollstreckungsgericht dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt hat (S e- nat, Beschluss vom 30. September 201 0 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132 = NJW 2011, 525, 5 26 Rn. 7 für Vollstreckungsmaßnahme n durch das Beschwerdeg e- richt). Das war vor Erlass des Einstellungsbeschlusses nicht geschehen. Die Auswahl ist deshalb vollstreckungsrechtlich keine Entscheidung, sondern eine nach § 766 ZPO erinnerungsfähige Vollstreckungsmaßnahme. Die danach mögliche und gebotene Erinnerung haben die Schuldnerin und die Beteiligte zu 2 eingelegt. Sie hat zu der Anweisung an d ie Vollstreckungs rechtspflegerin g e- führt, über die zu berücksich tigende Zahlung zu entscheiden . D iese Entsche i- dung hat d ie Vollstreckungs rechtspflegerin mit dem Klarstellungsbe schluss g e- troffen. In diesem Beschluss wird nicht nur die vor oder bei der Einstellung des 9 - 7 - Verfahrens getroffen e Auswahl referiert. Vielmehr nim mt das Vollstreckungsg e- richt eine Prüfung vor, bestätigt seine Berechtigung, über die Berücksichtigung der Zahlungen zu entscheiden, und hält inhaltlich, allerdings ohne dies au s- drücklich auszusprechen, an der seinerzeitigen Auswahl der Zahlung der Schuldn erin fest. Damit hat es die Frage im Sinne von § 793 ZPO entschi e- den . bb) Die sofortigen Beschwerden waren auch nicht mangels Recht s- schutzinteresse s an der Anfechtung dieser Entscheidung unzulässig . D ieses ergibt sich schon daraus, dass die materiell - rechtlichen Wirkungen der Zahlung Erfüllung durch den Schuldner oder Erfüllung durch die Beteiligte zu 2 mit der Folge des gesetzlichen Übergangs der Forderung und des Grundpfandrechts auf diese von der Entscheidung abhängen. cc) Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerden scheitert auch nicht d a- ran, dass diese prozessual überholt wären. Der Beteiligten zu 3 als der von der Ablösung begünstigten Gläubigerin ist zwar am 25. Mai 2010 ein B etrag überwiesen worden, welcher der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung entspricht. Damit ist zunächst nur der A n- spruch der Gläubigerin gegen das Vollstreckungsgericht auf Auskehrung der für sie bestimmten Ablösungszahlung erfüllt worden. Welche Rechtswirkungen die eingegangen Zahlungen im Verhältnis der R echtsbeschwerdeführerinnen und der Beteiligten zu 3 untereinander haben , ist dabei offen geblieben. Denn die Frage, welche Zahlung für die Einstellung maßgeblich war, war streitig und musste zunächst entschieden werden. Daran ändert die Aufhebung des Zwang sversteigerungsverfahrens nichts. 10 11 12 - 8 - b) Die s ofortigen Beschwerden der Schuldnerin und der Beteiligten zu 2 gegen diesen Beschluss sind aber im Ergebnis unbegründet. aa) Das folgt entgegen der von dem Beschwerdegericht in seiner Hilf s- begründung vertr etenen Ansicht nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht zwischen mehreren geeigneten Zahlungen auswählen und dabei regelmäßig der des Schuldners den Vorrang geben könnte und müsste. Dem Vollstr e- ckungsgericht steht ein solches Auswahlrecht vielmehr nich t zu. (1 ) Wie bei Eingang mehrere r zur einstweiligen Einstellung des Verfa h- rens nach § 75 ZVG führende n Ablö sungszahlungen vorzugehen ist, i st alle r- dings umstritten. Nach einer Ansicht, der auch das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht inha ltlich folgen, hat das Vollstreckungsgericht dann ein Ermessen. Es ha be dabei nicht die ersteingegangene, sondern die Zahlung vom Bestberechtigten, regelmäßig dem Schuldner, entgegenzunehmen ( Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 75 Rn. 8; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 75 Anm. 3 aE; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 75 Anm. 2.3; mit Einschränkungen auch Storz, ZIP 1980, 159, 164 : keine Unterscheidung zwischen mehreren ablösungsberechtigten Gläubigern ). Nach der Gegenansicht schließt der zuerst Zahlende die anderen aus (Böt t- cher, ZVG, 5. Aufl., § 75 Rn. 2 ; Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteig e- rungsverfahrens, 11. Aufl., S. 296 und für diesen Fall Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rn. 76 ). Nach einer vermittelnde n Ansich t soll die Reihenfolge des Eingangs maßgeblich sein, wenn gezahlt wird, dagegen ein Ermessen best e- hen, wenn, was allerdings nach § 75 ZVG in der heute geltenden Fassung nicht mehr möglich ist, die Zahlung lediglich angeboten wird ( Steiner/Storz wie vor ). D er Senat folgt de r zweiten Meinung mit der Einschränkung, dass die zuerst 13 14 15 - 9 - eingegange ne Zahlung die anderen nur ausschließt, wenn