ECLI:DE:BGH:2018:161018BVIZB68.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 68/16 vom 16. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 139, § 233 (Fd), § 236 Abs. 2 (B) Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinse t- zungsantrag, d eren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, kö n- nen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, Rn. 10; vom 25. Se p- tember 2013 - XII ZB 200/13, Rn. 9). BGH, Beschluss vo m 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16 - OLG Nürnberg LG Ansbach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2018 dur ch d ie Richter in von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richter innen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Ri chter Dr. Allgayer beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerd everfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines tätlichen Angriffs auf Schadensersatz in Anspruch. Das klageabweisende Urteil des Lan dgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Juni 2016 zugestellt worden. Dieser hat am 11. August 2016 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrag s hat die Klägerin im Wesentlichen ausg e- führt, die geschulte und zuverlässige Bürokraft ihres Prozessbevollmächtigten, Frau V., die in der Vergangenheit sorgfältig und fehlerlos gearbeitet habe, sei 1 2 - 3 - für das Feststellen und Notieren der Fristen zuständig ge wesen. Die Überw a- chung der Notfristen im Büro ihres Prozessbevollmächtigten sei so organisiert, dass Fristsachen in einen besonderen, handschriftlich geführten Fristenkale n- der eingetragen würden und zwar für den Tag des Fristablaufs mit auffälligem Hinweis . Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Spätestens bei Fristablauf werde die Sache dem sachbearbeitenden Anwalt gesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung überprüft. Zu Büroschluss werde kontr olliert, ob alle Fristsachen erledigt seien. Erst dann werde die Frist gestrichen. Nach Eingang des Endurteils des Landg e- richts am 30. Juni 2016 habe Frau V. den Ablauf der Berufungsfrist zum 1. A u- gust 2016 in der Handakte vermerkt, aus unerklärlichen Grün den jedoch die Fristen nicht in den gesonderten Fristenkalender eingetragen. Eine Vorfrist für den 20. Juli 2016 sei eingetragen gewesen und die Wiedervorlage entspr e- chend ausgeführt worden. Dadurch habe er sich von der Eintragung der Ber u- fungsfrist in der Handakte überzeugen können und habe deshalb davon ausg e- hen dürfen, dass dies auch entsprechend der Anweisung in den gesonderten Fristenkalender eingetragen worden sei. Erst am 2. August 2016 sei im norm a- len Geschäftsgang der Fristablauf für die Berufungse inlegung aufgefallen. Di e- sem Schriftsatz waren als Anlagen u.a. eine Kopie der ersten Seite des landg e- richtlichen Urteils vom 29. Juni 2016 mit Rubrum und Tenor, auf der sich der handschriftliche Vermerk "Berufung: 01.08., Beruf. - Begr: 30.08." und bezogen auf beide "i.e. V." befand, und eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Frau V. beigefügt. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 9. September 2016 hat der Prozessbevollmächtigte diesen Vermerk erläutert und ausgeführt, in der Handakte sei neben "Beru fung: 01.08." ein Vermerk angebracht worden ("i.e. V." = ist eingetragen [Namenskürzel Frau V.]"), der erkennen lasse, dass die Rechtsmittelfrist auch im gesonderten Fristenkalender eingetragen worden sei. - 4 - Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat das Ber u- fungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesen t- lichen ausgeführt, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschuld en des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruhe, welches diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Prozessbevol l- mächtigte habe es bezüglich der Fristwahrung an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Er habe durch geeignete organisa torische Maßnahmen sicherz u- stellen gehabt, dass die Berufungseinlegungsfrist eingehalten werde. Es reiche nicht aus, die mit der Fristenführung beauftragte Bürokraft zur Eintragung der Fristen in den Fristenkalender und zu einem Vermerk der Eintragung in d er Handakte zu veranlassen, sondern es bedürfe entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung der klaren Anweisung "stets und unter allen Umständen zuerst die Frist im Kalender einzutragen bevor entsprechende Erledigungsvermerke in der Akte eingetragen we rden". Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren lasse sich nicht entnehmen, dass eine solche organisatorische Anweisung im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestanden habe. Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wendet sich die Kläger in mit der Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn die angefochtene Entscheidung 3 4 5 - 5 - verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkung s- vo l len Rechtsschutzes (Art. 2 A bs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaat s- prinzip). Das Berufungsgericht hat gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs für unzureichend erachtet hat, ohne die Klägerin hierauf hinzuweisen. 1. Das Verfahrensgr undrecht auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- schutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessb e- vollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rech tsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensor d- nung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW - RR 2018, 58 Rn. 6; vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, NJW - RR 2016, 816 Rn. 8; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, NJW - RR 2012, 1206 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW - RR 2013, 1011 Rn. 6). 2. Die Partei muss im Rahmen ih res Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begrü n- denden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Ablä ufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein kö n- nen, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 S atz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzung s- bedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen j e- doch nach Fristablauf - auch mit der Rechtsbeschwerde - erläutert oder vervol l- ständigt werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. S eptember 2017 6 7 - 6 - - VI ZB 40/16, NJW - RR 2018, 58 Rn. 12; vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7; vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4 mwN; BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW - RR 2016, 1022 Rn. 12; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 16; BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 mwN; B e schlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9). 3. Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht der Klägerin G e legenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu der Organisation der Friste n- kontrolle gebe n müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO). a) Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Er hat selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und im Fristenkalender eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wi rd. Denn die sorgfältige Vorbereitung einer fris t- gebundenen Prozesshandlung durch den Rechtsanwalt schließt stets auch die selbstständige Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit mit ein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW - RR 2018, 58 Rn. 7; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 46/14, NJW - RR 2015, 441 Rn. 9 und vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, NJW - RR 2012, 1206 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 11; vom 23. Januar 2013 - X II ZB 167/11, NJW - RR 2013, 1010 Rn. Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung 8 9 - 7 - der Berufungsschrift vorgelegt werden, umfasst stets die Prüfung, ob die Ber u- fungsfrist zutreffend notiert ist (Senatsbeschluss vom 1 9. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW - RR 2018, 58 Rn. 7). Für den Fall, dass die Notierung von Fristen einer ausgebildeten, als z u- verlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen s ichergestellt sein, dass die Fri s ten zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW - RR 2018, 58 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 12; vom 27. November 20 13 - XII ZB 116/13, NJW - RR 2014, 698 Rn. 7; vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 9; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, NJOZ 2011, 111; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815). Der Anwalt hat dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und B e- handlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38 - II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle e r- forderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesond e- re, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte n otiert werden und die Handa k- te durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erke n- nen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (S e- natsbeschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW - RR 2018, 58 Rn. 8; BGH , Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, NJOZ 2018, 828 Rn. 10; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW - RR 2017, 953 Rn. 9; vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, BeckRS 2014, 07491 Rn. 7; vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 63/04, NJW - RR 2004, 1714). Zu einer ordn ungsgemäßen Büroorgan i- sation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen U m ständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entspr e- chender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann (BGH, B e schluss vom 10 - 8 - 6. Februa r 2018 - II ZB 14/17, NJOZ 2018, 828 Rn. 9; vom 15. A p ril 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10). Denn sonst besteht die Gefahr, dass der E r- ledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontro lle versagt (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, NJOZ 2018, 609 Rn. 9; vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10). Sieht die Organisationsanwe i sung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind, genügt es , wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschlüsse vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW - RR 2013, 10 10 Rn. 12). Zwar erstreckt sich die Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung grundsät z- lich auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Doch kann sich der Rechtsanwalt bei Vorliegen der oben g e- nannten Vorauss etzungen grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsve r- merks in der Handakte beschränken (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW - RR 2018, 58 Rn. 9; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 18. März 2 014 - VIII ZB 55/13, BeckRS 2014, 07491 Rn. 7; vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14, BeckRS 2014, 20664 Rn. 16; 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 12; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, NJOZ 2013, 935 Rn. 5; vom 13. O k- tober 2011 - VII ZB 18/10, NJW 2012, 614 Rn. 11). Ist die Erledigung der Ei n- tragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich an der Richtigkeit insoweit keine Zweifel auf, braucht der Recht s- anwalt nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristend e auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist. Andernfalls würde die Einschaltung von B ü- rokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organ i- satorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist (Senatsbeschluss 11 - 9 - vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW - RR 2018, 58 Rn. 9; vom 22. J a- nuar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW - RR 2013, 1010 Rn. 11; vom 20. Deze m- ber 2012 - III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, NJOZ 2011, 111 mwN). b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zunächst zutreffend ausgegangen. Es hat jedoch verkannt, dass der Vortrag der Klägerin auf die Einhaltung dieser Organisationsanforderungen hinweist. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in seinem Wiedereinse t- zungsgesuch legt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Deutung nahe, dass die Notierung der Fristen in den Handakten mit dem Erledigung s- vermerk "i. e." nach der Eintragung der Fristen in den Fristenkalender erfolgen soll und dass eine Arbeitsanweisung auch bezüglich der zeitlichen Reihenfolge dieser Schritte besteht. Darauf weist bereits die Darstellung hin, wonach "a u- ßerdem" die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten v ermerkt wird. Die Formulierung der "Organisation" der Überwachung der Notfristen wird auch mit dem Begriff "Anweisung" konkretisiert. Schon die Formulierung des bereits mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Erledigungsvermerks und die Wahl des Tempus - "ist eingetragen" und nicht "eingetragen" oder "wird eing e- tragen" - deuten auf die Anordnung der genannten zeitlichen Reihenfolge der Arbeitsschritte. Da die Formulierung des Prozessbevollmächtigten nicht ganz eindeutig ist, hätte das Berufungsgeric ht ihm Gelegenheit geben müssen, seinen Vortrag zu präzisieren. 4. Nach der - nunmehr mit der Rechtsbeschwerde erfolgten - Klarste l- lung, wonach nach der Kanzleiorganisation die Frist stets zunächst in den Fri s- 12 13 14 15 - 10 - tenkalender einzutragen sei, bevor der Erle digungsvermerk in der Handakte erfolge, hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass die Versäumung der Ber u- fungsfrist auf die unzureichende Organisation der Fristenkontrolle zurückzufü h- ren sei. 5. Es kann danach offen bleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, auch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, indem es den am 1. Oktober 2016 bei Gericht eingeg angenen Schriftsatz der Beklagten, in dem auf die Bedeutung der zeitlichen Reihenfolge der Fristeintragungen hingewi e- sen worden war, der Klägerin ohne Gelegenheit zur Kenntnis - und Stellun g- nahme erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zuleitete. I II. Das Berufungsgericht, das die Frage der sorgfältigen Auswahl und au s- reichenden Überwachung der Büroangestellten V. ausdrücklich offen gelassen hat, wird die weiteren Voraussetzungen der Wiedereinsetzung, u.a. die Frage 16 17 - 11 - der Glaubhaftmachung, noch zu prüfen haben. Die Sache ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. von Pentz Offenloch Oehler Roloff Allgayer Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 29.06.2016 - 3 O 921/13 - OL G Nürnberg, Entscheidung vom 13.10.2016 - 5 U 1670/16 -
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