BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 69/03 vom25. November 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BRAGO §§ 31, 120Wird ein Rechtsanwalt bei der Fertigung von Schreiben zur Aufenthaltsermittlungim Rahmen eines Prozeßauftrages tätig, ist dies mit der Prozeßgebühr nach § 31Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.BGH, Beschluß vom 25. November 2003 - VIII ZB 69/03 -LG Frankfurt a.M.AG Frankfurt a.M. - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der9. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom26. Mai 2003 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde hat der Klägerzu tragen.Beschwerdewert: 95,49 Gründe: I.Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Beklagten am 25. Juli 2001antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mitseinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter anderem sieben "Aus-kunftsgebühren" in Höhe von jeweils 26,68 DM nach § 120 Abs. 2 BRAGO fürvon seinem Prozeßbevollmächtigten gefertigte entsprechende Schreiben zurAufenthaltsermittlung des Beklagten geltend gemacht. Mit Beschluß vom9. Februar 2002 hat das Amtsgericht diese Gebühren abgesetzt, weil die fragli- - 3 -chen Schreiben im Rahmen des laufenden gerichtlichen Verfahrens angefallenseien. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Land-gericht mit Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen und dabei die Rechts-beschwerde zugelassen. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde des Klägersden angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache an das Beschwerde-gericht zurückverwiesen, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch denEinzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters verletze. Die 9. Zivilkammerdes Landgerichts Frankfurt am Main hat daraufhin in der Besetzung mit dreiRichtern am 26. Mai 2003 erneut entschieden. Mit diesem Beschluß ist wieder-um die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungs-beschluß vom 9. Februar 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerdezugelassen worden.Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel weiterhin das Ziel, daß auchdie geltend gemachten Beträge für die sieben Schreiben zur Auskunftsermitt-lung nebst Zinsen als zu erstattende Kosten festgesetzt werden.II.Das Landgericht hat ausgeführt, für die vom Prozeßbevollmächtigten desKlägers für die Fertigung des Schreibens zur Aufenthaltsermittlung entfalteteTätigkeit könnten gesonderte Gebühren nicht verlangt werden. Diese Tätigkeitsei bereits mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten. - 4 -III.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässigeRechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.Vergeblich macht der Kläger geltend, die Anfrage bei einem Einwohner-meldeamt nach der Anschrift des Beklagten sei Teil eines behördlichen Verfah-rens und die Kosten hierfür seien nach § 120 Abs. 2 BRAGO zu erstatten; letz-tere gingen nur dann in den Gebühren für eine andere Tätigkeit des Anwaltsauf, wenn das behördliche Verfahren als solches in das gerichtliche übergehe.Mit einer in der Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, MDR 1998, 1183;LG Konstanz, Rpfleger 1992, 365; LG Berlin, JurBüro 1987, 71 f.; a.A. aller-dings LG Hamburg, JurBüro 1990, 1291 f.) und Literatur (Zöller/Herget, ZPO,24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Aufenthaltsermittlung"; Hansens, BRAGO, 8. Aufl.1995, § 120 Rdnr. 3; ders. JurBüro 1987, 809 ff.) vertretenen Meinung ist derSenat der Auffassung, daß die Systematik der Bundesrechtsanwaltsgebühren-ordnung einer gesonderten Berücksichtigung der für die Anschreiben an dieEinwohnermeldeämter entfalteten Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten desKlägers entgegensteht.Nach einhelliger Auffassung ist § 120 Abs. 2 BRAGO eine Sondervor-schrift zu § 118 BRAGO. Diese Bestimmung betrifft nach ihrem Wortlaut Tätig-keiten eines Rechtsanwalts "in anderen als im Dritten bis Elften Abschnitt gere-gelten Angelegenheiten". Mithin scheidet eine Anwendung der §§ 118, 120BRAGO aus, wenn die anwaltliche Tätigkeit unter einen der in diesen Ab-schnitten aufgeführten Gebührentatbestände fällt. Aus diesem Gesetzestextergibt sich, daß eine anwaltliche Tätigkeit nur dem gerichtlichen oder demaußergerichtlichen Bereich zugeordnet werden kann. Soweit eine außergericht- - 5 -liche Tätigkeit in eine gerichtliche Tätigkeit übergeht, ist sie gebührenrechtlichnach § 118 Abs. 2 BRAGO anzurechnen.Da im Streitfall der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigungder Schreiben zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen des ihm vom Kläger erteil-ten Prozeßauftrages tätig geworden ist, berechnen sich seine Gebühren alleinnach §§ 31 ff. BRAGO. Die im Beschwerdeverfahren gesondert geltend ge-machte Tätigkeit ist mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ab-gegolten.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Deppertfür den wegen Erkrankung ander Unterzeichnung verhindertenRichter am BundesgerichtshofDr. Frellesen29. Dezember 2003
Full & Egal Universal Law Academy