die nach § 75 ZV G erforderlichen Nachweise vorliegen. ( 2 ) Außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens ist, wie schon ang e- sprochen, na ch §§ 362, 268 BGB die Zahlung maßgeblich, die den Gläubiger als erste erreicht. Die frühere Zahlung des Schuldners führt zur Erfüllung und lässt die spätere Zahlung des ablösungsberechtigten Dritten ins Leere gehen. Erhält der Gläubiger dessen Zahlung zuerst, kann der Schuldner Erfüllung nicht mehr durch Zahlung an den Gläubiger erreichen, weil die Forderung mit der Zahlung des Dritte n kraft Gesetzes auf diesen übergegangen ist. Daran ändert sich mit der Anordnung der Zwangsversteigerung zunäch st nichts. Nach § 775 Nr. 5 ZPO ist das Verfahren einzustellen, wenn der zur Befriedigung des Glä u- bigers erforderliche Betrag gezahlt wird. Auch dafür kommt es auf die Zahlung an den Gläubiger und damit auf die materielle Rechtslage a n . Das ändert sich bei der in § 75 ZVG a.F. vorgesehenen Zahlung im Versteigerungstermin und der heute nur noch möglichen Zahlung zum Termin nach § 75 ZVG n.F. Beide können nicht an den Gläubiger selbst, sondern nur an das Vollstreckungsg e- richt bzw. heute an die Gerichtskasse g eleistet werden. Vollstreckungsgericht und Gerichtskasse werden dadurch mangels entsprechender gesetzlicher A n- ordnung oder Bestimmung durch den Gläubiger nicht zur Zahlstelle des Gläub i- gers. Sie erlang en vielmehr eine Stellung, die der des Empfängers eines Za h- lungsauftrags vergleichbar ist. Dieser hat die eingegangenen Zahlungen formell zu prüfen und die rechtlich maßgebliche Zahlung an den Gläubiger weiterzule i- ten. Er ist nicht berechtigt, von der Ausführung des Zahlungsauftrags Abstand zu nehmen, etwa um anderen Z ahlungs - oder Ablö sungs berechtigten den Vo r- tritt zu lassen. Ein sachlicher Grund, Zahlungen an das Vollstreckungsgericht oder die Gerichtskasse nach § 75 ZVG anders zu behandeln, ist nicht erken n- bar. 16 - 10 - (3) Es fehlten auch Kriterien, an denen die Entscheidung über eine Z u- rückweisung ordnungsgemäßer Zahlungen ausgerichtet werden könnte. Das Kriterium soll zwar die bessere Zahlungs - oder Ablös ungs berechtigung sein . Das setzt aber gedanklich voraus, dass die Zahlungs - und Ablösungsberecht i- gungen in e ine Rangordnung eingeordnet sind oder wenigstens eingeordnet werden könnte n . D as ist nicht der Fall. Nach §§ 362, 268 BGB hängt die Erfü l- lungs - oder Ablösungswirkung einer Zahlung n ur von der Reihenfolge des Ei n- gangs der Zahlungen bei dem Gläubiger ab. Ein en Vorrang bestimmter Za h- lungs - und Ablösungsberechtigungen sieht das materielle Recht nicht vor. Die Unterscheidung zwischen sicher verloren gehenden und nur gefährdeten Rec h- ten (Jaeckel/Güthe, aaO, § 75 Anm. 3 aE) findet weder im Verfahrensrecht noch im materiellen Recht ein e Stütze, welches die Ablös ungs berechtigung in beiden Fällen ohne Unterschied gewährt. Auch eine Bevorzugung des za h- lungswilligen Schuldners, auf die sich das Vollstreckungsgericht beruft, ist nicht zu rechtfertigen. Die Ablösungs berec htigung Dritte r hängt materiell - rechtlich allein von der Gefahr ab, ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, nicht j e- doch (auch) davon, dass der Schuldner nicht zahl ungswillig oder - fähig ist . Auch die Verfassungsgarantie des Eigentums erfordert einen sol chen Vorrang nicht. Der Schuldner verliert zwar als Folge der Versteigerung sein Eigentum. Schon das muss ihn nicht härter treffen als etwa einen Mieter, der als Folge der Versteigerung auf Grund des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG seine Existenzgrun dlage verliert. Vor allem aber trifft die Annahme nicht zu, der Schuldner, dessen in diesem Sinne verspätete Ablösungszahlung hinter d ie frühere eines Ablösungsberechtigten zurücktritt, müsse damit sein Eigentum r- lust, sondern die einstweilige Einstellung des Verfahrens auf Grund der anderen Zahlung . Die Zwangsversteigerung könnte zwar durch den ablösenden Gläub i- 17 - 11 - ger fortgesetzt werden. Dabei wäre der Schuldner aber nach § 775 Nr. 5 ZP O, § 75 ZVG wiederum berechtigt, die auf den Ablösungsberechtigten übergega n- gene Forderung mit dem zurückzuzahlenden Ablösungsbetrag zu erfüllen und den Eigentumsverlust jedenfalls wegen dieser Forderung zu vermeide n. Es würde sich zudem die Frage stellen, w omit eine Bevorzugung des Schuldners zu rechtfertigen ist, wenn sich wie im vorliegenden Fall - alle Einzahler erklä r- termaßen einig sind, dass die ersteingegangene Zahlung des Dritten , nicht aber die des Schuldners maßgeblich sein soll. ( 4 ) Die R