ECLI:DE:BGH:2018:190218BVIIIZB68.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 68/17 vom 19. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2018 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten g egen den Kostenansatz des Bu n- desgerichtshofs vom 10. Januar 2018 - Kostenrechnung mit Ka s- senzeichen 780018101137 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den B e- schluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2017 (67 T 136/17) durch Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom 10. Januar 2018 hat der Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Erinnerung eingelegt. 2. Über die Erinnerung entscheidet b eim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, B e- schluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). 3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfol g. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Nicht zulässig sind damit alle Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung einer Partei als solche richten. 1 2 3 - 3 - Der Kostenansatz is t nicht zu beanstanden. Der Kostenbeamte hat z u- treffend eine Festge bühr nach Nummer 1826 des Kostenverzeichnisses - KV - Vergeblich macht der Beklagte geltend, Gerichtskosten dürften " bei Ve r- weigerung von Prozesskostenhilfe und geringem Einkommen " nicht in Rec h- nung gestellt werden. Der Beklagte hat mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift vom 15. Oktober 2017, welche (fett gedruckt) mit " Rechtsbeschwerde " überschri e- ben und mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 und 12. Dezember 2017 ergänzt worden ist, nicht allein Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung einer Rechtsbeschwerde beantragt. Vielmehr hat er zugleich (unei n- geschränkt) Rechtsbeschwerde eingelegt, ohne dies unter den Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Da das eingelegte Rechtsmittel keine Einschränkung enthält, dass es unter die Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt ist, liegt eine (kostenauslösende) Rechtsmitt e- leinlegung ohne Verknüpfung mit dem Ausgang der Prozesskoste nhilfe - Prüfung vor. Die geltend gemachte Mittellosigkeit steht der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten im Übrigen nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris Rn. 2). 4 5 6 7 - 4 - 4. Das Verfahren über die Erinnerung is t gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosziol Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 29.09.2017 - 9 C 151/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2017 - 67 T 136/17 - 8
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