BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 68/11 v om 2 . Okto ber 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 2. Zivi lsenats des Kammergerichts vom 30 . Novem ber 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbesch werdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Beschwerdewert: 389,75 Gründe: I. D i e Antragsteller in nahm die Antragsgegnerin wegen einer Wort - und Bildberichterstattung über die Fernsehsendung " Germany´s next Topmodel " in der Online - Aus gabe der B . im Wege der ein stweiligen Verfügung auf Unterla s- sung in Anspruch. Das Landgericht gab dem Antrag statt und erlegte der A n- tragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Gegenstandswert setzte das I n einem weiter en Ve rfahren erwirkte d i e Antragstell e- 1 - 3 - r in wegen der gleichen Berichterstattung in d er Publikation einer mit der A n- tragsgegnerin konzernrechtlich verbundene n Verlagsgesellschaft gegen diese eine Unter lass ungsverfü gung . In ihre m Kostenfestsetzungsantrag hat d i e Antragsteller in eine Vergütung in Höhe einer 1,3 - fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG - VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 872,80 Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen . Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unte r- lassungsansprüche in getrennten Verfahren sei recht smissbräuchlich und die hierdurch verursa chten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. D i e Antragsteller in müsse sich so behandeln lassen, als h abe sie beide Verlagsgesellschaften in ein em Verfahren in Anspruch genommen . In diesem F all wäre lediglich eine Verfahrensgebühr aus den addierten Gege n- standswerten der beide n Einzelv erfahren (80.000 und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.880,20 angefall en, die nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte zueinander zu einem Viertel, d.h. in Höhe von 470,05 , auf das vorliegende Verfahren entfalle. Hinzuzurechnen seien noch d i e Gerichtsvollzieherkosten g- e- setzt werden könne . Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammer geric h t zugelass enen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsge g- nerin ihr Begehren weiter. 2 - 4 - II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antrag s- gegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Ber ücksichtigung finden könne. Das Ko s- tenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht g e- troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüf ung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfach er Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Pa r- teien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfa h- ren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren ni cht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Pa r- tei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentschei dung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell - rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidung s- möglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Pr o- zessr i cht er s gehöre. I II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entg e- gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer eins t- weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des 3 4 5 - 5 - durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Fe b- ruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 200 5, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerd e hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, d i e Antragsteller in h ab e durch das Erwirken von gleichlautenden und auf identische Veröffentlich ung en gestützte n Unterlassungs verfügungen in g e- trennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestse t- zungsverfahren zu b erücksichtigen. a) Es erscheint allerdings fraglich , ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen e r- höhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nic ht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien ( vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW - RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer A n- fechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschlu ss der Wohnungse i- gentümer ; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vo r- werk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzf ä- higkeit von Rechtsanwaltsgebühre n richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsi e- genden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet ins ofern eine 6 7 - 6 - Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebot e- nen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - X II ZB 458/10, NJW 2012, 459 R n . 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6 ; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22 (Stand: April 2012) , jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben. b) D e nn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsve r- fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbra uchs zu berüc k- sichtigen. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Z i- vilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Koste n- recht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wa h- rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als recht s- missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Gla u- ben zur Festsetzung angemeldet en Mehrkosten vom Rechtspfleger im Koste n- festsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August 8 9 - 7 - 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttg art, OLG - Report 2001, 427 , 428 ; OLG München, OLG - Report 2001, 105; Münc h- KommZPO/Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Ha rtmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch S e- natsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184). bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der A n- tragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Leben s- vorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfo lgt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevol l- mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründ ungen aus einem weitgehend ide n- tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den - oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Fran k- furt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 428; OLG M ünchen, OLG - Report 2001, 105 f.; KG, KG - Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)). 10 - 8 - c) Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vo r- bringen der Antragsgegnerin, das mangels entsprechender Feststellungen des Beschwerdegerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, erweist sich das Festsetzungsverlangen der Antragstellerin, soweit es auf die Ersta t- tung der durc h die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten g e- richtet ist, als rechtsmissbräuchlich. Danach ha tte die Antragstellerin die A n- tragsgegnerinnen wegen der identischen Berichterstattung in der Online - Ausgabe der B. einers eits und der Printausgabe d er B. a . S . andererseits mit jeweils gleichlautenden Schreiben abgemahnt und anschließend mit jeweils gleichlautenden Verfügungsa ntr ä g en beim Landgericht Berlin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der g leichartigen Unterlassungsansprüche sind weder ersichtlich noch darg e- tan. Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Ve r- fahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem einhei t- lichen Lebensvorgang gegen zwei Antr agsgegnerinnen verfolgt, keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß ersche i- nen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW - RR 2006, 474 Rn. 21 ). 3. Der angefochtene Beschluss war aufz uheben und die Sache zur ne u- en Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte sich das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste sich d i e Antragsteller in kostenrecht lich so behandeln lassen, als habe sie ein einziges Verfahren gegen die beiden Antragsgegnerinnen als Streitgenossen geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 (i n- soweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt); KG, KG - Report 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München, OLG - Report 2001, 105; MünchKom m- ZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25 11 12 - 9 - (Stand: April 2012)). Sie könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht i n voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gege n- standswerte der Einzelverfahren zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermitte l ten - (fiktiven) Gesamtgegenstandswert eines einheitlichen Verfahrens (vgl. KG, KG - Report 2002, 172, 174). Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2010 - 27 O 491/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 - 2 W 204/10 -
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