eihenfolge, in der mehrere (Ablösungs - ) Zahlung en bei der Ei n- stellung nach § 75 ZVG zu berücksichtigen sind, wird allerdings nicht allein von ihrem Eingang bei der Gerichts k asse bestimmt. Die Einstellung setzt nach § 75 ZVG nicht nur den Nachweis der Zahlu ng, sondern auch den Nachweis der A b- lös ungs berechtigung voraus. Die nicht nachgewiesene Ablös ungs berechtigung wäre zwar von Amts wegen aufzuklären, wenn eine einstweilige Einstellung trotz behaupteter Zahlung zurückgewiesen und ein Zuschlag erteilt werden soll (Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06, NJW - RR 2007, 165). A n- ders liegt es aber , wenn die Einstellung erfolgen soll und nur zu klären ist, we l- che Zahlung als erste eingegangen ist. Da für kann nicht allein der frühere Ei n- gang maßgeblich sein . Erforderlich ist auch, dass diese Zahlung ohne weitere Aufklärung oder Ergänzung eine Einstellung nach § 75 ZVG erlaubt. Bei der Zahlung eines Ablös ungs berechtigten, der seine Ansprüche im Verfahren bi s- lang nicht angemeldet und belegt hat, erfordert das die Vorlage eines Nachwe i- ses seiner Ablös ungs berechtigung. Fehlt dieser, ist seine Zahlung rechtlich nicht die erste, die die Einstellung erlaubt, sondern nachrangig. bb) Danach ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, die Einste l- lung auf die Zahlung der Schuldnerin zu stützen, im Ergebnis richtig . Es durfte 18 19 - 12 - die Schuldnerin zwar nicht nach Ermessen vorziehen. Deren Zahlung war aber die ersteingegangene ordnungsgemäße Zahlung . Die Beteiligte zu 2 hatte ihre Ablös ungs berechtigung vor dem Eingang der Zahlung der Schuldnerin nur b e- hauptet und erst danach nachgewiesen. Auf die Ablösungsberechtigung kam es für die Einstellung entscheidend an. Diese Voraussetzung steht weder zur Di s- position des Vollstreckungsgericht s noch zu der der Einzahlerinnen. 2. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung i h- rer sofortigen Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ist unbegründet, weil die sofortige Beschwerde unzulässig ist . a) Ob sich das allerdin gs, wie das Beschwerdegericht meint, damit b e- gründen lässt, dass diese Beschwerde verspätet war, ist zweifelhaft. Sie ist zwar schriftlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei dem Vollstreckungsg e- richt eingegangen. Verspätet wäre sie aber nur, wenn sie nicht vor Ablauf der Frist mit Telekopie e ingereicht worden wäre. Eine solche Telekopie ist in den Akten nicht enthalten. Das Vollstreckungsgericht hat ihren Eingang auch nicht feststellen können. Damit durfte sich das Beschwerdegericht aber nicht zufri e- den geben , weil d ie Schuldnerin die rechtzei tige Absendung einer Telekopie mit der Beschwerde durch Vorlage eines S ende berichts belegt hat . Die an sich notwendige zusätzliche Sachaufklärung durch das Beschwerdegericht ist alle r- dings entbehrlich , weil die sofortige Beschwerde aus einem anderen Grund u n- zulässig ist. b) Es fehlt das Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin an dem Recht s- mittel. 20 21 22 - 13 - An der Aufhebung einer Aufhebung der Zwangsversteigerung kann der Schuldner kein Interesse haben, weil sie sein Grundstück wieder der Gefahr einer Versteig erung aussetzte. Die in der Sache mangels Titelumschreibung unbegründeten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1963 - III ZR 178/61, VersR 1963, 671, 672) - Zweifel der Schuldnerin an der Antragsberechtigung de r B e- teiligten zu 3 änder n daran nichts. Das Fehlen der Antragsberechtigung kann nur anderen Beteiligten - hier der Beteiligten zu 2 - zum Nachteil gere ichen und ist nur zu prüfen, wenn diese selbst ihre Rechte geltend machen, was hier nicht geschehen ist. Die Aufhebung der Verfahrensaufhebung ist, auch nicht notwe n- dig, um eine nachträgliche Klärung der Frage zu erreichen, wessen Zahlung zur Einstellung f ührte. Über diese Frage muss, wie dargelegt, trotz der Aufhebung des Verfahrens entschieden werden. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in einem durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren im Grundsatz nicht kon - tradiktorisch gegenüber stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 23 24 - 14 - 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). Bei der Festsetzung des G e- genstandswerts ist der Senat der Festsetzung des Beschwerdegerichts gefolgt. Krüger Lemke Schmidt - Ränt sch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 05.01.2011 - 70 K 12/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2011 - 82 T 62/11, 82 T 83/11 -
Full & Egal Universal Law Academy