BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 69/02 vom26. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Kostenfestsetzungs-beschluß des Amtsgerichts Neukölln vom 22. Januar 2002 und derBeschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Juni2002 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung einererhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehntworden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das AmtsgerichtNeukölln zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen,einen Kostenfestsetzungsbeschluß unter Berücksichtigung derbeantragten Gebühr zu erlassen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zutragen.Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 300 festgesetzt. - 3 -Gründe: I.Die Kläger, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einenImmobilienfonds bilden, haben die Beklagten im Klagewege auf Räumung so-wie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Durch Versäum-nisurteil vom 28. Oktober 2001 ist der Klage unter Bewilligung einer Räu-mungsfrist stattgegeben worden, wobei die Kosten des Rechtsstreits den Be-klagten als Gesamtschuldnern auferlegt worden sind.Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unteranderem die Festsetzung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGObeantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22. Januar 2002 hat dasAmtsgericht diesem Antrag nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofor-tige Beschwerde der Kläger hat das Landgericht durch Beschluß vom 5. Juni2002 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Landge-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde.II.Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO,§ 26 Nr. 10 EGZPO) ist begründet.1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die erhöhte Gebührgemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entstanden ist, da der Prozeßbevollmächtigtefür sämtliche Gesellschafter der "I. GbR" aufgetretenist, die in der Klageschrift vom 17. September 2001 namentlich aufgezählt wor-den sind. - 4 -2. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch diese Gebühr mit der Begrün-dung als nicht erstattungsfähig angesehen, den Klägern hätte im Zeitpunkt derAuftragserteilung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (Az.:II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff. = NJW 2001, 1056 ff.) bekannt sein müssen,wonach eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitze,soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten be-gründe; die Kläger wären deshalb gehalten gewesen, den Prozeßauftrag durchdie BGB-Gesellschaft selbst zu erteilen, um den Anfall der Gebührenerhöhungzu vermeiden.Wie der Senat durch - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung desLandgerichts ergangenen - Beschluß vom 18. Juni 2002 (VIII ZB 6/02, NJW2002, 2958 f. = MDR 2002, 1216 f.) entschieden hat, ist in einem Fall, in demerst wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofsvom 29. Januar 2001 Klage erhoben worden ist, die Gewährung der Erhö-hungsgebühr gerechtfertigt. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zurÄnderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit auch als nichtparteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen,selbst zu klagen. Im Zeitpunkt der am 17. September 2001 beim Amtsgerichteingegangenen Klage lag auch eine gesicherte Rechtsprechungsänderungnoch nicht vor. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (aaO)war lediglich ein Versäumnisurteil, gegen das in der Folgezeit noch Einsprucheingelegt wurde; ihm standen seinerzeit noch die Entscheidungen anderer Zivil-senate des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 222, 227 und BGHZ 109, 15, 17 f.)entgegen. Erst seit dem in der gleichen Sache ergangenen Beschluß desII. Zivilsenats vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 f. - ist alshinreichend geklärt anzusehen, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts imZivilprozeß parteifähig ist. - 5 -Da die Kläger ihren Prozeßbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunktmit der Klageerhebung beauftragt haben und die Klageschrift am17. September 2001 bei Gericht eingegangen ist, sind die dadurch entstande-nen Kosten in vollem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungnotwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen.3. Die angefochtenen Beschlüsse waren somit insoweit aufzuheben unddie Sache zur erneuten Kostenfestsetzung unter Berücksichtigung der Gebührgemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an das Amtsgericht zurückzuverweisen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Wolst Dr. Frellesen
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