EC LI:DE:BGH:2016:090316BVIIZB68.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 6 8/1 3 vom 9. März 201 6 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 829; EStG § 76 Satz 1 Aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 263 S tGB) im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen können Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - VII ZB 68/13 - LG Verden AG Nienburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at am 9. März 201 6 durch die Richter Dr. Kartzke , Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 28. November 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Versäu m- nisurteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 49,95 zuzüglich Zinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten an di e Gläubigerin verurteilt worden ist. Ferner ist festgestellt worden, dass die Schuldnerin die Forderungen aus vorsätzlicher un erlaubter Handlung gemäß § 263 StGB schuldet. Der Ve r- u r teilung liegt ein Kauf von Kinderschuhen der Größe 25 für ein Kind der Schuldnerin bei der Gläubigerin zugrunde. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 18. Oktob er 2012 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erlassen, durch den der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des fälligen und kün f- tigen Kindergeldes gegenüber der Drittschuldnerin , das Kind betreffend, g e- 1 2 - 3 - pfändet worden ist. Auf die sofortige Beschwer de der Drittschuldnerin hat das Beschwerdegericht den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschl usses weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Gläubigerin den Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Kindergeldes gegen die Drit t- schuldnerin nach § 76 EStG nicht pfänden könne. In § 7 6 Satz 1 EStG sei fes t- gelegt, dass der Anspruch auf Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsa n- sprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden könne. Daraus folge auch, dass wegen der Forderung eines Dritten selbst aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Vol l- streckungsschuldners die Pfändung ausgeschlossen sei. Diese eindeutige gesetzliche Regelung lasse eine andere Auslegung und Entscheidung nicht zu. Der Gläubigerin sei zuzugestehen, d ass es unbillig e r- scheine, dass die Schuldnerin das Kindergeld ungekürzt einziehe, eine notwe n- dige Besorgung für das Kind (hier der Kauf von Kinderschuhen) aber durch b e- trügerische Handlung unter Nichtzahlung des Kaufpreises vornehme, ohne das erhaltene Ki ndergeld hierfür einzusetzen. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Übe r- prüfung stand. 3 4 5 6 7 - 4 - a) Die Beschwerde zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass die Vorausse t- zungen des § 76 Satz 1 EStG, unter denen der Anspruch auf Kindergeld au s- nahmsweise der Pfändung unterliegt, nicht vorliegen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes. b) Die von der Beschwerde gewünschte teleologische Erweiterung der Vorschrift auf Fälle, in denen die Pfändun g des Anspruchs auf Kindergeld w e- gen solcher Ansprüche erfolgt, die mit dem Unterhalt des Kindes in einem inn e- ren Zusammenhang stehen, ist nicht möglich . In Betracht zu ziehen wäre allenfalls eine entsprechende Anwendung des § 76 Satz 1 EStG für Fälle d er vorliegenden Art. Die Voraussetzungen einer Analogie zu der dort genannten Ausnahme werden von der Beschwerde weder dargelegt noch liegen sie vor. Soweit ersichtlich wird auch von niemandem ve r- treten, dass die Vorschrift auf derartige Ansprüche analog a nzuwenden wäre (vgl. etwa OVG Magdeburg , NvWZ - RR 2000, 326, juris Rn. 49 m.w.N.; Zö l- ler/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 35; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: Dezember 2015, § 76 EStG Rn. 6) . aa) Es spricht schon nichts dafür, dass das Gesetz eine planwidrige L ü- cke aufweist. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber übersehen haben könnte, dass es Ansprüche Dritter gibt, die mit dem Unterhalt des Kindes in einem inneren Zusammenhang stehen. Denn solche Ansprüche entstehen regelm äßig in großer Zahl bei der Versorgung eines Kindes. bb) Es fehlt außerdem aus mehreren Gründen an einer vergleichbaren Interessenlage. Die grundsätzliche Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Kindergeld dient dazu sicherzustellen, dass dem Kindergeldber echtigten das Geld auch tatsäc h- 8 9 10 11 12 13 - 5 - lich zufließt, damit er ungehindert hierüber zu Gunsten des Kindes verfügen kann; mittelbar wird damit auch das Kind geschützt, dem das Kindergeld zu G u- te kommen soll (vgl. Felix in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 76 Rn. 1) . Die se U n- pfändbarkeit würde sich jedoch ihrem Sinn zuwider nachteilig für das begünsti g- te Kind auswirken, wenn dessen gesetzliche Unterhaltsansprüche nicht erfüllt werden und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden sollen. Deshalb ist wegen dieser Ansprüche die Pfändung möglich, wodurch im Erge b- nis das Kindergeld direkt dem Kind zufließen kann. Ein e Erweiterung dieser Ausnahme von der Unp fändbarkeit des Kinde r- geldanspruchs zugunsten von Ansprüchen, die in einem inneren Zusamme n- hang mit dem Unterh alt des Kindes stehen, kann mit diesen Erwägungen nicht begründet werden. Sie ist nicht geboten, um zu verhindern, dass das Kind durch die Unpfändbarkeit Nachteile erleidet. Schließlich ist es außerdem nicht in gleicher Weise wie bei der Qualifizi e- rung als gesetzlicher Unterhaltsanspruch möglich, mit hinreichender Klarheit für das Vollstreckungsverfahren zu bestimmen, wegen welcher sonstigen Anspr ü- che eine Pfändung zulässig sein sollte. cc) Die Auffassung der Gläubigerin, sie habe dem Kind durch die L ief e- rung der Schuhe eine Unterhaltssachleistung erbracht, trifft nicht zu. Selbst in einem solchen Fall wäre sie nicht Inhaberin gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes. Solche sind dementsprechend auch nicht zu ihren Gunsten tituliert. 14 15 16 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: AG Nienburg, Entscheidung vom 18.10.2012 - 15a M 1395/12 - LG Verden, Entscheidung vom 28.11.2013 - 6 T 128/13 - 17
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